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MOOCI Praxis übernehmen: Patientenstamm, Online-Reputation und was wirklich mitwandert
Praxis übernehmen: Patientenstamm, Online-Reputation und was wirklich mitwandert KI-generiertes Bild

Praxis übernehmen: Patientenstamm, Online-Reputation und was wirklich mitwandert

Wer eine Praxis übernimmt, kauft Zulassung, Einrichtung und Patientenstamm, aber die Online-Reputation wandert nur mit…

Eine Praxis übernehmen heißt, einen bestehenden Vertragsarztsitz oder eine Privatpraxis samt Einrichtung, Personal und Patientenstamm zu kaufen und über das Nachbesetzungsverfahren der Kassenärztlichen Vereinigung zugelassen zu werden. Der ideelle Wert liegt heute stark im Netz: Bei „Arzt + Stadt“ stellen Praxis-Websites 79,7 % der Suchtreffer.

Die Praxisübernahme ist für viele Ärzt:innen der realistischere Weg in die Niederlassung als die Neugründung, vor allem dort, wo Planungsbereiche gesperrt sind. Sie übernehmen Team und Patientenstamm, der die ersten Quartale trägt. Wer nach der Übergabe die Praxis googelt, soll Sie finden, nicht die Vorgängerin oder den Vorgänger. Dieser Beitrag beschreibt den Ablauf in Deutschland, die Besonderheiten in Österreich und der Schweiz und die Bestandteile der Online-Reputation, die Sie vor der Unterschrift prüfen und nach der Übergabe sichern sollten.

Praxis übernehmen: Patientenstamm, Online-Reputation und was wirklich mitwandert KI-generiertes Bild

Das Wichtigste in Kürze

Das Nachbesetzungsverfahren nach § 103 SGB V entscheidet in gesperrten Planungsbereichen, wer einen Vertragsarztsitz übernehmen darf. Der ideelle Praxiswert steckt zunehmend in der Online-Reputation, die vertraglich und technisch gesondert übertragen werden muss.

Website, Unternehmensprofil, Bewertungen und Portal-Profile wandern nur mit, wenn Zugänge, Inhaberschaft und Inhalte aktiv übergeben werden. In Österreich und der Schweiz gelten andere Zulassungswege, die Übergabe der digitalen Präsenz folgt aber derselben Logik.

Wie läuft eine Praxisübernahme in Deutschland ab?

Eine Praxisübernahme läuft in Deutschland in drei Stufen ab: Praxissuche über Praxisbörsen und Netzwerk, Kaufvertrag mit der Abgeberin oder dem Abgeber und Zulassung durch den Zulassungsausschuss. In offenen Planungsbereichen ist die Zulassung ein Antrag ohne Wettbewerb. In gesperrten Planungsbereichen greift das Nachbesetzungsverfahren nach § 103 Abs. 4 SGB V, und dort wird die Übernahme zum Bewerbungsverfahren.

Die Suche beginnt bei den Praxisbörsen der Kassenärztlichen Vereinigungen. Fast jede KV betreibt eine eigene Börse, in der Praxisabgeber:innen ihre Praxis inserieren und Nachfolger:innen ein Gesuch schalten können, etwa die KVbörse in Nordrhein, die Praxisbörse der KV Baden-Württemberg oder die Angebote in Hessen und Bayern. Daneben gibt es private Arztbörsen, Anzeigen in Fachzeitschriften und Niederlassungsseminare.

Ist der Planungsbereich gesperrt, muss die Abgeberin oder der Abgeber die Nachbesetzung bei der KV beantragen. Der Zulassungsausschuss prüft zunächst, ob der Sitz aus Versorgungsgründen überhaupt nachbesetzt werden soll. Wird das bejaht, schreibt die KV den Vertragsarztsitz aus. Darauf bewerben Sie sich mit dem Zulassungsantrag und den Dokumenten, in der Regel Approbationsurkunde, Facharztanerkennung, Arztregistereintrag, Lebenslauf und Führungszeugnis. Der Zulassungsausschuss wählt unter mehreren Bewerber:innen nach den Kriterien des § 103 Abs. 4 SGB V aus, darunter berufliche Eignung, Approbationsalter, Dauer der ärztlichen Tätigkeit und die Frage, ob eine Bewerberin oder ein Bewerber bereits in der Praxis angestellt war. Die Interessen der Abgeberin oder des Abgebers sind zu berücksichtigen, aber nicht bindend. Deshalb lohnt es sich, den Kaufvertrag unter die aufschiebende Bedingung der Zulassung zu stellen.

Eine Alternative ist die Anstellung: Die Abgeberin oder der Abgeber verzichtet zugunsten einer Anstellung auf die Zulassung, und Sie arbeiten zunächst angestellt in der Praxis. Das erleichtert den späteren Übergang, weil Sie Patientenstamm und Team bereits kennen. Für Psychotherapeut:innen gelten dieselben Verfahrensregeln, nur mit eigenen Planungsbereichen.

Was muss man bei einer Praxisübernahme beachten?

Bei einer Praxisübernahme müssen Sie fünf Bereiche gleichzeitig prüfen: Zulassungsstatus des Sitzes, wirtschaftliche Substanz der Praxis, Verträge mit Personal und Vermieter, Patientendaten und die digitale Präsenz.

Den Zulassungsstatus klären Sie mit der KV, bevor Sie in Verhandlungen investieren. Fragen Sie, ob der Planungsbereich gesperrt ist und ob der Zulassungsausschuss die Nachbesetzung bereits befürwortet hat. Die wirtschaftliche Substanz prüfen Sie anhand der letzten drei Jahresabschlüsse, der KV-Abrechnungen, der Fallzahlen je Quartal und der Privatliquidation.

Bei Personal und Miete gilt der Betriebsübergang nach § 613a BGB: Arbeitsverhältnisse gehen mit allen Rechten und Pflichten auf Sie über, eine Kündigung wegen des Übergangs ist unwirksam. Der Mietvertrag wandert nicht automatisch mit; Sie brauchen die Zustimmung der Vermieterin oder des Vermieters oder einen neuen Vertrag.

Patientendaten dürfen Sie nicht einfach übernehmen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verlangt seit dem Urteil von 1991 eine Trennung: Die Altakten bleiben in der Verwahrung der Abgeberin oder des Abgebers, und Sie erhalten Zugriff erst, wenn die Patientin oder der Patient eingewilligt hat oder sich bei Ihnen in Behandlung begibt. Umgesetzt wird das als Zwei-Schrank-Modell oder über getrennte Zugriffsrechte in der Praxissoftware; die Hinweise der Bundesärztekammer dazu gehören in den Kaufvertrag.

Der fünfte Bereich ist die digitale Präsenz. Bewertungsgutachten fassen sie meist unter „Praxisruf“ zusammen, dabei ist dieser Ruf an konkrete Konten, Domains und Profile gebunden. Dazu unten mehr.

Wie viel kostet es, eine Arztpraxis zu übernehmen?

Der Kaufpreis einer Arztpraxis setzt sich aus dem materiellen Wert und dem ideellen Wert zusammen, und für beide gibt es keine feste Tabelle, sondern eine Verhandlung auf Grundlage eines Gutachtens. Den materiellen Wert bilden Einrichtung, Geräte, Vorräte und Software zum Zeitwert. Den ideellen Wert bilden Patientenstamm, Standort, Organisation, Personal und Ruf, also alles, was künftige Erträge ermöglicht.

Für den ideellen Wert hat sich in Deutschland die Ärztekammermethode nach den Hinweisen von Bundesärztekammer und Kassenärztlicher Bundesvereinigung etabliert. Sie geht vom bereinigten übertragbaren Umsatz aus, zieht einen kalkulatorischen Arztlohn ab und bewertet den verbleibenden Ertrag über einen Prognosezeitraum. Daneben werden Ertragswertverfahren verwendet; ein Gutachten einer auf Heilberufe spezialisierten Steuerberatung ist der übliche Ausgangspunkt. Ein „Verkauf der Zulassung“ existiert rechtlich nicht, trotzdem fließt die Knappheit eines Sitzes in gesperrten Planungsbereichen in den ideellen Wert ein.

Hinzu kommen Kosten außerhalb des Kaufpreises: Beratung, Umbau, neue Geräte oder Praxissoftware und der Liquiditätsbedarf für die ersten Quartale, weil die KV-Abrechnung mit Verzögerung fließt. Die Finanzierung läuft in der Regel über Praxisdarlehen der Hausbank oder spezialisierter Banken, ergänzt um Förderkredite der KfW oder der Landesförderbanken; einzelne KVen zahlen Strukturzuschläge für unterversorgte Regionen. Konkrete Zahlen liefert erst das Gutachten für die jeweilige Praxis; dieser Beitrag nennt bewusst keine Durchschnittspreise.

Wie gelingt die Übergabe an die Patient:innen und das Team?

Die Übergabe gelingt, wenn Patient:innen, Team und Zuweiser:innen die neue Ärztin oder den neuen Arzt kennen, bevor der Wechsel wirksam wird. Der Patientenstamm ist kein Vermögensgegenstand, der übergeht, sondern eine Summe von Einzelentscheidungen nach dem Wechsel.

Bewährt hat sich eine Übergangsphase von einigen Monaten mit beiden Ärzt:innen in der Praxis, etwa über die Anstellung oder eine befristete Berufsausübungsgemeinschaft. Ein gemeinsamer Brief, ein Aushang und eine Vorstellung auf der Website mit Foto und Werdegang senken die Hemmschwelle. Das Team gehört früh eingebunden, weil der Empfang die ersten Fragen nach dem Wechsel beantwortet.

Zuweiser:innen und Kliniken erhalten eine persönliche Information. Wer in der Praxis Longevity- oder Präventionsleistungen fortführt oder neu aufbaut, sollte das in dieser Phase benennen: Eine MOOCI-Auswertung von Praxis-Websites führender Anbieter (2026) zeigt, dass dort im Mittel 3,1 Jahre zwischen dem tatsächlichen Angebot und dessen Benennung auf der Website liegen. Ein Praxiswechsel ist der natürliche Moment, diese Lücke zu schließen.

Was wandert bei einer Praxisübernahme digital mit?

Digital wandert bei einer Praxisübernahme nur mit, was vertraglich übertragen und technisch übergeben wird: die Domain und Website, das Google-Unternehmensprofil, die Bewertungen auf Portalen, die Profile in Arztverzeichnissen und die Konten in Terminbuchungssystemen. Nichts davon geht kraft Gesetzes über. Der Kaufvertrag sollte deshalb alle digitalen Vermögenswerte mit Zugangsdaten und Inhaberschaft auflisten.

Die Website ist der erste Posten. Prüfen Sie, auf wen die Domain registriert ist, wer den Hosting-Vertrag hält und wer die Inhalte erstellt hat. Je nach Registrierung brauchen Sie einen Inhaberwechsel beim Registrar oder den Agenturvertrag. Auch Bildrechte, Texte und das Impressum müssen auf Sie umgestellt werden; nach MBO-Ä § 27 ist sachliche Information erlaubt, aber sie muss stimmen, und eine Website, die noch die Vorgängerin oder den Vorgänger als Inhaberin oder Inhaber nennt, ist irreführend im Sinne von HWG § 3.

Das Google-Unternehmensprofil ist der zweite Posten und der am häufigsten vergessene. Es ist an ein Google-Konto gebunden, und die Bewertungen hängen am Standort, nicht an der Person. Wenn die Praxis am selben Ort mit demselben Namen weitergeführt wird, kann das Profil übertragen werden, indem die Abgeberin oder der Abgeber Sie als Hauptinhaber:in hinzufügt. Ändert sich der Praxisname, entscheidet Google im Einzelfall; ein neues Profil beginnt bei null Bewertungen, und Jahre an Historie gehen verloren.

Bewertungen auf Portalen sind der dritte Posten. Bei jameda, Doctolib, DocFinder und vergleichbaren Diensten sind Bewertungen in der Regel personenbezogen. Sie beziehen sich auf die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt, nicht auf die Praxis, und lassen sich deshalb nicht auf Sie übertragen. Der Ruf, den Sie mitkaufen, ist auf diesen Portalen der Ruf einer anderen Person. Was Sie tun können, ist ein eigenes Profil anzulegen oder ein bestehendes zu beanspruchen und die Praxisdaten so zu pflegen, dass Patient:innen Sie unter der vertrauten Adresse finden.

Portal-Profile in Arztverzeichnissen sind der vierte Posten. Viele Verzeichnisse legen Profile aus öffentlichen Daten an; nach einer Übernahme bestehen sie für die Abgeberin oder den Abgeber weiter, während für Sie noch kein Eintrag existiert. Das Verfahren heißt bei den meisten Anbietern „Profil beanspruchen“ oder „Claim“: Sie weisen sich als die Person aus, die das Profil betrifft, und erhalten die Kontrolle über Adresse, Leistungen, Öffnungszeiten und Texte. Für den Eintrag der Vorgängerin oder des Vorgängers sollte im Kaufvertrag festgehalten werden, ob er gelöscht, auf die neue Praxisadresse verwiesen oder als „ehemals“ gekennzeichnet wird.

Der fünfte Posten sind Terminbuchung, Praxissoftware und Telefonie. Online-Terminkalender laufen häufig über Konten, die an die Ärztin oder den Arzt gebunden sind. Prüfen Sie den Kontenübergang. Die Telefonnummer sollte unbedingt bleiben, sie ist in unzähligen Verzeichnissen hinterlegt.

Bestandteil Übertragbar Was zu tun ist
Domain und Website ja Inhaberwechsel beim Registrar, Hosting- und Agenturvertrag, Impressum, Bildrechte
Google-Unternehmensprofil bei gleichem Standort und Namen Hauptinhaber:in wechseln, Praxisdaten anpassen
Bewertungen auf Portalen meist nein (personenbezogen) eigenes Profil anlegen oder beanspruchen, Praxisdaten pflegen
Profile in Arztverzeichnissen nein, aber neu beanspruchbar Claim des eigenen Profils, Umgang mit Alt-Profil regeln
Terminbuchung und Software nach Vertrag Kontenübergang prüfen, Datenmigration klären
Telefonnummer ja Rufnummernmitnahme vertraglich sichern

Wie unterscheidet sich die Praxisübernahme in Österreich und der Schweiz?

In Österreich und der Schweiz gibt es kein Nachbesetzungsverfahren wie in Deutschland; die Übernahme hängt davon ab, ob eine Kassenstelle oder eine freie Praxis betroffen ist. Die Übergabe der digitalen Präsenz folgt in beiden Ländern derselben Logik wie in Deutschland, nur mit anderen Portalen und anderen Werberegeln.

In Österreich werden Kassenplanstellen von der Österreichischen Gesundheitskasse gemeinsam mit der Landesärztekammer ausgeschrieben und nach einem Punktesystem vergeben, das Fachqualifikation, Berufserfahrung und Vertretungstätigkeit gewichtet. Eine Kassenpraxis kann daher nicht im engeren Sinn „verkauft“ werden; verkauft werden Einrichtung, Mietrechte und Patientenstamm, und die Abgeberin oder der Abgeber kann die Nachfolge nur begünstigen, nicht bestimmen. Wahlarztordinationen sind frei übertragbar. Die Zahlen der Österreichischen Ärztekammer zeigen die Größenordnung: Zum 31.12.2024 waren 11.802 Wahlärzt:innen und 8.236 Ärzt:innen mit Kassenvertrag niedergelassen, bei insgesamt 53.353 Ärzt:innen Ende 2025. Der Wahlarztsektor ist damit der größere Übernahmemarkt. Für die Außendarstellung gelten ÄrzteG § 53 mit dem Provisionsverbot und die Werberichtlinie der ÖÄK; ein Portal-Profil mit sachlichen Angaben ist zulässig, gekaufte oder vermittelte Bewertungen sind es nicht.

In der Schweiz ist die Praxisbewilligung kantonal und an die Person gebunden. Seit der Revision von Art. 55a KVG können die Kantone die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung beschränken, sodass Sie vor der Übernahme mit der kantonalen Gesundheitsdirektion klären müssen, ob eine Zulassung im betreffenden Fach frei ist. Die FMH zählt 22.777 Ärzt:innen im Praxissektor bei 42.602 insgesamt. Für Patientendossiers gelten kantonales Gesundheitsgesetz und Datenschutzgesetz, in der Regel mit Einwilligung der Patient:innen. Die Werbung richtet sich nach Art. 20 der FMH-Standesordnung, der sachliche Information erlaubt und aufdringliche Werbung untersagt, sowie nach dem Heilmittelgesetz für alles, was Arzneimittel betrifft.

Wie sichern Sie die Sichtbarkeit der übernommenen Praxis?

Die Sichtbarkeit einer übernommenen Praxis sichern Sie, indem Sie in den ersten Wochen nach der Übergabe die Suchtreffer für Praxisname, Adresse und Ihren Namen systematisch auf Sie umstellen. Eine MOOCI-Messung in 30 Städten (September 2026) hat für „Longevity Arzt + Stadt“ 286 Suchtreffer ausgewertet: 79,7 % waren Praxis-Websites, in den Top 3 sogar 89 %. Für lokale Suchen entscheidet also die eigene Website, und die muss nach der Übernahme technisch und inhaltlich Ihnen gehören.

Beginnen Sie mit einer Bestandsaufnahme: Suchen Sie den Praxisnamen, die Adresse, die Telefonnummer und den Namen der Abgeberin oder des Abgebers und notieren Sie jeden Treffer, der auf die alte Inhaberschaft verweist. Dann arbeiten Sie die Liste ab: Unternehmensprofil übertragen, Website umstellen, Verzeichniseinträge beanspruchen oder korrigieren, Kammer und KV informieren.

Ein zweiter Punkt betrifft die KI-Übersichten in der Google-Suche. In 11 von 30 gemessenen Städten spielte Google im September 2026 eine KI-Übersicht aus, und von 54 zuordenbaren Zitaten entfielen 77,8 % auf Praxis-Websites und 13,0 % auf Longevity-Fachportale mit eigenen Inhalten. Ein Profileintrag ohne Text wurde in keinem Fall zitiert. Ein umgestelltes Impressum reicht also nicht, die Website braucht eigene Leistungstexte unter Ihrem Namen.

Drittens lohnt sich der Blick auf das Vertrauen: In der DAK/Forsa-Befragung vom August 2026 mit 1.043 Teilnehmenden gaben 90 % an, bei Gesundheitsfragen ihrer Ärztin oder ihrem Arzt zu vertrauen; Influencer:innen kamen auf 4 %. Dieses Vertrauen ist an die Person gebunden und wird nach der Übernahme mit sachlicher Information aufgebaut, nicht mit Werbung.

Was bringt ein Fachportal bei der Übernahme zusätzlich zur eigenen Website?

Ein Fachportal ergänzt die eigene Website an der Stelle, an der die Website nicht mehr greift: bei Themen-Suchen ohne Ortsbezug, die vor der Wahl einer Praxis stehen. Der Leitsatz aus der MOOCI-Analyse lautet: „Die eigene Seite entscheidet die Wahl, das Portal entscheidet, wer zur Wahl steht.“ Bei den zwölf nachfragestärksten Longevity-Themen laut derselben Auswertung mit zusammen 543.600 Suchen pro Monat in Deutschland stellen Praxis-Websites volumengewichtet 1,3 % der Treffer, Portale und Magazine 39,8 %. Bei acht von zwölf Themen steht keine einzige Praxis in den Top 10.

Für eine übernommene Praxis hat das eine praktische Konsequenz. Die Bewertungen der Vorgängerin oder des Vorgängers wandern nicht mit, aber ein eigenes Profil in einem inhaltsführenden Verzeichnis lässt sich vom ersten Tag an aufbauen. MOOCI führt 7.500+ Arztprofile und 683 redaktionelle Fachinhalte, davon 340 mit Longevity-Bezug, bei 890.000 Besuchen im Monat. Profile werden nach öffentlichen Daten angelegt und können kostenlos beansprucht werden; das ist bei einer Übernahme der Moment, in dem Sie Adresse, Leistungen und Werdegang auf Ihre Person umstellen und den Eintrag der Vorgängerin oder des Vorgängers regeln. Suchergebnisse sind nicht käuflich; Premium-Profile sind gekennzeichnet und erhalten zusätzliche Platzierungen, etwa in Fachwidgets neben passenden Inhaltsseiten. Ein Klick-Tracking auf Termin- und Website-Klicks zeigt je Profil, ob der Eintrag Patient:innen auf Ihre Seite bringt.

Was ein einzelner Patient wirtschaftlich bedeutet, hat MOOCI anhand von Medianpreisen modelliert: rund 2.014 € pro Jahr bei etwa zwei Stunden Arztzeit. Das ist keine Prognose für Ihre Praxis, aber es zeigt, warum Sichtbarkeitswege, die sich bei höchstens zwei Patient:innen amortisieren, in die Übernahmekalkulation gehören.

Rechtlicher Hinweis: Die Angaben zu SGB V, BGB, MBO-Ä, HWG, ÄrzteG, KVG und FMH-Standesordnung geben den Stand 2026 wieder und ersetzen keine Rechtsberatung. Kaufvertrag, Datenübergabe und Zulassungsantrag sollten Sie mit einer auf Medizinrecht spezialisierten Kanzlei und der zuständigen KV, Ärztekammer oder kantonalen Behörde abstimmen.

Der nächste Schritt nach der Übernahme ist, das MOOCI-Profil unter Ihrem Namen kostenlos zu beanspruchen und Praxisadresse, Leistungen und Werdegang auf Sie umzustellen. So finden Patient:innen, die nach Themen statt nach Namen suchen, die übernommene Praxis vom ersten Quartal an unter der richtigen Person.

Deine Frage ist nicht dabei?

Stell sie anonym. Die MOOCI-Redaktion prüft jede Frage und holt die Antwort einer Fachärztin oder eines Facharztes ein. Beantwortete Fragen erscheinen hier auf der Seite, ohne Namen. Bei akuten Beschwerden wende Dich bitte direkt an Deine Praxis oder den ärztlichen Notdienst.

Häufige Fragen

Wie viel kostet die Übernahme einer Hausarztpraxis?
Der Kaufpreis einer Hausarztpraxis ergibt sich wie bei jeder Praxis aus materiellem Wert und ideellem Wert, den ein Gutachten nach der Ärztekammermethode oder einem Ertragswertverfahren ermittelt. Pauschale Durchschnittspreise sind nicht belastbar, weil Umsatz, Lage, Geräteausstattung und Patientenstruktur zwischen Praxen stark schwanken. Entscheidend ist der bereinigte übertragbare Umsatz der letzten drei Jahre abzüglich eines kalkulatorischen Arztlohns.
Wie viel kostet es, eine eigene Praxis zu eröffnen?
Bei einer Neugründung entfällt der ideelle Wert, dafür tragen Sie Einrichtung, Geräte, Umbau, Software und die Anlaufphase ohne Patientenstamm vollständig selbst. Ob die Neugründung günstiger ist als die Übernahme, hängt davon ab, wie schnell Sie einen Patientenstamm aufbauen und ob im Planungsbereich überhaupt eine Neuzulassung möglich ist. Die Beiträge zur Gründung einer Privatpraxis und zur Niederlassung behandeln diese Frage im Detail.
Kann man einen Kassensitz kaufen?
Nein, eine vertragsärztliche Zulassung ist in Deutschland nicht verkäuflich und wird vom Zulassungsausschuss vergeben. Gekauft wird die Praxis, also Einrichtung, Organisation, Patientenstamm und Ruf; in gesperrten Planungsbereichen entscheidet anschließend das Nachbesetzungsverfahren nach § 103 SGB V, wer die Zulassung erhält. Der Kaufvertrag sollte deshalb unter der Bedingung stehen, dass die Zulassung erteilt wird.
Gehen die Patientenakten bei einer Praxisübernahme automatisch über?
Nein. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bleiben die Altakten in der Verwahrung der Abgeberin oder des Abgebers, und die Nachfolgerin oder der Nachfolger erhält erst mit Einwilligung der Patient:innen Zugriff. Umgesetzt wird das als Zwei-Schrank-Modell oder über getrennte Zugriffsrechte in der Praxissoftware. Die Bundesärztekammer stellt dazu Hinweise und Vertragsmuster bereit.
Können Bewertungen von jameda oder Google auf die Nachfolgerin oder den Nachfolger übertragen werden?
Bewertungen auf Arztbewertungsportalen sind personenbezogen und lassen sich nicht übertragen. Beim Google-Unternehmensprofil hängen die Bewertungen am Standort; bleiben Adresse und Praxisname gleich, kann das Profil mit seiner Historie auf die neue Inhaberin oder den neuen Inhaber übergehen. Klären Sie das vor der Übergabe, weil ein neu angelegtes Profil bei null beginnt.
Wie lange dauert das Nachbesetzungsverfahren?
Das Verfahren dauert von der Antragstellung durch die Abgeberin oder den Abgeber bis zum Zulassungsbescheid in der Regel mehrere Monate, weil der Zulassungsausschuss zunächst über die Nachbesetzung entscheidet, die KV den Sitz ausschreibt und die Bewerbungsfrist abgewartet wird. Planen Sie mindestens ein Jahr Vorlauf ein; Widersprüche unterlegener Bewerber:innen verzögern zusätzlich.
Redaktionelle Verantwortung

Dieser Beitrag wurde von der internen MOOCI-Redaktion erstellt, inhaltlich geprüft und freigegeben. Bei der Recherche und Aufbereitung setzen wir auch KI-gestützte Werkzeuge ein; jeder Text wird vor der Veröffentlichung von unserer Redaktion fachlich gegengelesen. Die redaktionelle Verantwortung trägt Nadja Sukalia, Content Managerin bei MOOCI. Die medizinische Prüfung erfolgt durch Ärztinnen und Ärzte aus unserem Fachnetzwerk.

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Letzte Aktualisierung: 17.09.2026

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