Eine Arzt-Website erstellen heißt, eine rechtssichere, mobil schnelle und inhaltlich vollständige Praxis-Homepage aufzubauen, die Patient:innen nach der Suche „Arzt + Stadt“ überzeugt. Dort stellen Praxis-Websites 89 % der Top 3 bei Google, bei allgemeinen Gesundheitsthemen dagegen nur 1,3 % der Treffer.
Wer heute eine Praxis gründet, übernimmt oder neu positioniert, bekommt von Webdesign-Agenturen, Baukasten-Anbietern und Praxissoftware-Herstellern dieselbe Botschaft: Ohne Website keine Patient:innen. Das stimmt für Hausarzt- und Zahnarzt-Websites genauso wie für die Praxis für ästhetische Medizin, greift aber zu kurz. Die Website ist die virtuelle Eingangstür der Arztpraxis, und wie jede Eingangstür funktioniert sie nur, wenn Menschen überhaupt bis zu ihr vordringen. Dieser Beitrag beantwortet zuerst die praktischen Fragen: Welche Pflichtangaben gelten in Deutschland, Österreich und der Schweiz, welche Inhalte und welche Struktur eine Praxiswebsite braucht, was die Erstellung und Pflege kosten und was das Werberecht erlaubt. Danach geht es um die Frage, die in keinem Agenturangebot steht: Wo endet die Reichweite der eigenen Homepage, und was übernimmt ein Fachportal?
Das Wichtigste in Kürze
Impressum, Datenschutzerklärung, Berufsbezeichnung mit Kammer und Verweis auf die Berufsordnung sind in allen drei Ländern die rechtliche Grundausstattung einer Praxis-Website. Die Kostenspanne reicht vom Baukasten mit monatlicher Gebühr bis zur individuell programmierten Agentur-Website, entscheidend sind Pflegeaufwand, Rechtstexte und Ladezeit auf dem Smartphone.
Sachliche Information über Leistungen ist nach MBO-Ä §27, ÄrzteG §53 und FMH-Standesordnung Art. 20 erlaubt, Vorher-Nachher-Bilder und Heilversprechen sind es nicht. Praxis-Websites gewinnen bei „Arzt + Stadt“ mit 89 % der Top 3, bei Themen-Suchen liegen sie bei 1,3 %, weshalb Website und inhaltsführendes Portal zusammengehören.
Welche Pflichtangaben gehören auf eine Arzt-Website in Deutschland, Österreich und der Schweiz?
Auf eine Arzt-Website gehören in allen drei Ländern ein vollständiges Impressum, eine Datenschutzerklärung und die berufsrechtlichen Angaben zu Berufsbezeichnung, Kammer und geltender Berufsordnung. Die Details unterscheiden sich, die Logik ist überall gleich: Patient:innen müssen erkennen, wer hinter der Seite steht, welchem Berufsrecht die Person unterliegt und was mit ihren Daten passiert.
In Deutschland ergibt sich die Impressumspflicht aus §5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), das 2024 das Telemediengesetz abgelöst hat. Für Ärzt:innen kommen die Angaben für reglementierte Berufe hinzu: gesetzliche Berufsbezeichnung und der Staat, in dem sie verliehen wurde, zuständige Landesärztekammer als Aufsichtsbehörde, zuständige Kassenärztliche Vereinigung bei Kassenzulassung sowie ein Verweis auf die Berufsordnung und das Heilberufe-Kammergesetz des Bundeslandes mit Zugang zum Text. Die Datenschutzerklärung nach Art. 13 DSGVO muss Hosting, Kontaktformular, Terminbuchungstool, Kartendienste und eingesetzte Analyse-Tools benennen. Wird ein Terminsystem eines Drittanbieters eingebunden, ist in der Regel ein Auftragsverarbeitungsvertrag nötig. Ein Cookie-Banner ist nur dann Pflicht, wenn tatsächlich nicht notwendige Cookies oder Tracking gesetzt werden (§25 TDDDG); eine Praxis-Homepage ohne Tracking braucht kein Banner, sollte das aber technisch auch einhalten.
In Österreich gelten die Offenlegungspflicht nach §25 Mediengesetz und die Informationspflichten nach §5 E-Commerce-Gesetz. Für Ärzt:innen bedeutet das: Name, Anschrift der Ordination, Berufsbezeichnung „Ärztin für Allgemeinmedizin“ oder „Facharzt für …“, Eintragung in die Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer, die zuständige Landesärztekammer als Standesvertretung und ein Verweis auf das Ärztegesetz 1998 samt Werberichtlinie. Wahlärzt:innen haben dieselben Pflichten wie Kassenärzt:innen. Die Datenschutzerklärung folgt der DSGVO und dem österreichischen Datenschutzgesetz.
In der Schweiz gibt es keine allgemeine Impressumspflicht für rein informative Websites; sie greift nach Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG erst, wenn online Leistungen angeboten oder Verträge geschlossen werden, etwa über eine Online-Terminbuchung mit verbindlicher Vereinbarung. Praktisch empfiehlt sich das Impressum mit Name, Praxisadresse, Berufsbezeichnung, Berufsausübungsbewilligung des Kantons und FMH-Mitgliedschaft ohnehin. Seit September 2023 gilt das revidierte Datenschutzgesetz (DSG), das eine Datenschutzerklärung mit Angaben zur Datenbearbeitung, zu Auslandsübermittlungen und zur verantwortlichen Person verlangt. Wer Patient:innen aus dem EU-Raum behandelt, sollte die Erklärung zusätzlich an der DSGVO ausrichten.
Muss eine Praxis-Website barrierefrei sein?
Eine reine Informations-Website einer Arztpraxis fällt nach heutigem Stand meist nicht unter die Barrierefreiheitspflicht, eine Website mit Online-Terminbuchung oder Patientenportal kann es aber. In Deutschland gilt seit dem 28. Juni 2025 das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), in Österreich zeitgleich das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG). Beide setzen die europäische Barrierefreiheitsrichtlinie um und erfassen Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber Verbraucher:innen. Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz sind bei Dienstleistungen ausgenommen, was auf die meisten Einzelpraxen zutrifft. Praxen mit mehr Personal, Medizinische Versorgungszentren und Primärversorgungseinheiten sollten ihre Buchungsstrecke prüfen lassen.
Unabhängig von der Rechtspflicht lohnt sich Barrierefreiheit aus praktischen Gründen. Kontrastreiche Schrift, Alternativtexte für Bilder, per Tastatur bedienbare Formulare und eine klare Überschriftenstruktur helfen älteren Patient:innen, Menschen mit Sehbeeinträchtigung und den Suchmaschinen gleichermaßen. Die Schweiz kennt für private Praxen keine vergleichbare Pflicht; das Behindertengleichstellungsgesetz bindet vor allem öffentliche Stellen.
Welche Inhalte und welche Struktur braucht eine Praxis-Website?
Eine Praxis-Website braucht sieben Kernbereiche: Startseite, Leistungen, Team, Sprechzeiten und Kontakt, Anfahrt, Terminvereinbarung und Rechtstexte. Alles Weitere kann in einem zweiten Schritt folgen. Die Startseite beantwortet in drei Sekunden, welche Praxis das ist, welches Fachgebiet sie vertritt und wie man einen Termin bekommt. Adresse, Telefonnummer und Sprechzeiten gehören sichtbar auf jede Unterseite, im Kopf oder Fuß der Seite, nicht nur unter „Kontakt“, wo viele Arztpraxen sie verstecken.
Die Leistungsseiten sind der Teil, der über Patient:innen entscheidet und der auf den meisten Praxiswebsites am schwächsten ausfällt. Eine Liste mit zwölf Stichworten ist keine Information. Jede Leistung, die Sie tatsächlich anbieten und über die Sie gefunden werden wollen, braucht einen eigenen Abschnitt oder eine eigene Unterseite: Für wen ist die Leistung gedacht, wie läuft sie ab, was kostet sie bei Selbstzahler:innen und welche Qualifikation steht dahinter. Nach einer MOOCI-Auswertung von 1.860 Praxis-Websites mit 11.757 Seiten (2026) ist ein wiederkehrender Befund, dass Praxen Leistungen erbringen, sie auf der Website aber nicht nachweisen. In der verbandsaffinen Population zeigen 83 % der Praxen Longevity-Signale, die vor 2021 datieren, aber nur 3,4 % haben dazu eine eigene Seite. MOOCI nennt das „Substanz ohne Benennung“: Der Unterschied zwischen sichtbaren und unsichtbaren Praxen liegt fast vollständig in der Benennung, nicht in der Medizin.
Die Teamseite mit Fotos, Ausbildung, Facharzttiteln und Fortbildungen schafft Vertrauen und liefert gleichzeitig die berufsrechtlich sauberen Qualifikationsangaben. Texte sollten in verständlicher Sprache geschrieben sein, ohne Superlative und ohne Fachchinesisch. Patienten-Informationen zu Praxisorganisation, Rezeptbestellung, Formularen zum Download und Wartezeiten reduzieren Anrufe. Ein Bereich „Aktuelles“ ist nur sinnvoll, wenn er gepflegt wird; ein letzter Beitrag von vor drei Jahren wirkt schlechter als gar keiner. Bilder sollten die echte Praxis und das echte Team zeigen.
Technisch gehören dazu eine eigene Domain mit Praxisnamen oder Fachgebiet und Ort, ein SSL-Zertifikat für HTTPS und ein Hosting in der EU beziehungsweise der Schweiz. Wer die Website selbst pflegen will, sollte ein System wählen, mit dem sich Texte einfach und ohne Programmierkenntnisse ändern lassen.
Was kostet eine Homepage für eine Arztpraxis?
Eine Homepage für eine Arztpraxis kostet zwischen wenigen Euro im Monat für einen Website-Baukasten und einem mittleren fünfstelligen Betrag für eine individuell konzipierte Agentur-Website mit Texten, Fotos und Suchmaschinenoptimierung. Die Spanne ist so groß, weil „Website“ drei sehr unterschiedliche Dinge meinen kann: das Technikgerüst, den Inhalt und die laufende Pflege. Konkrete Preise hängen von Umfang, Region und Anbieter ab.
| Umsetzung | Einmalige Kosten | Laufende Kosten | Typischer Aufwand der Praxis |
|---|---|---|---|
| Website-Baukasten | keine bis niedrig dreistellig | niedrig zweistellig pro Monat inkl. Hosting | Texte, Bilder und Rechtstexte selbst einpflegen, mehrere Arbeitstage |
| Content-Management-System mit Vorlage (z. B. WordPress) | niedrig bis mittel vierstellig bei Einrichtung durch Freelancer | Hosting, Updates, Wartung, meist zweistellig bis niedrig dreistellig pro Monat | Inhalte selbst oder mit Texter:in, Updates delegieren |
| Spezialisierte Agentur für Ärzte und Zahnärzte | mittel vierstellig bis niedrig fünfstellig | Wartungs- und Pflegepauschale, oft dreistellig pro Monat | Briefing, Abstimmung, Freigaben |
| Individuelle Entwicklung mit SEO, Texten und Fotoshooting | fünfstellig | wie Agentur, zusätzlich SEO-Betreuung | Projektbegleitung über mehrere Monate |
Drei Posten werden regelmäßig unterschätzt. Erstens die Texte: Eine gute Leistungsseite dauert länger als das Design und ist wertvoller. Zweitens die Rechtstexte: Impressum und Datenschutzerklärung müssen bei jeder technischen Änderung nachgezogen werden; anwaltlich gepflegte Rechtstexte kosten eine jährliche Pauschale, schützen aber vor Abmahnungen. Drittens die Pflege: Sprechzeiten, Urlaube, neue Leistungen und Personalwechsel müssen zeitnah online, sonst produziert die Website Anrufe statt sie zu vermeiden.
Ob Sie den Baukasten selbst bedienen, einen Freelancer beauftragen oder eine Agentur, hängt weniger vom Budget ab als von der Frage, wer die Inhalte schreibt. Agenturen bieten professionelle Gestaltung und Technik zuverlässig; die fachliche Beschreibung Ihrer Leistungen kann Ihnen niemand abnehmen, höchstens redaktionell aufbereiten.
Was darf eine Arzt-Website werblich sagen und was nicht?
Eine Arzt-Website darf sachlich über Person, Qualifikation und Leistungen informieren, aber nicht anpreisend, irreführend oder vergleichend werben. Das ist der gemeinsame Nenner von MBO-Ä §27 in Deutschland, ÄrzteG §53 mit der Werberichtlinie der Österreichischen Ärztekammer und Art. 20 der FMH-Standesordnung in der Schweiz. In Deutschland ergänzt das Heilmittelwerbegesetz: §3 HWG verbietet irreführende Werbung, §11 HWG unter anderem Vorher-Nachher-Darstellungen bei operativen plastisch-chirurgischen Eingriffen ohne medizinische Notwendigkeit. Preisangaben für Selbstzahlerleistungen sind zulässig, solange sie nicht als Lockangebot wirken; Rabattaktionen und Gutscheine für medizinische Leistungen sind in allen drei Ländern problematisch.
Für Österreich bedeutet die Werberichtlinie zusätzlich: keine Selbstanpreisung, keine unsachliche oder unwahre Information, keine Nennung von Patient:innen, keine Zusammenarbeit mit Bewertungs- oder Vermittlungsmodellen gegen Provision (§53 Abs. 2 ÄrzteG). In der Schweiz verlangt Art. 20 FMH objektive, dem öffentlichen Bedürfnis entsprechende Information; das Heilmittelgesetz beschränkt die Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel, was für Websites mit Medikamentenhinweisen relevant wird. Ausführlich behandelt das Werberecht der Beitrag zu erlaubter Werbung für Ärzt:innen in DACH; hier reicht der Merksatz: Beschreiben Sie, was Sie tun und für wen. Versprechen Sie nichts.
Warum entscheiden Ladezeit und mobile Darstellung über den Erfolg?
Ladezeit und mobile Darstellung entscheiden, weil die Mehrheit der Patient:innen die Praxis-Website auf dem Smartphone öffnet und Google die mobile Version der Seite bewertet. Eine Seite, die auf dem Handy länger als drei Sekunden lädt, verliert einen Teil der Besucher:innen, bevor die Startseite sichtbar ist. Große Bilder ohne Komprimierung, eingebettete Videos, mehrere Schriftarten und externe Skripte sind die häufigsten Ursachen. Ein Praxisfoto sollte in Webformaten wie WebP unter 200 Kilobyte liegen; ein Bild direkt aus der Kamera hat oft das Zwanzigfache.
Mobil heißt außerdem: Telefonnummer antippbar, Adresse mit Kartenlink, Terminbuchung mit dem Daumen erreichbar, Formulare mit wenigen Feldern. Suchmaschinen honorieren schnelle, responsive Webseiten mit stabiler Darstellung; kostenlose Werkzeuge wie PageSpeed Insights zeigen die Kernwerte und die größten Bremsen.
Wie hängen Website und Google-Unternehmensprofil zusammen?
Das Google-Unternehmensprofil ist der Eintrag, der bei „Arzt + Stadt“ mit Karte, Sprechzeiten und Bewertungen erscheint, und die Website ist das Ziel, auf das dieser Eintrag verweist. Beide gehören zusammen, und beide sind kostenlos. Das Profil bringt die Praxis in die Kartenansicht und in die lokale Ergebnisbox; die Website liefert die Inhalte, mit denen Google das Profil einordnet, und den Ort, an dem Patient:innen Details lesen und Termine buchen.
Damit das Zusammenspiel funktioniert, müssen Name, Adresse, Telefonnummer und Sprechzeiten auf Website und Profil identisch sein. Die Leistungen im Profil sollten den Leistungsseiten der Website entsprechen, die Kategorie dem Fachgebiet. Bewertungen im Unternehmensprofil beantworten Sie sachlich und ohne Patientendaten; Bewertungen zu kaufen oder zu tauschen verstößt gegen Google-Richtlinien und Berufsrecht. Ein gepflegtes Profil mit aktuellen Fotos und beantworteten Fragen ist für die lokale Auffindbarkeit oft wirksamer als jede Optimierung der Website selbst. Wie Sie die Sichtbarkeit Ihrer Praxis über Unternehmensprofil, Verzeichnisse und Suchabfragen systematisch prüfen, beschreibt ein eigener Beitrag zum Sichtbarkeits-Selbstcheck.
Was kann eine Website allein nicht leisten?
Eine Website allein kann Patient:innen nicht erreichen, die noch keinen Arzt suchen, sondern ein Thema. Genau dort beginnt aber der Großteil der Nachfrage. Eine MOOCI-Analyse hat für die zwölf nachfragestärksten Longevity-Themen in Deutschland, zusammen 543.600 Suchanfragen pro Monat, die Google-Ergebnisse ausgewertet (2026). Praxis-Websites stellen 12,2 % der Treffer, volumengewichtet 1,3 %. Bei acht der zwölf Themen ist keine einzige Praxis in den Top 10. Portale und Magazine halten 39,8 % der Plätze, Shops 22,4 %, Wissenschaft, Behörden und Kassen 20,4 %. In den Top 3 stehen drei Praxen von 36 Treffern.
Am anderen Ende der Suche dreht sich das Bild. Bei „Longevity Arzt + Stadt“ in 30 Städten mit 286 Treffern gehören 79,7 % der Ergebnisse Praxis-Websites, in den Top 3 sind es 89 %. Verzeichnisse kommen auf 8 %, klassische Arztsuchen auf 2,4 %; in 16 der 30 Städte ist gar kein Verzeichnis vertreten. In Österreich liegen Praxis-Websites bei 87,5 %. Das ist der Trichter: Themen-Suchen mit Hunderttausenden Anfragen im Monat landen bei Portalen, die wenigen hundert Suchen nach „Arzt + Stadt“ landen bei Praxen. Die eigene Seite entscheidet die Wahl, das Portal entscheidet, wer zur Wahl steht.
Dazu kommt die KI-Übersicht, die Google in immer mehr Ergebnisseiten über den Treffern ausspielt. In derselben MOOCI-Messung über 30 Städte (September 2026) zeigte Google bei 11 Städten eine KI-Übersicht; von 54 zuordenbaren Zitaten entfielen 77,8 % auf Praxis-Websites und 13,0 % auf Longevity-Fachportale mit eigenen Inhalten, das 2,5-Fache ihres organischen Gewichts. Klassische Arztsuchen wurden einmal zitiert. Bei den zwölf Themen-Suchen erschien die KI-Übersicht in neun Fällen. Für Ihre Website heißt das zweierlei: Sie wird bei „Arzt + Stadt“ zitiert, wenn sie echte Inhalte trägt, und sie wird bei Themen-Suchen fast nie zitiert, egal wie gut sie gebaut ist. Was KI-Übersichten für Praxen konkret bedeuten, behandelt ein eigener Beitrag.
Was bringt ein Fachportal zusätzlich zur eigenen Website?
Ein Fachportal bringt die Reichweite auf der Themenebene, die eine Praxis-Website strukturell nicht erreichen kann, und verbindet sie mit dem Profil der Praxis. MOOCI erreicht 890.000 Besuche und 620.000 Unique User im Monat bei durchschnittlich 4,35 Minuten Verweildauer; 683 redaktionelle Fachinhalte sind live, davon 340 zu Longevity und Prävention. Wer auf einer Themen-Suche wie Vitamininfusion, NAD+ oder Skin Longevity landet, liest zuerst den Fachinhalt und sieht dann, welche Ärzt:innen diese Leistung in seiner Nähe nachweisen.
Das Portal ersetzt die Website nicht, es speist sie. Ein Arztprofil auf MOOCI mit Leistungen, Qualifikation und Link zur Praxis-Website holt Patient:innen am Anfang des Trichters ab und übergibt sie an Ihre Seite, wo die eigentliche Entscheidung fällt. Termin- und Website-Klicks werden je Profil gezählt, sodass Sie sehen, was ankommt. Suchergebnisse sind nicht käuflich; Premium-Profile sind gekennzeichnet und erhalten zusätzliche Platzierungen, etwa in Fachwidgets neben passenden Inhalten. Ärzt:innen, die selbst Fachinhalte auf dem Portal verfassen, erreichen damit die Ebene, auf der KI-Übersichten inhaltsführende Portale zitieren; ein bloßer Profileintrag ohne Text wird dort nicht zitiert.
Das Feld ist offen. Nur 11,4 % der Plastischen Chirurg:innen und 19,0 % der Dermatolog:innen in der verbandsaffinen Population weisen Longevity und Prävention auf ihrer Website nach; 28 % der führenden Anbieter haben eine eigene Longevity-Seite, davon 88 % erst seit 2024. Was ein einzelner Patient wert ist, lässt sich aus den Medianen derselben MOOCI-Auswertung modellieren: rund 2.014 € pro Jahr bei etwa zwei Stunden Arztzeit. Jeder der drei untersuchten Sichtbarkeitswege amortisiert sich bei höchstens zwei Patient:innen.
Wenn Sie wissen wollen, wo Ihre Praxis heute steht, fragen Sie einen kostenlosen Sichtbarkeits-Befund an: Er zeigt, ob Ihre Website, Ihr Unternehmensprofil und Ihre Verzeichniseinträge bei Ihren Leistungen und in Ihrer Stadt gefunden werden und wo die Lücken liegen.
Dieser Beitrag gibt den Stand 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Prüfen Sie Impressum, Datenschutzerklärung und werbliche Aussagen vor dem Go-live mit Ihrer Kammer oder einer auf Medizinrecht spezialisierten Kanzlei.
Quellen
Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) §5, Allgemeine Informationspflichten
Heilmittelwerbegesetz (HWG) §3 und §11
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Ärztegesetz 1998 §53 und Werberichtlinie der Österreichischen Ärztekammer
Mediengesetz §25 Offenlegung (Österreich), RIS
FMH Standesordnung Art. 20, Verbindung Schweizer Ärztinnen und Ärzte
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Dieser Beitrag wurde von der internen MOOCI-Redaktion erstellt, inhaltlich geprüft und freigegeben. Bei der Recherche und Aufbereitung setzen wir auch KI-gestützte Werkzeuge ein; jeder Text wird vor der Veröffentlichung von unserer Redaktion fachlich gegengelesen. Die redaktionelle Verantwortung trägt Nadja Sukalia, Content Managerin bei MOOCI. Die medizinische Prüfung erfolgt durch Ärztinnen und Ärzte aus unserem Fachnetzwerk.
