Du wählst Land, Anzahl der Implantate, Steigerungsfaktor, mögliche Zusatzleistungen wie Knochenaufbau oder Sinuslift und für Deutschland Befund und Bonusstufe. Du erhältst das zahnärztliche Honorar nach GOZ, den voraussichtlichen Festzuschuss und eine Liste der Kosten, die zusätzlich im Kostenplan stehen.
Das Wichtigste in Kürze
Der Rechner berechnet das zahnärztliche Honorar für ein Implantat nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und den Festzuschuss der gesetzlichen Krankenkasse. Material, Implantat und Zahntechnik lassen sich nicht seriös vorab berechnen und erscheinen deshalb als eigene, offene Posten.
Das Honorar ergibt sich aus Punktzahl, Punktwert und Steigerungsfaktor. Wie hoch der Faktor ausfällt, entscheidet die Praxis nach Schwierigkeit und Zeitaufwand.
Gesetzlich Versicherte in Deutschland erhalten für den Zahnersatz einen Festzuschuss nach Befund, der Implantatkörper selbst wird nur in Ausnahmefällen bezahlt. Ab dem 1. Januar 2027 sinkt der Festzuschuss um zehn Prozentpunkte.
In Österreich und der Schweiz gibt es keinen vergleichbaren bindenden Tarif für Implantate. Der Rechner zeigt dort eine Checkliste für den Kostenvoranschlag.
Ein Zahnimplantat-Kosten-Rechner soll vor allem eine Frage beantworten: Mit welchen Kosten ist bei einem Implantat ungefähr zu rechnen? Feste Preise gibt es dafür nicht, weil jede Behandlung aus vielen Einzelleistungen besteht und Material sowie Zahntechnik je nach Praxis und Labor unterschiedlich ausfallen. Berechnen lässt sich aber der Teil, den die Gebührenordnung genau festlegt, und der Zuschuss der Krankenkasse.
Damit lässt sich ein Heil- und Kostenplan besser lesen, der eigene Eigenanteil grob einschätzen und das Ergebnis mit einem zweiten Angebot vergleichen. Die Berechnung läuft vollständig in Deinem Browser, Deine Eingaben werden nicht gespeichert. Wie entsteht das Honorar nach GOZ, wie viel zahlt die Krankenkasse 2026 und ab 2027, und welche Fragen gehören in jeden Kostenvoranschlag?
Wie berechnet der Zahnimplantat-Kosten-Rechner die Kosten?
Der Zahnimplantat-Kosten-Rechner arbeitet in Deutschland mit der Gebührenordnung für Zahnärzte, kurz GOZ. Sie gilt für alle Privatleistungen, also auch für gesetzlich Versicherte, die ein Implantat wählen. Die Gesamtkosten einer Implantatbehandlung setzen sich aus drei Teilen zusammen: dem zahnärztlichen Honorar, den Material- und Implantatkosten und den Kosten des zahntechnischen Labors.
Wie setzt sich das Honorar nach GOZ zusammen?
Jede zahnärztliche Leistung hat in der GOZ eine Nummer und eine Punktzahl. Nach § 5 GOZ wird die Punktzahl mit dem Punktwert von 5,62421 Cent multipliziert, das ergibt den einfachen Gebührensatz. Dieser Betrag wird mit einem Steigerungsfaktor zwischen 1,0 und 3,5 multipliziert und erst danach auf volle Cent gerundet.
Die Formel lautet: Gebühr in Euro = Punktzahl × 0,0562421 × Steigerungsfaktor. Für die Implantatinsertion, also das Einsetzen des Implantats, nennt die GOZ unter Nummer 9010 eine Punktzahl von 1.545. Daraus ergeben sich 86,89 Euro beim Faktor 1,0, 199,86 Euro beim Faktor 2,3 und 304,13 Euro beim Faktor 3,5. Der Punktwert ist seit Jahrzehnten unverändert, auch die Neufassung der GOZ im Jahr 2012 hat ihn nicht erhöht.
Was bedeutet der Steigerungsfaktor 1,0, 2,3 oder 3,5?
Der Steigerungsfaktor bildet ab, wie schwierig und zeitaufwendig eine Leistung im Einzelfall ist. Die GOZ sieht vor, dass eine Gebühr in der Regel zwischen dem einfachen und dem 2,3-fachen Satz liegt. Der Faktor 2,3 wird deshalb oft als Regelhöchstsatz bezeichnet und in der Praxis häufig berechnet.
Ein Faktor über 2,3 bis 3,5 ist zulässig, muss aber in der Rechnung nachvollziehbar begründet werden, etwa mit besonders schwierigen Knochenverhältnissen. Ein Faktor über 3,5 setzt nach § 2 GOZ eine schriftliche Vereinbarung vor der Behandlung voraus. Ob eine private Krankenversicherung oder eine Zahnzusatzversicherung einen erhöhten Faktor erstattet, hängt vom Vertrag ab.
Welche Gebührenpositionen fallen bei einem Implantat an?
Die implantologischen Leistungen stehen im Abschnitt K der GOZ. Der Rechner verwendet die Punktzahlen aus dem amtlichen Gebührenverzeichnis zum Stand Oktober 2026:
- GOZ 9000, implantatbezogene Analyse und Vermessung, je Kiefer: 884 Punkte.
- GOZ 9005, Navigations- oder Bohrschablone auf Basis dreidimensionaler Daten, je Kiefer: 300 Punkte.
- GOZ 9010, Implantatinsertion, je Implantat: 1.545 Punkte.
- GOZ 9040, Freilegen des Implantats bei zweiphasigem System: 626 Punkte.
- GOZ 9100, Knochenaufbau des Kieferkamms, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich: 2.694 Punkte.
- GOZ 9110, interner Sinuslift über das Bohrloch: 1.500 Punkte.
- GOZ 9120, externer Sinuslift über ein Knochenfenster, je Kieferhälfte: 3.000 Punkte.
- GOZ 2200, Krone auf einem Implantat: 1.322 Punkte.
- GOZ 0530, Zuschlag für ambulante chirurgische Leistungen ab 1.200 Punkten, einmal je Behandlungstag und nur zum einfachen Satz: 1.300 Punkte.
Werden Knochenaufbau und Sinuslift in derselben Kieferhälfte kombiniert, darf nach den Abrechnungsbestimmungen der GOZ nur die Hälfte (neben 9110) oder ein Drittel (neben 9120) der Gebühr für den Knochenaufbau berechnet werden. Der Rechner berücksichtigt diese Regel. Röntgenaufnahmen und dreidimensionale Aufnahmen werden nach der Gebührenordnung für Ärzte abgerechnet und sind nicht enthalten.
Welche Kosten erfasst der Rechner nicht?
Ein großer Teil der Gesamtkosten liegt außerhalb der GOZ-Punktzahlen. Diese Posten erscheinen im Ergebnis als offene Kategorien ohne Betrag:
- Implantat und Implantatteile, die nach der GOZ gesondert berechnet werden.
- Knochenersatzmaterial, Membranen und spezielles Nahtmaterial.
- Laborkosten für Krone, Abutment und Provisorium aus dem zahntechnischen Labor.
- Röntgen und dreidimensionale Bildgebung, etwa die digitale Volumentomografie.
- Örtliche Betäubung, Medikamente und gegebenenfalls Sedierung.
- Vorbehandlungen wie Zahnentfernung, Parodontitistherapie oder professionelle Zahnreinigung.
Für diese Posten gibt es keine verbindlichen Preise, sie unterscheiden sich je nach Implantatsystem, Material und Labor erheblich. Eine seriöse Spanne lässt sich ohne konkretes Angebot nicht angeben, deshalb nennt der Rechner keine.
Wie sieht ein Rechenbeispiel aus?
Eine gesetzlich versicherte Frau braucht ein einzelnes Implantat im Unterkiefer, die Nachbarzähne sind gesund. Die Praxis plant Analyse (9000), Implantatinsertion (9010), Freilegung (9040), Implantatkrone (2200) und den chirurgischen Zuschlag (0530), jeweils zum Faktor 2,3, den Zuschlag zum einfachen Satz.
Das ergibt 114,35 Euro für die Analyse, 199,86 Euro für die Insertion, 80,98 Euro für die Freilegung, 171,01 Euro für die Krone und 73,11 Euro für den Zuschlag, zusammen 639,31 Euro zahnärztliches Honorar. Zum Faktor 1,0 wären es 319,28 Euro, zum Faktor 3,5 rund 934,71 Euro. Dazu kommen Implantat, Material und Labor.
Die Frau hat ihr Bonusheft fünf Jahre lückenlos geführt, und der Heil- und Kostenplan wird noch 2026 genehmigt. Nach der Abrechnungshilfe der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) für 2026 beträgt der Festzuschuss für eine Einzelzahnlücke (Befund 2.1) mit Bonus 645,12 Euro. Dieser Betrag mindert die Gesamtrechnung, nicht nur das Honorar.
Welchen Zuschuss zahlt die Krankenkasse bei Zahnimplantat-Kosten?
In Deutschland zahlt die gesetzliche Krankenversicherung beim Zahnersatz einen befundbezogenen Festzuschuss nach § 55 Sozialgesetzbuch V. Er richtet sich nicht nach der gewählten Versorgung, sondern nach der Regelversorgung, die für den Befund vorgesehen ist. Bei einer Einzelzahnlücke ist das eine Brücke, auch wenn man sich für ein Implantat entscheidet.
Wie funktioniert der Festzuschuss nach Befund?
Der Gemeinsame Bundesausschuss legt die Befunde fest, und die Beträge werden jedes Jahr neu angepasst. Die KZBV veröffentlicht sie in einer Abrechnungshilfe. Zum Stand 1. Januar 2026 gelten unter anderem folgende Festzuschüsse ohne Bonus:
- Befund 2.1, Lücke mit einem fehlenden Zahn: 552,96 Euro.
- Befund 2.2, Lücke mit zwei nebeneinander fehlenden Zähnen: 631,10 Euro.
- Befund 3.1, größere Lücken oder Freiendsituation je Kiefer: 571,29 Euro.
- Befund 4.2, zahnloser Oberkiefer: 576,44 Euro; Befund 4.4, zahnloser Unterkiefer: 617,72 Euro.
- Befund 2.7, Verblendung für einen ersetzten Zahn im sichtbaren Bereich: 79,46 Euro zusätzlich.
Die Krankenkasse zahlt den Festzuschuss nur, wenn sie den Heil- und Kostenplan vor Behandlungsbeginn genehmigt hat. Welche Befunde im Einzelfall kombiniert werden, steht im Plan der Praxis.
Wie erhöht das Bonusheft den Zuschuss?
Der Festzuschuss beträgt seit Oktober 2020 grundsätzlich 60 Prozent der Kosten der Regelversorgung. Wer in den letzten fünf Jahren jedes Jahr zur zahnärztlichen Kontrolle war und das im Bonusheft nachweisen kann, erhält 70 Prozent, bei zehn Jahren 75 Prozent. Für die Stufe mit zehn Jahren lässt § 55 Sozialgesetzbuch V ein einmaliges Versäumnis zu.
Für die Einzelzahnlücke ergeben sich 2026 damit 552,96 Euro ohne Bonus, 645,12 Euro mit fünf Jahren und 691,20 Euro mit zehn Jahren Bonusheft. Ein lückenloses Bonusheft ist damit einer der wenigen Posten, die man selbst beeinflussen kann.
Was gilt bei einem Härtefall?
Versicherte mit geringem Einkommen können nach § 55 Absatz 2 Sozialgesetzbuch V einen erhöhten Festzuschuss in Höhe der vollen Kosten der Regelversorgung erhalten. Für Befund 2.1 sind das 2026 genau 921,60 Euro. Wer ein Implantat statt der Brücke wählt, erhält auch im Härtefall nur diesen Betrag, die Mehrkosten bleiben selbst zu tragen. Ob ein Härtefall vorliegt, prüft die Krankenkasse auf Antrag.
Was ändert sich am 1. Januar 2027?
Der Bundestag hat am 10. Juli 2026 das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz beschlossen. Danach sinken die Festzuschüsse ab dem 1. Januar 2027 um zehn Prozentpunkte: auf 50 Prozent ohne Bonus, 60 Prozent mit fünf Jahren und 65 Prozent mit zehn Jahren Bonusheft. Die Härtefallregel bleibt nach Berichten der zahnärztlichen Fachpresse unverändert.
Die Beträge für 2027 werden erst zum Jahreswechsel neu festgesetzt. Der Rechner zeigt deshalb für Genehmigungen ab 2027 eine vorläufige Schätzung auf Basis der Werte von 2026, für die Einzelzahnlücke ohne Bonus also etwa 460,80 Euro. Fachmedien berichten, dass für den höheren Zuschuss das Datum der Genehmigung des Heil- und Kostenplans entscheidet; wie die Übergangsregel im Einzelfall greift, sollte man vorab mit der Krankenkasse klären.
Wann zahlt die Krankenkasse das Implantat selbst?
Implantate und ihre Einbringung gehören nach § 28 Sozialgesetzbuch V grundsätzlich nicht zur Kassenleistung. Ausnahmen legt der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Behandlungsrichtlinie fest. Dazu zählen zum Beispiel größere Kieferdefekte nach Tumoroperationen oder Unfällen, eine dauerhafte extreme Mundtrockenheit nach Tumorbehandlung und das angeborene Fehlen vieler Zähne. Den Antrag stellt die Praxis, die Krankenkasse entscheidet, oft nach einem Gutachten.
Was gilt bei privater Krankenversicherung und Zusatzversicherung?
Privat Versicherte erhalten eine Rechnung nach GOZ, die Erstattung richtet sich nach ihrem Tarif. Viele Tarife begrenzen Zahnersatz prozentual oder auf Höchstbeträge in den ersten Vertragsjahren. Eine Zahnzusatzversicherung ergänzt den Festzuschuss; Wartezeiten und Leistungsgrenzen stehen in den Versicherungsbedingungen. Für eine bereits geplante Behandlung leisten Zusatzversicherungen in der Regel nicht.
Warum zeigt der Rechner für Österreich und die Schweiz keine Beträge?
In Österreich und der Schweiz gibt es keinen Tarif, aus dem sich Implantatkosten so berechnen lassen wie mit der deutschen GOZ. Der Rechner zeigt deshalb eine Checkliste, mit der sich ein Kostenvoranschlag prüfen lässt.
Welche Regeln gelten in Österreich?
Zahnimplantate sind in Österreich keine Vertragsleistung der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK). Die Kasse übernimmt in der Regel keine Kosten für Implantat und Krone, auch die anderen Krankenversicherungsträger zahlen nur in eng begrenzten medizinischen Ausnahmefällen. Ein bindender Honorartarif für Implantate besteht nicht, jede Praxis kalkuliert ihre Preise selbst.
Ein schriftlicher Kostenvoranschlag ist deshalb die wichtigste Grundlage. Er sollte jede Teilleistung einzeln ausweisen, damit sich Angebote vergleichen lassen. Eine private Zusatzversicherung kann Teile übernehmen, wenn der Vertrag Zahnersatz einschließt.
Welche Regeln gelten in der Schweiz?
In der Schweiz rechnen Zahnärzte und Zahnärztinnen nach einem Zahnarzttarif ab. Jede Leistung hat eine Zahl von Taxpunkten, die mit einem Taxpunktwert in Franken multipliziert wird. Den Taxpunktwert für Privatpatientinnen und Privatpatienten legt die Praxis innerhalb eines Rahmens selbst fest, deshalb unterscheiden sich die Preise zwischen Praxen.
Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt Zahnbehandlungen nach Artikel 31 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung nur in Ausnahmefällen, etwa bei schweren, nicht vermeidbaren Erkrankungen des Kausystems oder als Folge bestimmter Allgemeinerkrankungen. Ein Implantat nach normalem Zahnverlust ist in der Regel selbst zu bezahlen. Eine Zahnzusatzversicherung leistet je nach Vertrag einen Teil.
Was bedeutet das Ergebnis des Zahnimplantat-Kosten-Rechners?
Das Ergebnis ist eine ungefähre Orientierung, keine feste Preisauskunft. Es zeigt, welcher Betrag allein für das zahnärztliche Honorar nach GOZ entsteht, und wie viel die Krankenkasse voraussichtlich beisteuert. Die Rechnung einer Praxis kann davon abweichen, weil sie andere Leistungen, andere Faktoren oder mehrere Behandlungstage ansetzt.
Welche Honorare ergeben sich für ein einzelnes Implantat?
Für ein Einzelzahnimplantat mit Analyse, Insertion, Freilegung, Krone und Zuschlag ergeben sich nach GOZ zum Stand Oktober 2026 folgende Honorare. Ungefähre Orientierung, keine festen Marktpreise, nur zahnärztliches Honorar ohne Material und Labor:
- Faktor 1,0: 319,28 Euro.
- Faktor 2,3: 639,31 Euro.
- Faktor 3,5: 934,71 Euro.
- Mit internem Sinuslift zum Faktor 3,5: 1.229,98 Euro.
Welche Faktoren treiben die Gesamtkosten?
Die Gesamtkosten steigen vor allem mit der Zahl der Implantate und dem Bedarf an Knochenaufbau. Ein externer Sinuslift im Oberkiefer allein hat nach GOZ fast doppelt so viele Punkte wie die Implantatinsertion. Auch die Diagnostik mit dreidimensionaler Bildgebung und Planungsschablone, ein Provisorium für die Einheilzeit und die Wahl des Kronenmaterials verändern die Summe.
Werden mehrere Zähne ersetzt, kommen Brücken oder eine Prothese auf Implantaten infrage. Dafür gelten andere Gebührenpositionen und Befunde, die der Rechner nicht im Detail abbildet. Bei einer Komplettversorgung eines Kiefers ist ein individueller Heil- und Kostenplan unverzichtbar.
Welche Fragen gehören in den Kostenplan?
Ein guter Heil- und Kostenplan beantwortet die wichtigsten Fragen schon vorab. Folgende Prüffragen helfen beim Vergleich:
- Welche GOZ-Nummern und welcher Faktor sind geplant? Ein Faktor über 2,3 braucht eine Begründung.
- Welches Implantatsystem wird verwendet und was kostet es? Hersteller und Material sollten im Plan stehen.
- Sind Knochenaufbau oder Sinuslift eingeplant oder nur möglich? Manches zeigt sich erst während der Operation.
- Welche Laborkosten entstehen für Krone, Abutment und Provisorium? Die Laborrechnung ist ein eigener Posten.
- Welche Röntgen- und Planungsleistungen kommen hinzu? Dreidimensionale Aufnahmen werden gesondert berechnet.
- Welcher Festzuschuss wurde beantragt und genehmigt? Nur der genehmigte Betrag ist verlässlich.
- Welche Nachsorge ist vorgesehen und was kostet sie jährlich? Prophylaxe gehört zur Planung.
- Gibt es Ratenzahlung oder eine andere Finanzierung, und zu welchen Bedingungen? Zinsen und Laufzeit gehören schriftlich dazu.
Wie genau ist ein Zahnimplantat-Kosten-Rechner?
Ein Zahnimplantat-Kosten-Rechner ist nur so genau wie die Annahmen, die man eingibt, das gilt für jeden Kostenrechner im Netz. Patienten und Patientinnen sollten das Ergebnis deshalb als Ausgangspunkt für das Gespräch mit der Praxis nutzen. Das Honorar nach GOZ lässt sich exakt berechnen, wenn Leistungen und Faktor bekannt sind. Die Gesamtkosten bleiben dagegen unsicher, weil Material, Implantat und Labor einen großen Teil der Rechnung ausmachen und je nach Praxis stark schwanken.
Warum weichen Angebote voneinander ab?
Zwei Angebote für dieselbe Lücke können sich deutlich unterscheiden, ohne dass eines davon falsch ist. Praxen setzen unterschiedliche Faktoren an, planen mehr oder weniger Diagnostik und arbeiten mit verschiedenen Implantatsystemen und Laboren. Manche Leistungen, etwa ein Knochenaufbau, sind bei einem Befund notwendig und beim anderen nicht.
Für einen fairen Vergleich sollten beide Pläne dieselben Leistungen enthalten. Hilfreich ist es, die GOZ-Nummern nebeneinanderzulegen und Abweichungen gezielt nachzufragen. Gesetzlich Versicherte können den Plan zusätzlich von ihrer Krankenkasse oder einer zahnärztlichen Patientenberatungsstelle prüfen lassen.
Was ist bei Behandlungen im Ausland zu beachten?
Auch bei einer Behandlung im europäischen Ausland zahlt die deutsche Krankenkasse den Festzuschuss, wenn sie den Heil- und Kostenplan vorab genehmigt hat. Kosten für Anreise und Unterkunft trägt sie nicht. Zu klären sind außerdem Nachsorge, Ansprechpartner bei Komplikationen und die Frage, wer später Reparaturen oder Kontrollen übernimmt.
Welche Rolle spielen Zahnimplantate für gesundes Altern?
Eigene Zähne und funktionsfähiger Zahnersatz ermöglichen ein ausgewogenes Kauen und damit eine abwechslungsreiche Ernährung im Alter. Die Forschung untersucht deshalb, ob Zahnverlust mit dem allgemeinen Gesundheitszustand zusammenhängt. Die Daten stammen überwiegend aus Beobachtungsstudien, die Zusammenhänge zeigen, aber keine Ursache belegen.
Was zeigen Beobachtungsstudien zu Zahnverlust?
Xiang Qi und das Forschungsteam fassten 2021 im Journal of the American Medical Directors Association Kohortenstudien zum Zusammenhang zwischen Zahnverlust und kognitiven Einschränkungen zusammen. Mehr fehlende Zähne gingen mit einem höheren Risiko für Demenz einher; bei Menschen mit Zahnersatz war der Zusammenhang schwächer ausgeprägt. Ob Zahnersatz das Risiko tatsächlich senkt, lässt sich aus solchen Daten nicht ableiten, weil Einkommen, Bildung und allgemeine Gesundheit Zahnverlust und Demenz gleichzeitig beeinflussen.
Warum gehört die Nachsorge in die Kostenplanung?
Implantate können sich entzünden. Die Europäische Föderation für Parodontologie beschreibt in ihrer S3-Leitlinie zur Behandlung periimplantärer Erkrankungen (Herrera und Kollegen und Kolleginnen, 2023), dass regelmäßige Nachsorge und gute Mundhygiene zentral sind, um eine Periimplantitis zu verhindern oder früh zu erkennen. Die Kosten für Kontrollen und professionelle Reinigung fallen über viele Jahre an und gehören deshalb in die Gesamtrechnung.
Wann sollte man die Implantatplanung zahnärztlich abklären lassen?
Vor jeder Implantatbehandlung steht eine zahnärztliche Untersuchung mit Röntgenbild, oft mit dreidimensionaler Aufnahme. Dabei wird geprüft, ob genug Knochen vorhanden ist, ob eine Parodontitis vorbehandelt werden muss und ob Allgemeinerkrankungen wie ein schlecht eingestellter Diabetes oder bestimmte Medikamente gegen Osteoporose das Vorgehen beeinflussen. Eine Zweitmeinung ist sinnvoll, wenn der Plan umfangreichen Knochenaufbau vorsieht oder sich zwei Angebote stark unterscheiden.
Welche Fachrichtung ist zuständig?
Implantate setzen Zahnärzte und Zahnärztinnen mit Schwerpunkt Implantologie, Fachzahnärzte und Fachzahnärztinnen für Oralchirurgie sowie Fachärzte und Fachärztinnen für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie. Die Krone kann auch die Hauszahnarztpraxis anfertigen lassen. Bei schweren Allgemeinerkrankungen stimmt sich das Behandlungsteam mit der Hausarzt- oder Facharztpraxis ab.
Wann ist ärztliche Hilfe nötig?
Nach einer Implantation sind Schwellung und leichte Schmerzen in den ersten Tagen üblich. Sofort melden sollte man sich bei der Praxis oder im zahnärztlichen Notdienst bei folgenden Zeichen:
- Eine Blutung, die sich durch Aufbeißen auf einen Tupfer nicht stillen lässt.
- Zunehmende Schwellung nach dem dritten Tag, Fieber oder Eiter.
- Taubheitsgefühl an Lippe, Kinn oder Zunge, das nach Abklingen der Betäubung bestehen bleibt.
- Schluckbeschwerden, Atemnot oder eine Schwellung, die sich zum Hals oder Auge ausbreitet; dann ist der Notruf zu wählen, in Deutschland und Österreich unter 112, in der Schweiz unter 144.
Quellen
Bundesministerium der Justiz (2026): Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), § 2, § 5 und Anlage 1 Gebührenverzeichnis. https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/
Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (2026): Abrechnungshilfe für Festzuschüsse, gültig ab 1. Januar 2026. https://www.kzvlb.de/fileadmin/user_upload/Seiteninhalte/Service/Downloadcenter/Abrechnung/2026/KZBV_Abrechnungshilfe_Festzuschuesse2026.pdf
Gemeinsamer Bundesausschuss (2025): Beschluss zur Anpassung der Beträge der Festzuschuss-Richtlinie zum 1. Januar 2026, Tragende Gründe vom 5. Dezember 2025. https://www.g-ba.de/downloads/40-268-12156/2025-12-05_FZ-RL_Anpassung-Betraege_01-01-2026_TrG.pdf
Bundesministerium der Justiz (2026): Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, § 28 und § 55. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/
Zahnärztliche Mitteilungen (2026): Krankenkassenreform verteuert Zahnersatz, 20. Juli 2026. https://www.zm-online.de/news/detail/krankenkassenreform-verteuert-zahnersatz
Der Paritätische Gesamtverband (2026): GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz verabschiedet. https://www.der-paritaetische.de/alle-meldungen/gkv-beitragssatzstabilisierungsgesetz-verabschiedet-gkv-bstabg-wirkungen-ausgewaehlter-regelungen/
Schweizerische Eidgenossenschaft (2026): Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), SR 832.10, Art. 31; Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), SR 832.112.31, Art. 17 bis 19. https://www.fedlex.admin.ch
Österreichische Gesundheitskasse (2026): Zahnbehandlung und Zahnersatz. https://www.gesundheitskasse.at
Qi, X.; Zhu, Z.; Plassman, B. L.; Wu, B. (2021): Dose-response meta-analysis on tooth loss with the risk of cognitive impairment and dementia. Journal of the American Medical Directors Association, 22(10), 2039-2045. DOI: 10.1016/j.jamda.2021.05.009
Herrera, D. et al. (2023): Prevention and treatment of peri-implant diseases: the EFP S3 level clinical practice guideline. Journal of Clinical Periodontology, 50(Suppl 26), 4-76. DOI: 10.1111/jcpe.13823
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