Ratgeber Krankenkasse: Welche Regelung zur Kündigung gelten bei Zusatzbeiträgen?

Sofern eine gesetzliche Krankenkasse neben dem regulären Beitrag einen Zusatzbeitrag erhebt, oder den Beitrag erhöht, haben die Versicherten die Möglichkeit, eine Sonderkündigung zu nutzen. Das heißt im Klartext, dass es möglich ist, dass die gesetzliche Krankenversicherung gekündigt, bzw. gewechselt werden kann. Es ist möglich, dass nach einem Versicherungsvergleich eine attraktivere Krankenversicherung gefunden werden kann.


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Zuletzt aktualisiert: 2. November, 2023



Wichtige Punkte zusammengefasst

Das Wichtigste zusammengefasst

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Welche Reglungen gibt es für Beiträge für gesetzliche Krankenkassen?

Im Jahr 2009 wurde der so genannte Gesundheitsfonds ins Leben gerufen. Dieser trägt dazu bei, dass es bei der Zuteilung der Gelder zu den gesetzlichen Krankenkassen keinen Unterschied mehr gibt. Die Beitragssätze sind damit einheitlich. Da sich jedoch die Kosten im Sektor der Gesundheit in den vergangenen Jahren deutlich verändert haben heißt dies, dass es bei einigen Krankenkassen finanzielle Defizite gibt, die man zum Beispiel durch zusätzliche Beiträge ausgleichen möchte. Das heißt in der Praxis, dass die Krankenkasse ihr Defizit mit den Beiträgen versucht auszugleichen.

Wer von seiner Krankenkasse einen Zusatzbeitrag angedroht bekommen hat, oder diesen sogar schon entrichten muss, der sollte sich Gedanken darüber machen, ob er die Krankenkasse wechselt.  Mitunter kann ein Online Krankenkassen Tarifvergleich nach der Erhebung von Zusatzgebühren (siehe Informationen zu Sonderkündigungenbei Krankenkassen) dazu führen, dass Leistungen und Konditionen der gesetzlichen Krankenkassen im Detail verglichen werden. Der Wechsel ist durch das Sonderkündigungsrecht sehr einfach möglich. Das liegt daran, dass im Normalfall eine Bindungszeit von 18 Monaten überschritten werden muss, bis man die Kasse wechseln kann. Wenn man den Zusatzbeitrag durch die Krankenkasse angekündigt bekommt, kann man jedoch sofort wechseln.

Die Krankenkasse hat die Verpflichtung, dass sie zum einen auf den Beitrag der zusätzlich erhoben wird, hinweisen muss und zum anderen ist es notwendig, dass die Krankenkasse auch über das Sonderkündigungsrecht informieren muss. Das heißt im Klartext, dass es einen Monat vor der erstmaligen Erhebung des zusätzlichen Beitrages die Info geben muss und gleichzeitig klar formuliert werden muss, dass der Vertrag gekündigt werden kann.

Wichtig zu wissen ist, dass beim Recht auf Sonderkündigung die Frist von zwei Monaten zum Ende des Monats, sprich zum Ende des übernächsten Monats eingehalten werden muss. Der Zusatzbeitrag muss während der weiteren Laufzeit bis zum Ende seines Vertrages entrichtet werden, sofern die Krankenkasse diesen ordnungsgemäß angekündigt hat.

Unterschied Wahltarif: Kein Sonderkündigungsrecht möglich!

Sollte der Tarif, für den man sich bei seiner Versicherung entschieden hat, ein so genannter Wahltarif sein ist es wichtig zu wissen, dass kein Sonderkündigungsrecht möglich ist, wenn zusätzliche Beiträge von der Krankenkasse erhoben werden. Wichtig zu wissen ist, dass die Mindestbindungszeit bei dem Wahltarif je nach Krankenkasse bis zu 3 Jahre dauern kann. Als Versicherungsnehmer muss also genau darauf geachtet werden, welche Tarife abgeschlossen werden und welche Möglichkeiten durch die Krankenkasse vorhanden sind, bzw. möglich gemacht werden können.

Welche Faktoren sind bei der Wahl der Krankenkasse zu beachten?

Wer sich dazu entscheidet, die Krankenkasse zu wechseln, sollte sich im Vorfeld darüber Gedanken machen, welche Leistungen er von der Krankenkasse abruft und welche Leistungen er nutzen möchte. Das heißt im Klartext, dass es die Möglichkeit gibt, dass bestimmte Leistungen definitiv selbst gezahlt werden müssen und es bei anderen Leistungen Teilzahlungen oder komplette Zuzahlungen der Krankenkasse gibt, die genutzt werden können.

Welche Leistungen bietet die gesetzliche Krankenkasse an?

Die Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse sind sehr klar definiert. Viele Leistungen werden durch den Gesetzgeber vorgeschrieben. Zum einen sind es normale Kontrolluntersuchungen, die von der gesetzlichen Krankenkasse gezahlt werde. Hierzu gehört, dass Krankheiten erkannt und auch verhütet werden. Ebenso ist es notwendig, dass Standardimpfungen geprüft werden, bzw. entsprechend der Impfstatus aufgefrischt wird, wenn dies notwendig ist. Behandlungen, die zum Beispiel nach Unfällen notwendig sind oder die Nachsorge nach einer Operation zählen ebenfalls zu den Punkten, die zu beachten sind, wenn man sich dazu entscheidet, die Leistungen der Krankenkasse genauer anzusehen.

Die Hausärzte und Fachärzte können frei gewählt werden, sofern die Ärzte mit der gesetzlichen Krankenkasse zusammenarbeiten. Es gibt zwar auch Ärzte, bei denen nur Privatpatienten angenommen werden, jedoch wird das meist z.B. auf der Homepage klar dargestellt und formuliert. Oftmals wird auf der Praxis das Schild „alle Kassen“ angebracht. Grundsätzlich kann bei einem Arzt natürlich auch telefonisch nachgefragt werden, ob Kassenpatienten angenommen werden.

Klar geregelt sind auch die Leistungen sowie die Kosten, die bei einem stationären Aufenthalt im Krankenhaus zu tragen sind. Der Anteil liegt bei 10 Euro pro Tag und kann für maximal 28 Tage im Jahr veranschlagt werden. Das heißt, dass der Eigenanteil bei maximum 280 Euro pro Jahr für den Aufenthalt im Krankenhaus liegen darf. Sollten die Versicherungsnehmer unter 18 Jahren alt sind heißt dies, dass der Anteil entfällt.

Für zahlreiche Leistungen wie zum Beispiel für Medikamente, für Zahnbehandlungen und für Kontrolluntersuchungen wird durch den Gesetzgeber sehr klar geregelt, wie hoch der Eigenanteil ist und wie hoch die Zuzahlungen sind, die zu leisten sind. Das heißt im Klartext, dass genau geregelt ist, mit welchen Kosten wann zu rechnen ist. Bei Zahnbehandlungen ist ebenfalls klar geregelt, was durch die Kasse geleistet wird. Der Zahnersatz wird mit Festzuschüssen gezahlt. Implantate gehören nicht zu den Leistungen, die durch die Kasse gezahlt werden. Das Bonusheft, welches lückenlos geführt wird, trägt dazu bei, dass der Zuschuss auf bis zu 75% steigen kann.


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Über den Autor: Dr. med. Benjamin Gehl

Facharzt für Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie


Als Facharzt für plastische, ästhetische und rekonstruktive Chirurgie liegt die Leidenschaft von Dr. Gehl schon immer im Bereich der medizinischen Contentproduktion.

Aufgrund seiner Ausbildung, einer langjährigen Einsatzzeit in der rekonstruktiven und plastischen Chirurgie, sowie zahlreichen Auslandseinsätzen in Indien, Afrika und Amerika weiß er, welche Techniken und Behandlungen für medizinische Indikationen international Anwendung finden und State of the art sind.

Weiterhin beschäftigt er sich täglich mit neuen Trends und Techniken in der operativen und nicht-operativen Chirurgie. Fortbildungen sowie Studien zählen genauso zu seiner Leidenschaft wie die Veröffentlichung wissenschaftlicher Arbeiten zu den neuesten fachspezifischen Themen.

Bitte beachte, dass sämtliche zur Verfügung gestellten Inhalte zu den einzelnen Behandlungen, Abläufen, Preisen etc. generelle Informationen sind und je nach Ärzt*in und individuellem Fall und Ausgangslage variieren können.

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