Ärzt:innen dürfen Nahrungsergänzungsmittel empfehlen, wenn die Empfehlung medizinisch begründet, produktneutral und ohne eigenes wirtschaftliches Interesse erfolgt. Verkauf in der Praxis, Werbung für Hersteller und Provisionen sind dagegen berufsrechtlich untersagt. Das ist relevant, weil in Deutschland 2025 rund 415 Millionen Packungen Nahrungsergänzungsmittel verkauft wurden.
Die Frage klingt einfach und ist es nicht. Nahrungsergänzungsmittel sind rechtlich Lebensmittel, keine Arzneimittel. Sie werden ohne Rezept in Apotheken, Drogerien und online verkauft, und Patient:innen bringen sie längst in die Sprechstunde mit. Gleichzeitig verlangt die Berufsordnung, dass ärztliche Autorität nicht der Verkaufsförderung dient. Dieser Beitrag beantwortet die Frage für Ärzt:innen in Deutschland, Österreich und der Schweiz und zeigt der Gesundheitsindustrie, wie sie Ärzt:innen über Nahrungsergänzung informieren darf, ohne die Praxis in ein berufsrechtliches Problem zu bringen.
Das Wichtigste in Kürze
Die Empfehlung eines Nahrungsergänzungsmittels ist Teil der ärztlichen Beratung und zulässig, sofern sie medizinisch begründet und produktneutral ist. Verkauf, Fremdwerbung und Provisionen sind in Deutschland über MBO-Ä §3 Abs. 2, §27, §31 und §34, in Österreich über ÄrzteG §53 und in der Schweiz über die FMH-Standesordnung begrenzt.
Die Health-Claims-Verordnung untersagt Herstellern Werbung mit Empfehlungen einzelner Ärzt:innen, was auch die ärztliche Seite bindet. Rechtssicher informieren heißt für Hersteller Fachinformation statt Anreiz und für Praxen dokumentierte Aufklärung statt Produktanpreisung.
Was ist der Unterschied zwischen Empfehlung und Verkauf in der Praxis?
Die Empfehlung ist ärztliche Beratung und zulässig, der Verkauf ist gewerbliche Tätigkeit und in der Praxis grundsätzlich untersagt. Diese Trennlinie zieht in Deutschland die Musterberufsordnung: Nach MBO-Ä §3 Abs. 2 ist es Ärzt:innen untersagt, im Zusammenhang mit ihrer ärztlichen Tätigkeit Waren abzugeben oder gewerbliche Dienstleistungen zu erbringen, sofern das Produkt nicht wegen seiner Besonderheiten notwendiger Bestandteil der Therapie ist. Ein Nahrungsergänzungsmittel, das es in jeder Apotheke und in jedem Onlineshop gibt, erfüllt diese Ausnahme in aller Regel nicht.
Erlaubt bleibt also alles, was Beratung ist: Sie dürfen einem Patienten mit nachgewiesenem Vitamin-B12-Mangel zur Substitution raten, die sinnvolle Dosierung nennen, auf Wechselwirkungen mit Medikamenten hinweisen und die Einnahme im Verlauf kontrollieren. Was Sie nicht dürfen, ist die Abgabe gegen Geld im Sprechzimmer oder an der Rezeption, das Regal im Wartezimmer und die Verknüpfung der Empfehlung mit einem Kaufakt in der Praxis. Die Ärztekammer Nordrhein hat 2025 in ihrem Kammerblatt ausdrücklich klargestellt, dass der Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln die Grenzen der zulässigen ärztlichen Tätigkeit überschreitet.
Auch das kostenlose Pröbchen ist nicht harmlos. Die Verbraucherzentrale weist zu Recht darauf hin, dass ein Muster in der Arztpraxis von Verbraucher:innen als persönliche Kaufempfehlung verstanden wird. Nicht der Preis macht das Problem, sondern die Verbindung zwischen ärztlicher Autorität und einem konkreten Produkt.
Dürfen Ärzte für Produkte werben?
Nein, Ärzt:innen dürfen nicht für Produkte Dritter werben, und sie dürfen auch nicht zulassen, dass ihr Name oder Titel für Produktwerbung genutzt wird. Grundlage in Deutschland ist MBO-Ä §27. Erlaubt ist sachliche Information über die eigene Tätigkeit, verboten ist anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung. Das sogenannte Fremdwerbeverbot ergänzt diesen Grundsatz: Wer als Ärztin oder Arzt ein Nahrungsergänzungsmittel mit Namen, Foto oder Doktortitel bewirbt, verleiht dem Produkt eine medizinische Autorität, die das Lebensmittelrecht ihm nicht zugesteht.
Genau das hat das Oberlandesgericht Köln in einem vielbeachteten Urteil bestätigt: Die Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel unter Nennung des Titels „Dr. med.“ wurde als irreführend und damit als unlauterer Wettbewerb eingestuft. Entscheidend war nicht die Titelführung an sich, sondern die Gesamtwirkung. Der Titel suggeriert eine medizinische Wirksamkeit, die für ein Lebensmittel nicht beworben werden darf.
Dazu kommt das Lebensmittelrecht selbst. Die Health-Claims-Verordnung (EG) 1924/2006 untersagt in Art. 12 lit. c ausdrücklich Angaben, die auf Empfehlungen einzelner Ärzt:innen oder Vertreter:innen medizinischer Berufe verweisen. Das Verbot richtet sich an den Hersteller, betrifft aber unmittelbar jede Kooperation, in der ein Arzt oder eine Ärztin als Testimonial auftritt. Für die ärztliche Seite ergibt sich daraus ein klarer Rahmen: Sie dürfen Wissen vermitteln, etwa in Fachbeiträgen, Vorträgen oder auf einem Gesundheitsportal. Sie dürfen nicht Kaufimpulse für ein Produkt setzen.
Ein Beitrag auf der Praxiswebsite, der erklärt, wann eine Vitamin-D-Substitution sinnvoll ist, ist Information. Derselbe Beitrag mit Produktbild, Rabattcode und Bestell-Link ist Werbung, ebenso ein Social-Media-Post mit einem Präparat in der Hand, auch ohne Bezahlung.
Welche Paragrafen gelten in Deutschland, Österreich und der Schweiz?
In allen drei Ländern gilt derselbe Grundsatz, die Rechtsgrundlagen unterscheiden sich im Detail. Die folgende Übersicht nennt die Normen, die für die Empfehlung und den Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln durch Ärzt:innen relevant sind (Stand 2026).
| Land | Berufsrecht | Wettbewerbs- und Lebensmittelrecht | Kernaussage |
|---|---|---|---|
| Deutschland | MBO-Ä §3 Abs. 2 (Warenabgabe), §27 (Werbung, Fremdwerbeverbot), §31 (Zuweisung gegen Entgelt), §32 (unerlaubte Zuwendungen), §34 Abs. 5 (Verweisung an bestimmte Anbieter) | HWG §3 und §11, Health-Claims-Verordnung, Nahrungsergänzungsmittelverordnung, UWG | Beratung erlaubt, Verkauf und Fremdwerbung untersagt, Provision verboten |
| Österreich | ÄrzteG §53 Abs. 1 (unsachliche und unwahre Information), §53 Abs. 2 (Provisionsverbot), Werberichtlinie der ÖÄK | Health-Claims-Verordnung, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), UWG | Produktwerbung in der Ordination unzulässig, keine Vergütung für Empfehlungen |
| Schweiz | FMH-Standesordnung Art. 20 (Werbung: zurückhaltend und objektiv), Art. 36 ff. (Unabhängigkeit, Vorteile durch Dritte) | Heilmittelgesetz (HMG) für Arzneimittel, Lebensmittelgesetz (LMG) mit Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel (VNem) | Werbung nur zurückhaltend, keine Interessenkonflikte, Abgabe kantonal geregelt |
In Deutschland verbietet MBO-Ä §31 Entgelte für Zuweisungen, §32 Zuwendungen, die die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung in Frage stellen, und §34 Abs. 5 die Verweisung von Patient:innen ohne hinreichenden Grund an bestimmte Apotheken, Geschäfte oder Anbieter. Übertragen auf Nahrungsergänzung heißt das: Eine Empfehlung darf nicht an einen konkreten Onlineshop, an einen Affiliate-Link oder an ein Partnerunternehmen gebunden sein.
In Österreich ist ÄrzteG §53 die zentrale Norm. Absatz 1 verbietet Ärzt:innen jede unsachliche, unwahre oder das Standesansehen beeinträchtigende Information. Absatz 2 enthält das Provisionsverbot: Ärzt:innen dürfen sich für die Zuweisung von Patient:innen oder die Verordnung von Produkten keine Vergütung versprechen lassen. Die Werberichtlinie der Österreichischen Ärztekammer konkretisiert, dass Produktwerbung in der Ordination und die Verknüpfung ärztlicher Information mit gewerblichen Angeboten unzulässig sind. Der Handel mit Nahrungsergänzungsmitteln fällt in Österreich unter die Gewerbeordnung und ist vom Ordinationsbetrieb zu trennen.
In der Schweiz verlangt Art. 20 der FMH-Standesordnung zurückhaltende und objektive Werbung, die Unabhängigkeitsregeln untersagen Vorteile von Dritten, die die ärztliche Entscheidung beeinflussen könnten. Nahrungsergänzungsmittel fallen als Lebensmittel nicht unter das Heilmittelgesetz, wohl aber unter die Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel. Die kantonal geregelte Selbstdispensation erfasst Arzneimittel, nicht den Handel mit Lebensmitteln.
Was halten Ärzte von Nahrungsergänzungsmitteln?
Die meisten Ärzt:innen halten Nahrungsergänzungsmittel für sinnvoll, wenn ein nachgewiesener Mangel oder eine klar definierte Indikation vorliegt, und für entbehrlich, wenn das nicht der Fall ist. Diese Haltung deckt sich mit der Evidenzlage. Vitamin D bei nachgewiesenem Mangel, Vitamin B12 bei vegetarischer oder veganer Ernährung sowie bei Resorptionsstörungen, Folsäure vor und in der Schwangerschaft, Eisen bei Eisenmangel und Omega-3-Fettsäuren bei bestimmten Risikoprofilen sind Beispiele, bei denen die ärztliche Empfehlung auf Laborwerten und Leitlinien beruht. Für viele andere Produkte, die online mit großen Versprechen beworben werden, fehlt der Nachweis eines Nutzens für gesunde Menschen.
Das Ansehen der ärztlichen Beratung ist dabei ihr größter Wert. In der DAK-Forsa-Befragung vom August 2026 gaben 90 % der Befragten an, in Gesundheitsfragen ihren Ärzt:innen zu vertrauen. Influencer:innen erreichten 4 %. Dieses Vertrauen in Fragen der Gesundheit ist der Grund, warum das Berufsrecht die Verknüpfung von ärztlicher Empfehlung und Verkauf so streng behandelt. Wer als Ärzt:in ein Produkt empfiehlt, entscheidet in vielen Fällen über den Kauf. Diese Wirkung darf nicht käuflich sein.
Im Longevity-Segment ist die Frage besonders aktuell. Eine MOOCI-Analyse der zwölf nachfragestärksten Longevity-Themen (2026) zeigt, dass Präparate wie NMN, Spermidin oder NAD+ in der Nachfrage stark gestiegen sind, während der wissenschaftliche Nachweis beim Menschen in vielen Fällen noch aussteht. Ärzt:innen mit Präventionsschwerpunkt stehen daher täglich vor der Frage, wie sie beraten, ohne zu bewerben. Die Antwort lautet: Indikation prüfen, Evidenz benennen, Entscheidung dokumentieren.
Wie beraten Ärzte zu Nahrungsergänzungsmitteln, ohne gegen das Berufsrecht zu verstoßen?
Rechtssichere Beratung folgt einem festen Ablauf: Anamnese, Befund, produktneutrale Empfehlung, Aufklärung, Dokumentation. Wer diese fünf Schritte einhält, bewegt sich innerhalb der ärztlichen Tätigkeit und außerhalb des Gewerbes.
- Anamnese und Befund. Die Empfehlung eines Nahrungsergänzungsmittels setzt einen medizinischen Grund voraus. Das kann ein Laborwert sein, eine Ernährungsform, eine Schwangerschaft oder eine Medikation, die den Bedarf verändert. Ohne Befund keine Indikation, ohne Indikation keine Empfehlung.
- Produktneutrale Empfehlung. Sie nennen Wirkstoff, Dosierung, Dauer und gegebenenfalls die Darreichungsform. Sie nennen keinen Hersteller, keinen Shop und keinen Preis. Wenn Patient:innen nach einem konkreten Produkt fragen, können Sie Qualitätsmerkmale erklären, etwa die Kennzeichnung nach der Nahrungsergänzungsmittelverordnung oder die Pharmazentralnummer, ohne selbst ein Produkt auszuwählen.
- Aufklärung. Patient:innen müssen wissen, dass ein Nahrungsergänzungsmittel ein Lebensmittel ist und keine Krankheit heilt. Sie müssen über Wechselwirkungen mit Medikamenten informiert werden, etwa bei Vitamin K und Gerinnungshemmern oder bei Johanniskraut und zahlreichen Arzneimitteln. Wenn Sie in Deutschland eine Beratung als Selbstzahlerleistung abrechnen, gilt zusätzlich die wirtschaftliche Aufklärungspflicht nach §630c BGB.
- Dokumentation. Indikation, Empfehlung, Aufklärungsinhalt und die Entscheidung der Patientin oder des Patienten gehören in die Akte. Die Dokumentation schützt Sie bei Nachfragen der Kammer und bei Haftungsfragen.
- Verlaufskontrolle. Eine Substitution ohne Kontrolle ist keine Therapie. Der Laborwert nach drei bis sechs Monaten ist der Beleg, dass die Empfehlung medizinisch begründet war.
Was in diesem Ablauf keinen Platz hat, sind Muster von Herstellern, Rabattcodes, Empfehlungsflyer mit Bestelladresse und Kooperationsverträge, die an die Zahl der Empfehlungen gekoppelt sind. Auch die eigene Produktlinie der Praxis ist berufsrechtlich problematisch, sobald sie im Zusammenhang mit der ärztlichen Tätigkeit verkauft wird. Ein gewerbliches Angebot braucht in Deutschland eine räumliche, organisatorische und werbliche Trennung von der Praxis, und selbst dann bleibt der Verweis aus der Sprechstunde in den Shop nach MBO-Ä §34 Abs. 5 heikel.
Was bedeuten Health Claims aus Sicht der Ärztin oder des Arztes?
Health Claims sind die einzigen gesundheitsbezogenen Aussagen, mit denen Nahrungsergänzungsmittel beworben werden dürfen, und sie sind für Ärzt:innen ein nützlicher Maßstab. Die Health-Claims-Verordnung erlaubt nur Angaben, die auf der EU-Liste zugelassener Claims stehen. „Vitamin C trägt zu einer normalen Funktion des Immunsystems bei“ ist ein zugelassener Claim. „Vitamin C schützt vor Erkältungen“ ist keiner. Krankheitsbezogene Aussagen sind bei Nahrungsergänzungsmitteln grundsätzlich unzulässig.
Wenn ein Produkt mit Aussagen wirbt, die über die zugelassenen Claims hinausgehen, ist das ein Warnsignal, das Sie in der Sprechstunde mit der Liste abgleichen können. Umgekehrt dürfen Sie in Ihrer eigenen Kommunikation, etwa auf der Praxiswebsite, ebenfalls nur mit zugelassenen Claims arbeiten, sobald Sie ein Nahrungsergänzungsmittel als Produktkategorie beschreiben. In der ärztlichen Beratung selbst sind Sie freier, weil Sie keine Werbung machen, sondern eine individuelle Indikation erklären. Dort dürfen Sie sagen, dass ein nachgewiesener Vitamin-D-Mangel behandelt werden sollte. Sie dürfen das nur nicht in ein Produktversprechen übersetzen.
Das Heilmittelwerbegesetz greift bei Nahrungsergänzungsmitteln nur, wenn die Werbung sich auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten bezieht. Da genau das lebensmittelrechtlich ohnehin verboten ist, bleibt für Ärzt:innen der praktische Merksatz: Wo ein Nahrungsergänzungsmittel wie ein Arzneimittel beworben wird, ist die Werbung in aller Regel unzulässig, und die ärztliche Beteiligung daran verstößt gegen die Berufsordnung.
Wie können Hersteller Ärzte rechtssicher über Nahrungsergänzungsmittel informieren?
Hersteller erreichen Ärzt:innen rechtssicher über sachliche Fachinformation, Fortbildung und redaktionelle Inhalte, nicht über Muster, Provisionen oder Praxisprospekte. Jede Form der Zuwendung an die Praxis, die mit Empfehlungen verknüpft ist, verstößt in Deutschland gegen MBO-Ä §31 und §32, in Österreich gegen das Provisionsverbot des ÄrzteG §53 Abs. 2 und in der Schweiz gegen die Unabhängigkeitsregeln der Standesordnung. Ein Modell mit Empfehlungsvergütung bringt die Praxis in Konflikt mit der Kammer und den Hersteller mit dem Wettbewerbsrecht.
Was funktioniert, ist Wissen. Ärzt:innen wollen Studienlage, Dosierungsdaten, Wechselwirkungen und Qualitätskriterien. Diese Information darf ein Hersteller liefern, in Fachpublikationen, auf Fortbildungen, in Newslettern für Fachkreise und auf Gesundheitsportalen, die redaktionell unabhängig arbeiten. Sie darf nur nicht in eine Aufforderung münden, ein Produkt zu empfehlen oder zu verkaufen.
Für die Kommunikation gegenüber Patient:innen gilt dasselbe in verschärfter Form. Ärztliche Testimonials sind nach Art. 12 lit. c der Health-Claims-Verordnung ausgeschlossen. Was bleibt, ist Aufklärung über Indikationen und Wirkstoffe, getrennt von der Produktwerbung, und die Sichtbarkeit in einem Umfeld, in dem Patient:innen ohnehin nach diesen Themen suchen. Dieselbe MOOCI-Analyse zeigt, wie groß dieses Umfeld ist: Die zwölf nachfragestärksten Longevity-Themen kommen zusammen auf 543.600 Suchanfragen pro Monat in Deutschland, und bei neun von zwölf Themen zeigt Google eine KI-Übersicht. Dort entscheidet nicht die Anzeige, sondern der Inhalt, wer zitiert wird.
Welche Rolle spielt ein Fachportal bei der Aufklärung über Nahrungsergänzung?
Ein Fachportal trennt die ärztliche Information vom Produktverkauf und macht sie dort sichtbar, wo Patient:innen suchen. Für Ärzt:innen ist das die saubere Alternative zum Produktflyer. Auf mooci.org sind 683 redaktionelle Fachinhalte live, davon 340 mit Longevity-Bezug, darunter Inhaltsseiten zu Vitamin D, Vitamin B12, Omega-3-Fettsäuren, Spermidin und NMN. Diese Seiten erklären Indikation, Evidenz und Grenzen eines Wirkstoffs, ohne ein Produkt zu nennen. Wer als Autor:in eines solchen Beitrags auftritt, vermittelt Wissen und bewirbt nichts. Das ist mit MBO-Ä §27, der ÖÄK-Werberichtlinie und Art. 20 der FMH-Standesordnung vereinbar.
Die MOOCI-Auswertung belegt, warum dieser Weg wirkt. Bei den zwölf nachfragestärksten Longevity-Themen stehen Praxis-Websites für 1,3 % der volumengewichteten Treffer, Portale und Magazine für 39,8 %. Die eigene Seite entscheidet die Wahl, das Portal entscheidet, wer zur Wahl steht. In den KI-Übersichten einer MOOCI-Messung in 30 Städten (September 2026) wurden inhaltsführende Fachportale mit 13,0 % der Zitate belegt, das 2,5-Fache ihres organischen Gewichts. Ein Profileintrag ohne Text wird nicht zitiert.
Für Hersteller ist ein Fachportal ein redaktioneller Content-Partner, keine Werbefläche, über die sie Verbraucher:innen direkt ansprechen. MOOCI erreicht monatlich 890.000 Besuche bei 4,35 Minuten Verweildauer und über den Fachkreise-Newsletter mehr als 10.000 Ärzt:innen. Ein Themenpaket zu Mikronährstoffen, Omega-3 oder Longevity-Substanzen ordnet einen Hersteller als Wissensquelle ein, nicht als Absender eines Verkaufsanreizes. Suchergebnisse sind nicht käuflich, Premium-Profile sind gekennzeichnet und erhalten zusätzliche Platzierungen. Reichweite und Traffic entstehen auf dem Portal, die Conversion findet auf der Seite des Partners statt.
Wenn Sie als Ärztin oder Arzt Ihre Beratung zu Nahrungsergänzung sichtbar machen wollen, beanspruchen Sie Ihr Profil auf mooci.org kostenlos und prüfen Sie, welche Wirkstoff-Themen Sie fachlich vertreten. Wenn Sie als Hersteller Ärzt:innen und Patient:innen sachlich informieren wollen, besprechen Sie mit uns ein Themenpaket zu Ihrem Wirkstoffbereich.
Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand 2026 nach bestem Wissen wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Für die konkrete Ausgestaltung in Ihrer Praxis oder Ihrem Unternehmen wenden Sie sich an Ihre Ärztekammer, die FMH oder eine auf Medizin- und Lebensmittelrecht spezialisierte Kanzlei.
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