Dermokosmetik-Marketing ist die Vermarktung medizinnaher Hautpflege und ästhetischer Geräte über Kanäle, in denen ärztliche Empfehlung zählt: Apotheke, Praxis, Fachkongress und Fachportal. Das Vertrauen macht den Unterschied, denn 90 % der Befragten vertrauen bei Vorsorgefragen ihrer Ärztin oder ihrem Arzt, nur 4 % einem Influencer.
Wer für Kosmetikmarken mit medizinischem Anspruch oder für einen Gerätehersteller Marketing und Kommunikation verantwortet, kennt die Ausgangslage: Der Kosmetikmarkt ist gesättigt, Social Media, Instagram und TikTok sind teuer geworden, und Influencer-Kampagnen erzeugen Reichweite, aber selten die Art von Glaubwürdigkeit, die ein Produkt in der Praxis oder der Apotheke braucht. Dermokosmetik lebt von einem anderen Versprechen als Beauty: Sie ist medizinisch begründet, häufig dermatologisch getestet und wird von Ärzt:innen empfohlen.
Dieser Beitrag richtet sich an Hersteller, Brand- und Trade-Marketing-Manager:innen sowie an die Agentur, die sie betreut, ob klassische Werbeagentur oder spezialisierte Healthcare-Agentur, nicht an Kosmetikstudios oder Patient:innen. Die Zahlen stammen aus eigenen MOOCI-Auswertungen und aus öffentlichen Quellen.
Das Wichtigste in Kürze
Dermokosmetik verkauft sich über die Empfehlung aus der Praxis, nicht über Rabattaktionen oder Influencer-Reichweite. Kosmetik-Verordnung, Heilmittelwerbegesetz und Medizinprodukteverordnung ziehen die Grenzen für Claims, Fachkreis- und Laienwerbung in DE, AT und CH.
Skin Longevity verbindet Ästhetik mit Prävention und ist der Anlass, über den Ärzt:innen und informierte Patient:innen gleichzeitig erreicht werden. Nur 19 % der Dermatolog:innen und 11,4 % der Plastischen Chirurg:innen weisen Longevity digital nach, das Feld für Hersteller ist offen.
Was ist Dermokosmetik und warum braucht sie ein eigenes Marketing?
Dermokosmetik bezeichnet kosmetische Mittel, die an der Grenze zur Medizin entwickelt werden, mit dermatologisch geprüften Wirkstoffen und einem Anspruch, der über Pflege hinausgeht, rechtlich aber Kosmetik bleibt. Typische Produkte sind Sonnenschutz, Pflege bei Akne, Rosazea oder Neurodermitis, Retinoide und Peptide gegen Hautalterung, Pflege nach Laser, Peeling oder Unterspritzung sowie Begleitprodukte zu ästhetischen Behandlungen.
Der Unterschied zum klassischen Beauty-Segment liegt weniger in der Rezeptur als im Vertriebsweg und in der Ansprache. Beauty-Marken verkaufen über Drogerie, online über E-Commerce und Community. Dermokosmetik verkauft über die Empfehlung: von der Apotheke, von der Kosmetikerin, vor allem aber von der Hautärztin oder dem Plastischen Chirurgen, die ein Produkt nach einer Behandlung mitgeben oder auf der Website nennen. Wo die Empfehlung das Produkt trägt, muss das Marketing zuerst die Empfehlenden erreichen, und das ist ein anderer Job als eine Social-Media-Kampagne.
Dazu kommt: Ein Claim, der bei einer Lifestyle-Marke als Übertreibung durchgeht, kann bei einer Marke mit medizinischem Anspruch als Heilversprechen gewertet werden. Marketing, Regulatory Affairs, Medical Writing und Management müssen deshalb jeden Claim gemeinsam freigeben.
Wie verändert Longevity den Markt für Dermokosmetik und Ästhetik-Geräte?
Longevity verschiebt den Anspruch von Korrektur auf Erhalt: Statt Falten zu behandeln, sollen Hautstruktur, Kollagen und Barrierefunktion möglichst lange erhalten bleiben, und diese Umdeutung eröffnet Dermokosmetik und Geräteherstellern ein neues Segment. Große Ästhetikkonzerne haben in den vergangenen Jahren begonnen, eigene Longevity-Linien aufzubauen, in denen Injektabilia, Geräte und Hautpflege als Programm gedacht werden, nicht als Einzelprodukt. Was früher als „Anti-Aging“ vermarktet wurde, heißt heute Skin Longevity, Prejuvenation oder Collagen Banking.
Auf der Nachfrageseite ist der Begriff angekommen. In einer DAK/Forsa-Befragung vom August 2026 kannten 50 % der Befragten den Begriff Longevity, 74 % wollten mehr für ihre Vorsorge tun, und nur für 22 % waren die Kosten die entscheidende Hürde. Für Hersteller bedeutet das: Die Bereitschaft, in Erhalt zu investieren, ist da, aber sie muss von einer vertrauenswürdigen Instanz kanalisiert werden, und das ist in dieser Befragung mit 90 % die Ärztin oder der Arzt.
Auf der Angebotsseite ist das Feld dagegen erstaunlich offen. Eine MOOCI-Auswertung von 1.860 Praxis-Websites (2026) zeigt das deutlich. In der verbandsaffinen Population weisen 19,0 % der Dermatolog:innen und 11,4 % der Plastischen Chirurg:innen Longevity oder Prävention auf ihrer Website nach; die ästhetischen Fächer bilden damit das untere Ende, weit hinter Allgemeinmedizin mit 41,1 % und Innerer Medizin mit 39,7 %. Für eine Dermokosmetik-Marke, die Ärzt:innen als Multiplikatoren gewinnen möchte, ist das eine gute Nachricht: Die Ärzt:innen, die Ästhetik anbieten, haben Longevity als Begriff noch kaum besetzt und brauchen Inhalte, mit denen sie es tun können.
Dieselbe Auswertung zeigt zudem, dass es meist an der Benennung fehlt, nicht an der Medizin. Von 147 führenden Anbietern hatten 28 % eine eigene Longevity-Seite, davon 88 % erst seit 2024. Der mittlere Abstand zwischen dem ersten Angebot und der Benennung als Longevity lag bei 3,1 Jahren.
Welche rechtlichen Grenzen gelten für Dermokosmetik-Werbung in DE, AT und CH?
Für Dermokosmetik gilt in der gesamten EU die Kosmetikverordnung (EG) 1223/2009 mit der Claims-Verordnung (EU) 655/2013, für Geräte die Medizinprodukteverordnung (EU) 2017/745 (MDR), und für alles, was krankheitsbezogen wirbt, greift in Deutschland das Heilmittelwerbegesetz. Die Zuordnung eines Produkts entscheidet über das gesamte Marketing, deshalb steht sie am Anfang jeder Kampagne. Der folgende Überblick gilt mit Stand 2026 und ersetzt keine Rechtsberatung.
Ein kosmetisches Mittel darf nach Artikel 2 der Kosmetik-Verordnung reinigen, parfümieren, das Aussehen verändern, schützen, in gutem Zustand halten oder den Körpergeruch beeinflussen. Sobald ein Produkt primär eine Krankheit behandeln oder eine physiologische Funktion wiederherstellen soll, ist es kein Kosmetikum mehr, sondern Arzneimittel oder Medizinprodukt. Praktisch heißt das: „Beruhigt zu Rötungen neigende Haut“ ist Kosmetik, „behandelt Rosazea“ ist es nicht. Die Claims-Verordnung verlangt zusätzlich, dass jede Werbeaussage wahr, belegt, redlich und für Verbraucher:innen nachvollziehbar ist. „Dermatologisch getestet“ ist zulässig, wenn ein Test vorliegt; „klinisch bewiesen“ braucht eine Studie, die diese Aussage trägt.
Bei Geräten für die ästhetische Anwendung ist die Lage seit der MDR besonders streng. Anhang XVI der Verordnung stellt Produkte ohne medizinische Zweckbestimmung, etwa Geräte zur Fettreduktion, Laser und IPL zur Haarentfernung oder Hautbehandlung, den Medizinprodukten gleich. Für diese Geräte gelten Konformitätsbewertung, Kennzeichnung und, in Deutschland, das Heilmittelwerbegesetz mit dem Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz. Damit wird das Marketing von Geräten faktisch zum Medizinprodukte-Marketing.
Das Heilmittelwerbegesetz unterscheidet zwischen Werbung gegenüber Fachkreisen und Werbung gegenüber Laien. Gegenüber Ärzt:innen, Apotheker:innen und Kosmetiker:innen mit Fachqualifikation ist mehr erlaubt, gegenüber der Öffentlichkeit gelten die Verbote des § 11 HWG: keine Werbung mit Gutachten oder Fachpublikationen in Laiensprache, keine Vorher-Nachher-Darstellungen bei operativen plastisch-chirurgischen Eingriffen ohne medizinische Notwendigkeit, keine Angstwerbung, keine Werbung mit Krankengeschichten. § 3 HWG verbietet irreführende Werbung unabhängig von der Zielgruppe. Für verschreibungspflichtige Arzneimittel, etwa Botulinumtoxin, gilt nach § 10 HWG ein vollständiges Laienwerbeverbot; das betrifft Hersteller, deren Portfolio Injektabilia und Dermokosmetik kombiniert.
Wer Ärzt:innen als Multiplikatoren gewinnt, muss außerdem deren Berufsrecht mitdenken. In Deutschland erlaubt § 27 der Musterberufsordnung sachliche Information, verbietet aber anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung, und § 31 verbietet die Zuweisung gegen Entgelt. Eine Ärztin darf ein Produkt empfehlen und in der Praxis abgeben, sie darf dafür aber kein Entgelt oder geldwerte Vorteile erhalten. In Österreich regelt § 53 Ärztegesetz die Werbebeschränkung und ein ausdrückliches Provisionsverbot; die Werberichtlinie der Österreichischen Ärztekammer konkretisiert, was Ordinationen kommunizieren dürfen. Kosmetika unterliegen dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, Geräte dem Medizinproduktegesetz 2021. In der Schweiz gilt für Ärzt:innen Artikel 20 der FMH-Standesordnung, für Heilmittel und Medizinprodukte das Heilmittelgesetz, und für Kosmetika die Verordnung über kosmetische Mittel, die Heilanpreisungen für Kosmetika untersagt.
Für die Strategie einer Kampagne ergeben sich daraus drei Prüfschritte:
- Produkteinordnung festlegen (Kosmetikum, Medizinprodukt nach MDR inklusive Anhang XVI, Arzneimittel) und dokumentieren.
- Jeden Claim gegen Kosmetik-Verordnung, Claims-Verordnung und, wo einschlägig, HWG § 3 und § 11 prüfen, getrennt nach Fachkreis und Laien.
- Für Ärzte-Kooperationen die berufsrechtlichen Grenzen der Ärzt:innen (MBO § 27 und § 31, ÄrzteG § 53, FMH Art. 20) in die Vereinbarung aufnehmen.
Welche Kanäle tragen im Dermokosmetik-Marketing wirklich?
Für Dermokosmetik und Ästhetik-Geräte tragen vier Kanäle: die Apotheke, die Abgabe und Empfehlung in der Praxis, Fachkongresse und inhaltsführende Fachportale, und sie greifen ineinander, weil der Kauf in der Apotheke oder im Shop erst nach der Empfehlung erfolgt. Social Media und Influencer bleiben Ergänzung, nicht Kern, weil sie das Vertrauensproblem der Kategorie nicht lösen.
Die Apotheke ist in Deutschland und Österreich der klassische Abverkaufskanal für Dermokosmetik. Trade Marketing, Schulung des Apothekenteams, Sichtwahl und Apothekenportale sind bewährte Instrumente. Ihr Nachteil: Die Apotheke berät ihre Kunden, aber sie verordnet nicht. Ohne einen Anlass, den die Ärztin oder der Arzt setzt, bleibt die Beratung reaktiv.
Die Praxisabgabe verbindet Anlass und Produkt. Nach einem Peeling, einer Laserbehandlung oder einer Unterspritzung empfiehlt die Ärztin eine Nachsorge, und wenn das Produkt in der Praxis erhältlich ist, wird die Empfehlung unmittelbar umgesetzt. Die berufsrechtlichen Grenzen sind oben beschrieben: keine Provision, keine Kopplung an Behandlungen, Abgabe als sachliche Ergänzung.
Fachkongresse erreichen Entscheider:innen konzentriert, aber punktuell und teuer. Was nach dem Kongress bleibt, sind die Inhalte, die Ärzt:innen später bei der Recherche wiederfinden.
Fachportale mit Behandlungs- und Wirkstoffseiten schließen genau diese Lücke. Sie erklären Patient:innen, was Skinbooster, Biostimulatoren, Retinol oder Photobiomodulation leisten, und sie geben Ärzt:innen einen Ort, an dem sie mit Autorenportraits und Beiträgen als Expert:innen sichtbar werden. Für einen Hersteller ist ein solches Portal kein Werbeplatz, sondern ein redaktioneller Kanal, der beide Zielgruppen gleichzeitig erreicht: die Patientin, die ein Verfahren recherchiert, und den Arzt, der auf derselben Seite als Autor erscheint.
Die folgende Übersicht ordnet die Kanäle nach Zielgruppe und Wirkung ein:
| Kanal | Erreicht | Stärke | Grenze |
|---|---|---|---|
| Apotheke / Apothekenportale | Endkund:innen | Abverkauf, Beratung | Kein Anlass, reaktiv |
| Praxisabgabe und ärztliche Empfehlung | Patient:innen über Ärzt:innen | Höchstes Vertrauen | Berufsrecht, keine Provision |
| Fachkongresse | Ärzt:innen | Direktkontakt, Geräte-Demos | Punktuell, hohe Kosten |
| Fachportale mit Behandlungs- und Wirkstoffseiten | Patient:innen und Ärzt:innen | Dauerhafte Sichtbarkeit, Suchtraffic | Conversion findet auf Ihrer Seite statt |
| Social Media, Influencer | Endkund:innen | Reichweite, Community | Vertrauen 4 %, Claims-Risiko |
Warum ist Skin Longevity die Brücke zwischen Ästhetik und Prävention?
Skin Longevity verbindet die ästhetische Behandlung mit dem präventiven Anspruch und ist damit der Anlass, über den ein Hersteller Ärzt:innen und Patient:innen zugleich erreicht: Die Haut wird zum sichtbaren Organ der Prävention, und Dermokosmetik zur täglichen Begleitung dessen, was in der Praxis geschieht. Sonnenschutz, Retinoide, Peptide und Kollagen-Strategien lassen sich in dieser Logik erklären, ohne in Heilversprechen abzurutschen, weil Erhalt und Schutz Kernfunktionen eines Kosmetikums sind.
Für Ärzt:innen ist Skin Longevity der Weg, das eigene Angebot vom Korrekturgeschäft in ein Programm zu überführen. Der Beitrag „Skin Longevity in der Praxis“ auf mooci.org beschreibt diese Positionierung aus Ärztesicht ausführlicher. Für Hersteller ist entscheidend, dass die Kernthese „Ästhetik + Prävention = Longevity“ das eigene Portfolio in einen Zusammenhang stellt, den Patient:innen suchen. Die zwölf nachfragestärksten Longevity-Themen kommen laut einer MOOCI-Analyse zusammen auf 543.600 Suchen pro Monat in Google Deutschland. Praxis-Websites stellen dort volumengewichtet 1,3 % der Treffer, Portale und Magazine 39,8 %, Shops 22,4 %. Bei neun von zwölf Themen zeigt Google eine KI-Übersicht.
Diese Zahlen beschreiben den Trichter, in dem Dermokosmetik-Marketing stattfindet. Ganz oben suchen viele Hunderttausend nach Themen wie Kollagen, Hautalterung oder Sonnenschutz und landen auf Portalen. Ganz unten suchen wenige hundert nach einer Ärztin in ihrer Stadt und landen auf Praxis-Websites. Wer oben mit Wirkstoff- und Behandlungsseiten präsent ist, sorgt dafür, dass überhaupt gesucht wird. Awareness kommt vor dem Banner.
Wie werden Ärzt:innen zu Multiplikatoren, ohne das Berufsrecht zu verletzen?
Ärzt:innen werden zu Multiplikatoren, wenn ein Hersteller ihnen Inhalte, Sichtbarkeit und Fortbildung liefert statt Provisionen, und genau das ist berufsrechtlich zulässig. Sachliche Information ist nach MBO § 27, ÖÄK-Werberichtlinie und FMH-Standesordnung sicher erlaubt; Zuweisung gegen Entgelt und Provision sind es nicht. Der Multiplikator-Effekt entsteht also nicht über Geld, sondern über Relevanz.
Drei Formate haben sich bewährt. Erstens Autorenportraits und Fachbeiträge: Eine Dermatologin, die auf einem Fachportal einen Beitrag über Skinbooster oder Kollagen-Supplements verantwortet, wird von Patient:innen und von KI-Übersichten als Expertin wahrgenommen. Eine MOOCI-Messung in 30 Städten (September 2026) zeigt, wer in KI-Übersichten zitiert wird: Praxis-Websites zu 77,8 %, inhaltsführende Fachportale zu 13,0 %, klassische Arztsuchen ein einziges Mal. Ein Profileintrag ohne Text wird nicht zitiert. Für einen Hersteller heißt das: Wo Ärzt:innen Inhalte veröffentlichen, entsteht Sichtbarkeit, an der die Produktkategorie teilhat.
Zweitens Fortbildung und Medical Education: Webinare, Workshops und Anwendungsschulungen zu Wirkstoffen und Geräten sind Fachkreiswerbung und dürfen deutlich mehr als Laienwerbung. Sie bauen die Beziehung auf, die später zur Empfehlung führt. Drittens Themenpartnerschaften auf Fachportalen: Statt eine Anzeige neben einen Beitrag zu setzen, übernimmt ein Hersteller ein Themengebiet, etwa Hautalterung und Prävention, mit Hub, Subthemen, Ratgeber und Magazin, und die Ärzt:innen des Portals schreiben die Beiträge. Der Hersteller erscheint als redaktioneller Content-Partner, und die Inhalte bleiben, wenn die Kampagne endet.
Was bringt ein Fachportal einem Dermokosmetik-Hersteller zusätzlich zur eigenen Marke?
Ein inhaltsführendes Fachportal erreicht die beiden Zielgruppen, die ein Dermokosmetik- oder Gerätehersteller braucht, in einem Kanal: informierte Patient:innen, die ein Verfahren oder einen Wirkstoff recherchieren, und die Ärzt:innen, die es anbieten. Der Leitsatz aus dieser Auswertung lautet: Die eigene Seite entscheidet die Wahl, das Portal entscheidet, wer zur Wahl steht.
MOOCI erreicht laut Mediadaten 890.000 Besuche und 620.000 Unique User pro Monat bei 1,2 Millionen Seitenaufrufen und einer Verweildauer von durchschnittlich 4,35 Minuten. Die Nutzer:innen verteilen sich zu 60/30/10 auf Deutschland, Österreich und die Schweiz. Im Verzeichnis stehen mehr als 7.500 Arztprofile, der Newsletter für Fachkreise erreicht mehr als 10.000 Empfänger:innen. Redaktionell sind 683 Fachinhalte live, darunter 340 mit Longevity-Bezug, von Retinol und Kollagen-Supplements über Skinbooster und Biostimulatoren bis zu Photobiomodulation und Hautalterung und Ernährung. Das ist die Kohorte, die sich für Ästhetik und Prävention entschieden hat, und die Inhalte, über die Patient:innen zu ihr finden.
Für Hersteller heißt das konkret: Eine Themenpartnerschaft liefert Reichweite und Traffic in einem Umfeld mit hoher Verweildauer, die Conversion findet auf Ihrer Seite oder in der Apotheke statt. Klick- und Conversion-Zusagen gibt es nicht, wohl aber ein Reporting, das sich an den Fragen der Kampagnenplanung orientiert: Seitenaufrufe und Verweildauer der Themenseiten, Klicks auf Termin- und Website-Links der beteiligten Profile, Newsletter-Öffnungen und Engagement im Fachkreis, Sichtbarkeit der Beiträge in Suchergebnissen und KI-Übersichten. Ein Tausend-Kontakt-Preis von 25 bis 50 €, wie er im Gesundheitsumfeld üblich ist, bemisst Reichweite; Themenhoheit bemisst, ob eine Kategorie in den Suchergebnissen mit Ihrem Wissen besetzt ist oder mit dem eines Wettbewerbers.
Zwei Grundsätze gelten dabei ohne Ausnahme. Suchergebnisse sind nicht käuflich; Premium-Profile sind gekennzeichnet und erhalten zusätzliche Platzierungen. Und die Redaktion arbeitet nach einem Redaktionshandbuch mit ärztlichem Review; die afgis-Zertifizierung ist beantragt.
Wenn Sie prüfen möchten, welches Themengebiet zu Ihrem Portfolio passt und welche Behandlungs- und Wirkstoffseiten es bereits gibt, besprechen Sie mit uns ein Themenpaket; wir zeigen Ihnen die Seiten, die Ärzt:innen und das Reporting dazu.
Die rechtlichen Angaben in diesem Beitrag geben den Stand 2026 wieder und stellen keine Rechtsberatung dar.
Quellen
Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32009R1223
Verordnung (EU) Nr. 655/2013 zu gemeinsamen Kriterien für Werbeaussagen bei kosmetischen Mitteln: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32013R0655
Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte (MDR), Anhang XVI: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32017R0745
Heilmittelwerbegesetz (HWG) §§ 3, 10, 11: https://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/
(Muster-)Berufsordnung für Ärztinnen und Ärzte, §§ 27, 31, Bundesärztekammer: https://www.bundesaerztekammer.de/themen/recht/berufsrecht
Ärztegesetz 1998 § 53 (Österreich): https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10011138
FMH Standesordnung, Art. 20: https://www.fmh.ch/ueber-die-fmh/statuten-reglemente/standesordnung.cfm
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