Eine Ordination eröffnen darf in Österreich, wer in der Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer als Ärzt:in für Allgemeinmedizin oder Fachärzt:in eingetragen ist; die Gründung läuft entweder als Wahlordination ohne Ausschreibung oder über eine Kassenplanstelle, und von rund 20.000 niedergelassenen Ärzt:innen arbeiten 11.802 als Wahlärzt:innen.
Die Praxisgründung ist für viele Ärzt:innen der erste unternehmerische Schritt nach Turnus und Facharztausbildung. Die medizinische Qualifikation bringen Sie mit, die betriebswirtschaftlichen, rechtlichen und kommunikativen Fragen kommen neu dazu. Dieser Beitrag ordnet die Voraussetzungen, den Weg zwischen Wahlarzt und Kassenvertrag, die Kostenblöcke, die Rechtsform, die Werberichtlinie der Ärztekammer und die Frage, wie eine neue Ordination im Netz gefunden wird. Deutschland und die Schweiz werden in einem eigenen Abschnitt behandelt.
Das Wichtigste in Kürze
Voraussetzung für jede Ordination in Österreich ist der Eintrag in die Ärzteliste als Ärzt:in für Allgemeinmedizin oder als Fachärzt:in. Eine Wahlordination lässt sich ohne Ausschreibung eröffnen, eine Kassenplanstelle wird nach dem Stellenplan von Kasse und Landesärztekammer vergeben.
Kosten, Rechtsform, Räume, Steuern und Versicherungen entscheiden Sie am besten in einem Businessplan, bevor Sie Verträge unterschreiben. Werberecht und Sichtbarkeit gehören zusammen: Sachliche Information ist erlaubt, und sie ist zugleich das, was Suchmaschinen und KI-Übersichten zitieren.
Wer darf in Österreich eine Ordination eröffnen?
Eine Ordination eröffnen darf, wer zur selbständigen Berufsausübung berechtigt ist, also als Ärzt:in für Allgemeinmedizin, als approbierte Ärzt:in oder als Fachärzt:in in die Ärzteliste eingetragen ist. Die Ärzteliste führt die Österreichische Ärztekammer nach §27 Ärztegesetz. Für die Aufnahme brauchen Sie den Nachweis der Ausbildung, ein Strafregisterzeugnis, den Nachweis der gesundheitlichen Eignung, ausreichende Deutschkenntnisse und eine aufrechte Berufshaftpflichtversicherung.
Ärzt:innen in Ausbildung, also im Turnus oder in der Facharztausbildung, dürfen keine eigene Ordination führen. Die Berechtigung setzt die abgeschlossene Ausbildung zur Allgemeinmedizin oder die Facharztanerkennung voraus. Ein Doktortitel ist dagegen keine Voraussetzung. In Österreich wird der akademische Grad „Dr. med. univ.“ mit dem Abschluss des Medizinstudiums verliehen, für die Ordinationsgründung zählt aber der Eintrag in die Ärzteliste, nicht der Titel.
Zusätzlich müssen Sie die Ordinationsstätte der Landesärztekammer melden. Nach §29 Ärztegesetz sind Beginn, Verlegung und Beendigung einer Ordination anzuzeigen. Bei Fächern mit besonderen Auflagen, etwa bei ästhetischen Eingriffen nach dem Ästhetische-Operationen-Gesetz oder bei Strahlenanwendung, kommen weitere Genehmigungen und Meldungen dazu.
Wahlordination oder Kassenplanstelle, welcher Weg passt zu Ihrer Praxis?
Die Entscheidung zwischen Wahlarzt und Kassenvertrag prägt Ihre Praxis stärker als jede andere Weichenstellung, weil sie Patient:innenzulauf, Honorierung, Verwaltung und den Zeitpunkt der Eröffnung bestimmt. Laut Österreichischer Ärztekammer waren zum Stichtag 31. Dezember 2024 rund 20.000 Ärzt:innen niedergelassen, davon 11.802 als Wahlärzt:innen und 8.236 mit Kassenvertrag.
Die Kassenordination beruht auf einem Einzelvertrag mit der Österreichischen Gesundheitskasse und den weiteren Sozialversicherungsträgern. Die Zahl der Kassenplanstellen legt der Stellenplan fest, den Kasse und Landesärztekammer gemeinsam beschließen. Freie Stellen werden ausgeschrieben, die Bewerber:innen werden nach den Reihungskriterien der Landesärztekammer gereiht, etwa nach Fachpraxis, Zusatzqualifikationen und regionaler Verbundenheit. Wer den Zuschlag erhält, rechnet direkt mit der Kasse ab und hat vom ersten Tag an Patient:innen, weil die e-card-Abrechnung die Praxis für Kassenversicherte kostenfrei macht. Dafür sind Tarife, Leistungskatalog und Ordinationszeiten durch den Gesamtvertrag vorgegeben, und in vielen Fächern und Regionen ist die Wartezeit auf eine ausgeschriebene Stelle lang.
Die Wahlordination können Sie ohne Ausschreibung eröffnen, sobald der Eintrag in die Ärzteliste und die Meldung der Ordinationsstätte vorliegen. Sie stellen Ihren Patient:innen eine Honorarnote, die diese bei ihrer Kasse einreichen und dafür einen Kostenersatz erhalten, in der Regel 80 % des Betrags, den die Kasse einem Vertragsarzt für dieselbe Leistung zahlen würde. Die Differenz tragen die Patient:innen selbst oder eine private Zusatzversicherung. Sie gestalten Leistungen, Zeit pro Patient:in und Honorare frei. Der Preis dafür ist, dass Sie Ihre Patient:innen selbst gewinnen müssen. Seit der Gesundheitsreform 2024 gelten außerdem neue Pflichten für Wahlärzt:innen: Honorarnoten sollen elektronisch an die Kasse übermittelt werden, und die Anbindung an ELGA wird verpflichtend. Die konkreten Fristen und Ausnahmen sollten Sie bei Ihrer Landesärztekammer prüfen, weil sie stufenweise in Kraft treten.
In der Praxis wählen viele Gründer:innen einen Übergang: Die Wahlordination als Einstieg, oft neben einer Anstellung im Spital, und die Bewerbung um eine Kassenplanstelle, sobald eine passende Stelle ausgeschrieben wird. Für diesen Weg ist es entscheidend, dass die Wahlordination von Anfang an gefunden wird, denn ohne Patient:innen trägt sie sich nicht.
Welche Schritte führen von der Entscheidung zur Praxiseröffnung?
Die Gründung einer Ordination folgt einer festen Reihenfolge, in der Businessplan, Standort und Finanzierung vor Räumen, Ausstattung und Personal stehen. Die folgenden Schritte gelten für Wahl- und Kassenordination gleichermaßen, bei der Kassenplanstelle kommt das Bewerbungsverfahren vor Schritt drei dazu.
- Leistungskonzept festlegen: Welche Leistungen bieten Sie an, für welche Patient:innen, mit welchem Zeitaufwand pro Termin, und welche Honorare ergeben sich daraus.
- Standortanalyse durchführen: Versorgungsdichte im Fach, Altersstruktur, Erreichbarkeit, Parkplätze, öffentlicher Verkehr, bestehende Ordinationen im Umkreis.
- Businessplan und Finanzierung erstellen: Investitionen, laufende Kosten, Umsatzplanung nach Patient:innenzahl und Honorar, Liquiditätsreserve für die ersten Monate.
- Rechtsform wählen: Einzelordination, Ordinationsgemeinschaft, Gruppenpraxis als OG oder GmbH nach §52a Ärztegesetz oder Beteiligung an einer Primärversorgungseinheit.
- Räume sichern: Mietvertrag oder Kauf, Prüfung der baulichen Anforderungen, Umbau, Barrierefreiheit.
- Meldungen und Anmeldungen erledigen: Ordinationsstätte bei der Landesärztekammer, Sozialversicherung der Selbständigen, Finanzamt, Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer, gegebenenfalls Strahlenschutz oder Bezirksverwaltungsbehörde.
- Ausstattung und Software beschaffen: Medizinische Geräte, Praxissoftware mit e-card- und ELGA-Anbindung, Registrierkasse, Datenschutzkonzept.
- Personal einstellen: Ordinationsassistenz, gegebenenfalls diplomiertes Pflegepersonal, Arbeitsverträge nach dem Kollektivvertrag für Ordinationen.
- Versicherungen abschließen: Berufshaftpflicht ist Pflicht, dazu Betriebsunterbrechung, Rechtsschutz, Inventar, Cyberversicherung.
- Sichtbarkeit aufbauen: Website, Google-Unternehmensprofil, Eintrag in Verzeichnissen und Fachportalen, Meldung an Zuweiser:innen im Umfeld.
Realistisch dauert dieser Weg bei einer Wahlordination sechs bis zwölf Monate, bei einer Kassenordination hängt der Zeitplan von der Ausschreibung ab. Wer eine bestehende Ordination übernimmt, verkürzt mehrere Schritte, übernimmt aber auch Personal, Verträge und den Ruf der Vorgängerin oder des Vorgängers.
Was kostet es, eine eigene Ordination zu eröffnen?
Die Kosten einer Ordinationsgründung hängen vor allem vom Fach, von der Größe der Räume und vom Umfang der medizinischen Geräte ab, deshalb gibt es keine allgemeingültige Zahl. Eine Wahlordination für Allgemeinmedizin oder Psychiatrie mit gemieteten Räumen und geringer Gerätetechnik liegt am unteren Ende, eine Ordination für Radiologie, Augenheilkunde oder Dermatologie mit Laser- und Bildgebungssystemen am oberen. Die Landesärztekammern und die auf Ärzt:innen spezialisierten Banken veröffentlichen Erfahrungswerte, die von einem mittleren fünfstelligen Betrag für eine schlanke Wahlordination bis in den hohen sechsstelligen Bereich für gerätelastige Fächer reichen. Diese Größenordnungen sollten Sie mit einer aktuellen Kalkulation Ihrer Kammer oder Ihrer Bank abgleichen, bevor Sie sie in Ihren Businessplan übernehmen.
Für die Planung hilft es, in Kostenblöcken zu denken. Zu den einmaligen Investitionen zählen Umbau und Adaptierung der Praxisräume, medizinische Geräte, Einrichtung, IT und Praxissoftware, Beratung durch Steuerberater:in und Rechtsanwält:in sowie die Ablöse bei einer Übernahme. Zu den laufenden Kosten zählen Miete und Betriebskosten, Personal, Versicherungen, Verbrauchsmaterial, Software-Lizenzen, Beiträge an Ärztekammer und Wohlfahrtsfonds, Sozialversicherung und Steuern. Dazu kommt Ihr Lebensunterhalt in der Anlaufphase.
Bei der Finanzierung stehen Bankkredit, Eigenkapital und Leasing für Geräte nebeneinander. Förderungen gibt es je nach Bundesland für die Niederlassung in unterversorgten Regionen, etwa Starthilfen für Kassenordinationen in ländlichen Gebieten.
Zwei steuerliche Punkte sollten Sie früh klären. Erstens sind ärztliche Heilbehandlungen von der Umsatzsteuer befreit, was den Vorsteuerabzug für Investitionen ausschließt und die Nettokosten erhöht. Zweitens gilt für Ordinationen mit Barumsätzen die Registrierkassenpflicht, sobald die gesetzlichen Umsatzgrenzen überschritten werden. Beides gehört in die Kalkulation mit Ihrer Steuerberatung.
Welche Rechtsform, welche Räume und welche Pflichten kommen auf Sie zu?
Die Rechtsform bestimmt Haftung, Steuern und die Möglichkeit, gemeinsam mit anderen Ärzt:innen zu arbeiten, und sie sollte zum Leistungskonzept passen, nicht umgekehrt. Die Einzelordination ist die einfachste Form: Sie sind Freiberufler:in, brauchen keinen Gewerbeschein, haften persönlich und versteuern den Gewinn als Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Die Ordinationsgemeinschaft teilt Räume, Personal und Geräte, jede Ärzt:in bleibt aber wirtschaftlich eigenständig. Die Gruppenpraxis nach §52a Ärztegesetz ist eine echte Gesellschaft, als offene Gesellschaft oder GmbH, mit gemeinsamer Abrechnung und gemeinsamer Haftung. Für Kassengruppenpraxen gilt zusätzlich der Stellenplan. Primärversorgungseinheiten sind eine eigene Form für die Allgemeinmedizin mit mehreren Ärzt:innen und weiteren Gesundheitsberufen.
Für die Praxisräume gelten bauliche Anforderungen aus mehreren Quellen. Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz verlangt Barrierefreiheit, die Bauordnungen der Länder und die OIB-Richtlinien regeln Fluchtwege, Brandschutz und Sanitäranlagen, die Qualitätssicherungsverordnung der Ärztekammer legt Mindeststandards für Ordinationen fest, etwa getrennte Bereiche für Wartezimmer, Behandlung und Verwaltung sowie hygienische Anforderungen. Fächer mit Eingriffen brauchen Eingriffs- und Aufbereitungsräume, Fächer mit Strahlenanwendung eine Bewilligung nach dem Strahlenschutzgesetz. Lassen Sie Grundriss und Nutzung vor der Anmietung von der Landesärztekammer prüfen.
Nach der Eröffnung kommen laufende Pflichten dazu. Die Qualitätssicherung wird über die Österreichische Gesellschaft für Qualitätssicherung und Qualitätsmanagement in der Medizin regelmäßig evaluiert. Die Dokumentationspflicht und die Datenschutz-Grundverordnung verlangen ein Datenschutzkonzept und ein Verarbeitungsverzeichnis. Die Fortbildungspflicht nach dem Ärztegesetz wird über das Diplom-Fortbildungs-Programm nachgewiesen. Personal wird nach dem Kollektivvertrag für Angestellte bei Ärzt:innen beschäftigt, und die Haftung für Behandlungsfehler deckt die verpflichtende Berufshaftpflichtversicherung mit der gesetzlichen Mindestversicherungssumme ab.
Was dürfen Ärzt:innen in Österreich über ihre Ordination kommunizieren?
Ärzt:innen dürfen in Österreich sachlich über ihre Person, ihre Qualifikation, ihre Leistungen und ihre Ordination informieren, verboten ist unsachliche, unwahre oder das Standesansehen beeinträchtigende Information. So fasst §53 Ärztegesetz die Werbebeschränkung zusammen. Die Werberichtlinie der Österreichischen Ärztekammer konkretisiert das: Erlaubt sind Website, Praxisschild, Einträge in Verzeichnissen, Fachbeiträge, Vorträge und die Nennung der angebotenen Leistungen. Verboten sind marktschreierische Anpreisung, vergleichende Werbung gegenüber Kolleg:innen, Werbung mit Angst oder Erfolgsgarantien und die Vermarktung von Behandlungen als Konsumgut. Für ästhetische Eingriffe gelten mit dem Ästhetische-Operationen-Gesetz zusätzliche Grenzen, etwa das Verbot von Rabattaktionen und von Werbung, die sich an Minderjährige richtet.
Ein zweiter Absatz von §53 Ärztegesetz ist für die Gründungsphase besonders wichtig: das Provisionsverbot. Ärzt:innen dürfen für die Zuweisung von Patient:innen keine Vergütung annehmen oder versprechen. Das betrifft nicht nur klassische Kick-backs, sondern auch Vermittlungsmodelle, bei denen eine Plattform pro vermittelter Patient:in kassiert. Bei jeder Kooperation mit Portalen, Vermittlungsdiensten oder Laboren sollten Sie prüfen, ob eine Zahlung an eine Zuweisung gekoppelt ist. Ein pauschales Entgelt für einen Verzeichniseintrag oder eine Premium-Darstellung ist davon zu unterscheiden, weil es nicht an einzelne Patient:innen gebunden ist.
Wer diese Grenzen kennt, erkennt auch die Chance: Sachliche Information ist nicht nur erlaubt, sie ist der Inhalt, den Patient:innen suchen und den Suchmaschinen und KI-Übersichten zitieren. Eine Leistungsseite, die erklärt, was eine Untersuchung leistet, wie sie abläuft und was sie kostet, erfüllt die Werberichtlinie und ist zugleich der wirksamste Sichtbarkeitsbaustein. Anpreisende Social-Media-Werbung oder gekaufte Bewertungen sind dagegen rechtlich riskant.
Wie wird eine neue Ordination im Netz gefunden?
Eine neue Ordination wird gefunden, wenn ihre Website, ihr Google-Unternehmensprofil und ihre Einträge in Verzeichnissen dieselben Leistungen mit Text nachweisen, denn in Österreich sind bei der Suche „Arzt + Stadt“ 87,5 % der Treffer Praxis-Websites. Das zeigt eine MOOCI-Messung in 30 Städten (September 2026), in der klassische Arztsuchen in Österreich nur ein einziges Mal auftauchen, mit einem Treffer für DocFinder. Wer als Wahlärzt:in gefunden werden will, kommt also an der eigenen Website nicht vorbei.
Die Website muss dafür mehr sein als eine digitale Visitenkarte. Sie braucht je Leistung eine eigene Seite mit Ablauf, Zielgruppe, Kosten und Kontaktmöglichkeit, dazu Öffnungszeiten, Anfahrt und die Information, ob Sie Wahl- oder Kassenordination sind. Das Google-Unternehmensprofil ergänzt die Website um Karte, Bewertungen und Öffnungszeiten und ist bei lokalen Suchen oft der erste Kontakt.
Ein weiterer Faktor sind KI-Übersichten in der Google-Suche. In derselben Messung zeigte Google in drei von fünf österreichischen Städten eine KI-Übersicht bei der Suche nach einem Longevity-Arzt. Zitiert werden dort zu 77,8 % Praxis-Websites und zu 13 % inhaltsführende Fachportale, während ein Profileintrag ohne Text nicht zitiert wird. Für die Gründungsphase heißt das: Der Text, den Sie für Ihre Leistungsseiten schreiben, ist die gleiche Substanz, die Sie später für Fachportale und für Autorschaft nutzen können.
Zuweiser:innen bleiben daneben ein eigener Kanal. Fachärzt:innen erhalten den Großteil ihrer Patient:innen über Allgemeinmediziner:innen im Umfeld, ein Vorstellungsbrief mit klarem Leistungsprofil und schneller Terminvergabe für Zuweisungen ist erlaubt und wirksam. Auch hier gilt das Provisionsverbot.
Wie unterscheidet sich die Gründung in Deutschland und der Schweiz?
In Deutschland und der Schweiz ist die Zulassung stärker reglementiert als die Wahlordination in Österreich, und die Werberegeln folgen eigenen Normen. In Deutschland setzt die Behandlung gesetzlich Versicherter eine Vertragsarztzulassung der Kassenärztlichen Vereinigung voraus, die über die Bedarfsplanung und die Zulassungsausschüsse gesteuert wird. In gesperrten Planungsbereichen bleibt oft nur die Übernahme eines bestehenden Sitzes. Die Privatpraxis ohne Kassenzulassung ist möglich, entspricht der österreichischen Wahlordination, hat aber keine Kostenerstattung für gesetzlich Versicherte. Abgerechnet wird nach der Gebührenordnung für Ärzte, deren Novelle frühestens 2028 erwartet wird. Für die Kommunikation gelten §27 der Musterberufsordnung, der sachliche Information erlaubt und anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung verbietet, sowie §3 und §11 Heilmittelwerbegesetz. §31 der Musterberufsordnung entspricht dem österreichischen Provisionsverbot.
In der Schweiz brauchen Sie eine Berufsausübungsbewilligung des Kantons, den Eintrag im Medizinalberuferegister und für die Abrechnung über die Grundversicherung eine Zahlstellenregister-Nummer. Seit 2021 können die Kantone die Zulassung nach Artikel 55a des Krankenversicherungsgesetzes beschränken, außerdem sind drei Jahre Tätigkeit an einer anerkannten Schweizer Weiterbildungsstätte Voraussetzung. Die Standesordnung der FMH regelt in Artikel 20 die Information der Öffentlichkeit, das Heilmittelgesetz die Werbung für Arzneimittel. Von den 42.602 Ärzt:innen in der Schweiz arbeiten laut FMH 22.777 im Praxissektor.
Was bringt ein Fachportal einer neu eröffneten Ordination?
Ein Fachportal ergänzt die Website einer neuen Ordination dort, wo Patient:innen noch nicht nach einem Namen oder einer Stadt suchen, sondern nach einem Thema. Dieser Trichter lässt sich mit einem Satz beschreiben: Die eigene Seite entscheidet die Wahl, das Portal entscheidet, wer zur Wahl steht. Laut einer MOOCI-Analyse der zwölf nachfragestärksten Longevity-Themen mit zusammen 543.600 Suchen pro Monat stehen Praxis-Websites für 12,2 % der Treffer, volumengewichtet für 1,3 %, während Portale und Magazine 39,8 % der Ergebnisse stellen. Bei acht der zwölf Themen ist keine einzige Praxis in den Top 10. Erst am Ende des Trichters, bei „Arzt + Stadt“, gewinnen die Praxis-Websites.
Für eine Wahlordination, die ihre Patient:innen selbst gewinnen muss, ist das die relevante Lücke: Die Themen-Suchen sind hunderttausendfach, die Stadt-Suchen wenige hundert. MOOCI führt 683 redaktionelle Fachinhalte, davon 340 mit Longevity-Bezug, und 7.500 Arztprofile aus Deutschland, Österreich und der Schweiz, mit einem Anteil von 25 % österreichischer Ärzt:innen. Ein Profil auf einem inhaltsführenden Portal verbindet die Themenseite, auf der die Suche beginnt, mit der Ordination, in der sie endet. Zusätzlich lässt sich über das Klick-Tracking auf Termin- und Website-Klicks je Profil nachvollziehen, ob der Weg tatsächlich beschritten wird.
Wichtig für das Provisionsverbot: Suchergebnisse sind auf MOOCI nicht käuflich, Premium-Profile sind gekennzeichnet und erhalten zusätzliche Platzierungen in Fachwidgets, es gibt keine Zahlung pro vermittelter Patient:in. Wer als Ärzt:in Fachinhalte selbst verfasst, erscheint zudem als Autor:in auf den Themenseiten, also genau in den Inhalten, die KI-Übersichten mit dem 2,5-fachen ihres organischen Gewichts zitieren.
Der nächste Schritt ist einfach: Prüfen Sie, ob Ihre Ordination bereits mit einem Profil auf mooci.org geführt wird, und beanspruchen Sie es kostenlos, damit Leistungen, Adresse und der Status als Wahl- oder Kassenordination von Anfang an stimmen.
Dieser Beitrag gibt den Stand 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Für Ihre konkrete Gründung wenden Sie sich an Ihre Landesärztekammer, Ihre Steuerberatung und eine auf Medizinrecht spezialisierte Kanzlei.
Quellen
Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG), §§ 3, 27, 29, 52a, 53, RIS: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10011138
Österreichische Ärztekammer, Verordnung „Arzt und Öffentlichkeit“ (Werberichtlinie): https://www.aerztekammer.at/werberichtlinie
Österreichische Ärztekammer, Ärztestatistik (Stand 31.12.2025 / 31.12.2024): https://www.aerztekammer.at/aerztestatistik
Österreichische Gesundheitskasse, Stellenplan und Ausschreibungen: https://www.gesundheitskasse.at/
Ästhetische-Operationen-Gesetz (ÄsthOpG), RIS: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20007818
Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG), RIS: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20004228
FMH, Ärztestatistik 2025 und Standesordnung Art. 20: https://www.fmh.ch/
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Dieser Beitrag wurde von der internen MOOCI-Redaktion erstellt, inhaltlich geprüft und freigegeben. Bei der Recherche und Aufbereitung setzen wir auch KI-gestützte Werkzeuge ein; jeder Text wird vor der Veröffentlichung von unserer Redaktion fachlich gegengelesen. Die redaktionelle Verantwortung trägt Nadja Sukalia, Content Managerin bei MOOCI. Die medizinische Prüfung erfolgt durch Ärztinnen und Ärzte aus unserem Fachnetzwerk.
