Arztbewertungsportale sind Websites, auf denen Patient:innen Ärzt:innen bewerten und suchen. Ihre Bedeutung für die Sichtbarkeit einer Praxis hat sich verschoben: Bei den zwölf nachfragestärksten Longevity-Themen stammen 39,8 % der Google-Treffer von Portalen und Magazinen, während Praxis-Websites volumengewichtet nur 1,3 % erreichen.
Wer sich niederlässt, steht früh vor derselben Frage: Welche Portale brauche ich wirklich, und welche kosten nur Zeit? Die Antwort hängt davon ab, wo Ihre Patient:innen tatsächlich suchen. Das ist 2026 seltener ein klassisches Arztbewertungsportal als noch vor zehn Jahren. Der Vergleich in diesem Beitrag ordnet die wichtigsten Portale und Verzeichnisse in Deutschland, Österreich und der Schweiz nach einem Kriterium: Bringt der Eintrag Ihre Praxis in die Auswahl, wenn jemand sucht? Bewertungen, Terminbuchung und Rechtslage kommen danach.
Das Wichtigste in Kürze
Das Google-Unternehmensprofil ist inzwischen das meistgenutzte Arztbewertungsportal, obwohl es formal keines ist. Klassische Bewertungsportale verlieren an Gewicht, Terminplattformen und inhaltsführende Fachportale gewinnen.
Bewertungen dürfen Sie nicht verhindern, aber rechtswidrige Einträge müssen die Portale nach Prüfung entfernen. Bei den zwölf nachfragestärksten Longevity-Themen stellen Portale und Magazine 39,8 % der Treffer, Praxis-Websites volumengewichtet 1,3 %.
Welche Arztbewertungsportale und Verzeichnisse gibt es im DACH-Raum?
In Deutschland sind jameda, sanego und Doctolib die bekanntesten Anbieter, in Österreich DocFinder und die Arztsuchen der Ärztekammern, in der Schweiz das FMH-Ärzteverzeichnis und Terminplattformen wie OneDoc oder Medicosearch. Dazu kommt in allen drei Ländern das Google-Unternehmensprofil, das formal kein Arztbewertungsportal ist, aber die meisten Bewertungen sammelt.
Die Portale lassen sich in vier Typen einteilen. Klassische Bewertungsportale wie jameda oder sanego leben von Bewertungen ihrer Nutzer mit Sternen oder Schulnoten und finanzieren sich über kostenpflichtige Profile der Ärzt:innen. Terminplattformen wie Doctolib oder OneDoc stellen die Online-Terminbuchung in den Mittelpunkt; Bewertungen sind dort Nebensache oder fehlen ganz. Kammer- und Kassenverzeichnisse wie die Arztsuche der Kassenärztlichen Vereinigungen, der Praxisplan der Ärztekammer Wien oder das FMH-Verzeichnis sind vollständig, aber ohne Bewertungen und mit wenig redaktionellem Umfeld. Fachportale wie MOOCI verbinden ein Arztverzeichnis mit Inhaltsseiten zu Behandlungen, Indikationen und Prävention; die Patientin kommt dort meist über ein Thema, nicht über einen Namen.
Für Ihre Praxis heißt das: Ein Eintrag ist nicht gleich ein Eintrag. Ein Kammerverzeichnis belegt, dass es Sie gibt. Ein Bewertungsportal zeigt, was andere Patienten über Sie sagen. Ein Fachportal zeigt, wofür Sie stehen. Alle drei Funktionen zusammen ergeben erst ein vollständiges Bild im Internet.
Wo suchen Patient:innen 2026 tatsächlich nach einer Praxis?
Die meisten Praxissuchen beginnen bei Google und enden entweder im Kartenbereich mit dem Unternehmensprofil oder auf einer Portalseite, die zum gesuchten Thema rankt. Das reine Arztbewertungsportal ist selten der Startpunkt.
Eine MOOCI-Auswertung von 1.860 Praxis-Websites und 30 Städten (September 2026) hat dazu zwei Suchsituationen getrennt untersucht. Die erste ist die Namens- oder Ortssuche, etwa „Longevity Arzt“ plus Stadt. Bei 286 Treffern in 30 Städten entfielen 79,7 % auf Praxis-Websites, in den Top 3 sogar 89 %. Verzeichnisse kamen auf 8 %, klassische Arztsuchen auf 2,4 %. In 16 der 30 Städte war überhaupt kein Verzeichnis unter den Treffern. In Österreich lag der Anteil der Praxis-Websites bei 87,5 %, DocFinder erschien ein einziges Mal.
Die zweite Situation ist die Themensuche. Die zwölf nachfragestärksten Longevity-Themen kommen zusammen auf 543.600 Suchen pro Monat bei Google Deutschland. Von 98 untersuchten Treffern stammten 12,2 % von Praxis-Websites, volumengewichtet nur 1,3 %. Portale und Magazine stellten 39,8 % der Treffer, Shops 22,4 %, Wissenschaft, Behörden und Kassen 20,4 %. Bei acht von zwölf Themen stand keine einzige Praxis in den Top 10.
Diese beiden Zahlen beschreiben den Trichter, in dem Ihre Patient:innen unterwegs sind. Themensuchen erzeugen Hunderttausende Kontakte und landen bei Portalen. Die Suche „Arzt plus Stadt“ ist um Größenordnungen kleiner und landet bei Praxis-Websites. Ein Bewertungsportal ist in beiden Situationen nur dann sichtbar, wenn es selbst für das Thema oder den Ort rankt.
Welche Bewertungsportale für Ärzte sind seriös?
Seriös sind Portale, die ein Impressum und eine erreichbare Redaktion haben, Bewertungen vor Veröffentlichung auf Plausibilität prüfen, ein nachvollziehbares Beschwerdeverfahren anbieten und Werbung klar von organischen Ergebnissen trennen. Diese Kriterien hat auch die Stiftung Warentest in ihren Portalvergleichen angelegt.
Die Rechtsprechung hat die Latte zusätzlich gelegt. Der Bundesgerichtshof hat 2016 entschieden, dass ein Arztbewertungsportal bei einer Beschwerde die Bewertung ernsthaft prüfen und vom Bewertenden Belege für den Behandlungskontakt einholen muss (BGH, Urteil vom 1. März 2016, VI ZR 34/15). 2018 hat derselbe Senat festgestellt, dass ein Portal seine Stellung als neutraler Informationsmittler verliert, wenn es zahlenden Ärzt:innen Vorteile in der Darstellung verschafft, etwa indem auf Basisprofilen Werbung für Konkurrent:innen erscheint, auf Premiumprofilen aber nicht (BGH, Urteil vom 20. Februar 2018, VI ZR 30/17). Die betroffene Ärztin durfte die Löschung ihres Profils verlangen. 2021 hat der BGH die Grenzen nochmals geschärft: Ein Basisprofil ohne Einwilligung ist zulässig, solange die Darstellung neutral bleibt (BGH, Urteile vom 12. Oktober 2021, VI ZR 488/19 und VI ZR 489/19).
Für Ihre Bewertung eines Portals ergeben sich daraus drei Prüffragen: Werden zahlende und nicht zahlende Profile unterschiedlich behandelt, und ist das erkennbar? Gibt es ein dokumentiertes Prüfverfahren für Bewertungen? Und werden Suchergebnisse verkauft oder nur zusätzliche Platzierungen gekennzeichnet? Ein Portal, das Rankings verkauft, ist für Patient:innen wertlos und für Sie ein Reputationsrisiko.
Wie unterscheiden sich jameda, Doctolib, DocFinder, Google und Fachportale in der Sichtbarkeit?
Die Portale unterscheiden sich vor allem darin, über welchen Weg Patient:innen auf Ihr Profil kommen: über eine Namenssuche, über die Kartenansicht, über eine Terminbuchung oder über ein Thema. Die folgende Tabelle ordnet die wichtigsten Anbieter nach diesem Kriterium.
| Portal / Verzeichnis | Länder | Typ | Hauptzugang der Patient:innen | Bewertungen | Kosten für die Praxis | Stärke | Schwäche |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Google-Unternehmensprofil | DE, AT, CH | Karten- und Bewertungsdienst | „Arzt + Stadt“, Kartenansicht | Sterne, öffentlich | kostenlos | größte Reichweite, Öffnungszeiten, Routen | keine fachliche Einordnung, wenig Kontrolle über Bewertungen |
| jameda | DE | Bewertungs- und Terminportal | Namens- und Fachsuche | Schulnoten, Freitext | Basisprofil kostenlos, Premium kostenpflichtig | bekannteste Marke, hohe Bewertungszahl | Vorwürfe zur Ungleichbehandlung zahlender Profile (BGH 2018), Rechtsstreit-Historie |
| Doctolib | DE (und weitere EU-Länder) | Terminplattform | Terminbuchung, Fachsuche | kaum bis keine | Abonnement für die Praxis | Buchungsvolumen, Kalenderintegration | Sichtbarkeit nur innerhalb der Plattform, Abhängigkeit vom Anbieter |
| sanego | DE | Bewertungsportal | Namenssuche | Sterne, Freitext | kostenlos, Premium kostenpflichtig | einfache Nutzung | rückläufige Nutzung, wenig redaktionelles Umfeld |
| DocFinder | AT | Bewertungs- und Terminportal | Fach- und Ortssuche | Sterne, Freitext | Basisprofil kostenlos, Premium kostenpflichtig | Marktführer in Österreich | in der MOOCI-Messung bei „Longevity Arzt + Stadt“ nur ein Treffer |
| Kammer-Arztsuchen (KV, ÖÄK-Praxisplan, FMH-Verzeichnis) | DE, AT, CH | amtliches Verzeichnis | Namens-, Fach- und Ortssuche | keine | kostenlos, teils Pflicht | vollständig, vertrauenswürdig | kein Umfeld, keine Themenrankings |
| OneDoc, Medicosearch | CH | Terminplattform | Terminbuchung | keine bis wenige | Abonnement | Buchung in der Schweiz etabliert | wie Doctolib: Reichweite nur intern |
| Fachportale mit Inhalten (z. B. MOOCI) | DE, AT, CH | Verzeichnis plus Redaktion | Themensuche, dann Arztprofil | teils, ohne Ranking-Verkauf | Basisprofil kostenlos, Premium und Autorschaft kostenpflichtig | Sichtbarkeit über Themen, Zitierfähigkeit in KI-Übersichten | weniger Bewertungen als Google, Aufbau braucht Inhalte |
Zwei Dinge fallen in dieser Übersicht auf. Erstens hat kein Portal alle drei Zugänge zugleich. Google gewinnt die Ortssuche, Terminplattformen gewinnen die Buchung, Fachportale gewinnen die Themensuche. Zweitens ist „kostenlos“ nicht gleich „ohne Aufwand“: Das Google-Unternehmensprofil bringt nur dann Sichtbarkeit, wenn Kategorie, Leistungen, Öffnungszeiten und Fotos gepflegt sind und Bewertungen beantwortet werden.
Für Deutschland, Österreich und die Schweiz gilt zudem ein unterschiedliches Gewicht. In Deutschland ist der Markt fragmentiert; jameda, Doctolib und Google konkurrieren. In Österreich dominiert DocFinder unter den Bewertungsportalen, ist aber in der organischen Suche bei Spezialthemen kaum präsent. In der Schweiz spielen Bewertungsportale traditionell eine kleinere Rolle; das FMH-Verzeichnis und die Terminplattformen sind wichtiger, und Google übernimmt den Rest.
Was dürfen Patient:innen bewerten und was muss ein Portal löschen?
Patient:innen dürfen ihre persönliche Erfahrung mit einer Behandlung als Meinung äußern, auch scharf. Unzulässig sind unwahre Tatsachenbehauptungen, Schmähkritik, Bewertungen ohne tatsächlichen Behandlungskontakt und die Preisgabe fremder Gesundheitsdaten. Solche Einträge müssen Portale nach Prüfung entfernen.
Die Abgrenzung ist im Alltag die eigentliche Arbeit. „Die Ärztin hat mir nicht zugehört“ ist eine Meinung und bleibt stehen. „Die Ärztin hat mich ohne Aufklärung operiert“ ist eine Tatsachenbehauptung, die das Portal auf Ihren Widerspruch hin prüfen muss. In Deutschland stützt sich der Löschanspruch auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG), auf §§ 823, 1004 BGB analog und auf Art. 17 und 21 DSGVO; der BGH hat das Prüfverfahren 2016 konkretisiert. In Österreich gelten § 16 ABGB und § 1330 ABGB für Ehre und Kredit sowie ebenfalls die DSGVO; die Werberichtlinie der Österreichischen Ärztekammer und § 53 ÄrzteG regeln, was Sie selbst auf Ihrem Profil veröffentlichen dürfen. In der Schweiz greifen Art. 28 ZGB zum Persönlichkeitsschutz und das Datenschutzgesetz; die Standesordnung der FMH (Art. 20) begrenzt Ihre eigene Werbung.
In allen drei Ländern gilt dasselbe Vorgehen: Melden Sie die Bewertung über das Beschwerdeverfahren des Portals, benennen Sie konkret, welche Aussage unwahr oder ehrverletzend ist, und fordern Sie das Portal auf, den Behandlungskontakt zu belegen. Schweigepflicht beachten: Sie dürfen in Ihrer Antwort keine Details zur Behandlung nennen, selbst wenn die Bewertung offensichtlich falsch ist. Eine sachliche öffentliche Antwort („Wir nehmen Kritik ernst und bitten um direkten Kontakt“) ist erlaubt und wirkt auf Mitlesende oft stärker als die Löschung.
Muss man als Ärzt:in auf jedem Portal gelistet sein?
Nein. Ein Basisprofil auf großen Portalen kann ohne Ihre Einwilligung existieren, aber Sie sind nicht verpflichtet, es zu pflegen oder Premium zu buchen. Sinnvoll ist eine bewusste Auswahl von drei bis vier Einträgen, die Sie aktiv betreuen.
Der BGH hat 2021 klargestellt, dass Bewertungsportale Basisprofile ohne Zustimmung führen dürfen, solange die Darstellung neutral bleibt. Sie können also nicht verhindern, dass es Sie auf Arztbewertungsportalen wie jameda, sanego oder DocFinder gibt. Sie können aber steuern, welche Profile vollständig, aktuell und beantwortet sind. Ein verwaistes Profil mit zwei alten Bewertungen schadet mehr als gar keines, weil es der erste Eindruck bleibt.
Eine praktikable Reihenfolge für die Niederlassungsphase sieht so aus: Zuerst das Google-Unternehmensprofil beanspruchen, bearbeiten und vollständig ausfüllen, weil es bei der Ortssuche entscheidet. Dann die amtliche Arztsuche der Kammer beziehungsweise Kassenärztlichen Vereinigung prüfen, weil sie oft fehlerhafte Fachbezeichnungen oder alte Adressen führt. Drittens das für Ihr Land relevante Bewertungs- oder Terminportal beanspruchen und Bewertungen beantworten. Viertens ein Fachportal mit redaktionellen Inhalten, wenn Ihre Leistungen erklärungsbedürftig sind, etwa in der ästhetischen Medizin, der Dermatologie oder der Präventionsmedizin. Alles darüber hinaus ist Kür.
Wie sollten Sie mit Kritik und negativen Bewertungen umgehen?
Antworten Sie auf jede Bewertung, auch auf kritische, innerhalb weniger Tage, sachlich und ohne Behandlungsdetails. Das ist wichtiger als jede einzelne Löschung, weil künftige Patient:innen die Antwort mitlesen.
Das Deutsche Ärzteblatt hat die Kritik von Ärzten an Bewertungsportalen mehrfach dokumentiert: Frustration als Bewertungsmotiv, Manipulation durch Wettbewerber:innen, das Gefühl der Hilflosigkeit. Diese Kritik ist berechtigt, aber sie ändert nichts daran, dass die Portale existieren. Die Frage ist nicht, ob Sie bewertet werden, sondern ob Sie sichtbar reagieren.
Drei Regeln haben sich bewährt. Erstens: Nie mit Gegenvorwürfen antworten. Zweitens: Positive Bewertungen nicht kaufen und nicht mit Vergünstigungen belohnen; das verstößt in Deutschland gegen § 27 MBO-Ä und § 3 HWG, in Österreich gegen die Werberichtlinie der ÖÄK, und Portale löschen solche Bewertungen samt Profil. Drittens: Zufriedene Patient:innen aktiv um eine Bewertung bitten dürfen Sie, solange keine Gegenleistung im Spiel ist und keine Vorauswahl nach erwarteter Note stattfindet. Ein neutraler Hinweis am Empfang oder in der E-Mail nach dem Termin ist üblich und zulässig.
Kritik hat noch einen zweiten Nutzen: Sie zeigt, wo die Kommunikation in der Praxis hakt. Wartezeit, Erreichbarkeit am Telefon, Abrechnung von Selbstzahlerleistungen. Wer die Muster liest, verbessert die Praxis und nicht nur das Profil.
Was bringt ein Fachportal zusätzlich zu Bewertungsportal und eigener Website?
Ein Fachportal mit redaktionellen Inhalten bringt Ihre Praxis dort in die Auswahl, wo Bewertungsportale und Praxis-Websites nicht ranken: bei der Themensuche und in KI-Übersichten. Bewertungsportale beantworten die Frage „Wer ist gut?“, Fachportale beantworten „Wer macht das?“.
Dieselbe MOOCI-Auswertung umfasst 1.860 Praxis-Websites mit 11.757 Seiten. Der Befund ist eindeutig: Bei den zwölf nachfragestärksten Longevity-Themen mit 543.600 Suchen pro Monat stehen Portale und Magazine für 39,8 % der Treffer, Praxis-Websites volumengewichtet für 1,3 %. In den Top 3 waren drei Praxen von 36 Treffern. Der Leitsatz dieser Auswertung fasst das zusammen: Die eigene Seite entscheidet die Wahl, das Portal entscheidet, wer zur Wahl steht.
Noch deutlicher wird es bei KI-Übersichten. In der MOOCI-Messung von September 2026 zeigte Google in 11 von 30 Städten (davon drei von fünf in Österreich und eine von drei in der Schweiz) eine KI-Übersicht zur Suche nach Longevity-Ärzt:innen. Von 54 zuordenbaren Zitaten entfielen 77,8 % auf Praxis-Websites und 13,0 % auf Longevity-Fachportale mit Inhalten, das 2,5-Fache ihres organischen Gewichts. Eine klassische Arztsuche wurde ein einziges Mal zitiert (DocFinder in Graz). Ein Profileintrag ohne Text wird von einer KI-Übersicht nicht zitiert; ein Profil mit Autorschaft an Fachinhalten kann es werden.
Bei MOOCI sind derzeit 683 redaktionelle Fachinhalte live, davon 340 mit Longevity-Bezug, und 7.500 Arztprofile aus Deutschland, Österreich und der Schweiz. Die Suchergebnisse sind nicht käuflich; Premium-Profile sind gekennzeichnet und erhalten zusätzliche Platzierungen in den Fachwidgets der passenden Inhaltsseiten. Über das Klick-Tracking sehen Sie je Profil, wie viele Termin- und Website-Klicks das Portal Ihnen tatsächlich zuführt. Ob sich das für Ihre Praxis rechnet, hängt vom Fach ab: In der Dermatologie weisen erst 19,0 % der verbandsaffinen Praxen Longevity oder Prävention auf der Website nach, in der Plastischen Chirurgie 11,4 %. Das Feld ist offen.
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Die genannten Vorschriften und Urteile geben den Stand 2026 wieder; im Einzelfall entscheiden Ärztekammer, Fachanwält:in und Gericht.
Wenn Sie wissen wollen, welche Portale, Verzeichnisse und Suchergebnisse Ihre Praxis heute tatsächlich anzeigen, erstellt MOOCI auf Anfrage einen Sichtbarkeits-Befund für Ihre Praxis und Ihre Stadt. Sie erhalten damit eine nüchterne Bestandsaufnahme als Grundlage für die Entscheidung, welche Einträge Sie pflegen.
Quellen
BGH, Urteil vom 1. März 2016, VI ZR 34/15 (Prüfpflichten von Bewertungsportalen)
BGH, Urteil vom 20. Februar 2018, VI ZR 30/17 (Löschanspruch gegen jameda bei Ungleichbehandlung)
BGH, Urteile vom 12. Oktober 2021, VI ZR 488/19 und VI ZR 489/19 (Basisprofile ohne Einwilligung)
Heilmittelwerbegesetz (HWG), §§ 3 und 11
Ärztegesetz 1998 (Österreich), § 53, und Werberichtlinie der Österreichischen Ärztekammer
FMH Standesordnung, Art. 20 Information und Werbung
Deutsches Ärzteblatt: Arztbewertungsportale, Die Kritik der Ärzte
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Dieser Beitrag wurde von der internen MOOCI-Redaktion erstellt, inhaltlich geprüft und freigegeben. Bei der Recherche und Aufbereitung setzen wir auch KI-gestützte Werkzeuge ein; jeder Text wird vor der Veröffentlichung von unserer Redaktion fachlich gegengelesen. Die redaktionelle Verantwortung trägt Nadja Sukalia, Content Managerin bei MOOCI. Die medizinische Prüfung erfolgt durch Ärztinnen und Ärzte aus unserem Fachnetzwerk.
