Wer sich mit Longevity beschäftigt, begegnet immer wieder Stoffen, die angeblich das Altern verlangsamen oder die Zellgesundheit verbessern sollen. Über manche wird intensiv geforscht, trotzdem dürfen sie in der Europäischen Union nicht ohne Weiteres als Nahrungsergänzungsmittel verkauft werden. Andere, teilweise eng verwandte Substanzen sind dagegen ganz regulär erhältlich. Hinter diesen Unterschieden steckt häufig die sogenannte Novel-Food-Verordnung. Sie legt fest, unter welchen Voraussetzungen neuartige Lebensmittel und Zutaten auf den europäischen Markt gelangen dürfen. Dabei geht es zunächst um ihre Sicherheit und nicht darum, ob sie tatsächlich einen gesundheitlichen Vorteil bringen. Wir erklären Dir, wie die Zulassung funktioniert, welche Vorschriften für bekannte Longevity-Substanzen wie NMN, Spermidin oder Resveratrol gelten und worauf Du bei der rechtlichen Einordnung achten solltest.
Das Wichtigste in Kürze
Als Novel Food gelten Lebensmittel und Zutaten, die vor dem 15. Mai 1997 in der Europäischen Union nicht in nennenswertem Umfang verzehrt wurden und unter eine der gesetzlich festgelegten Kategorien fallen.
Neuartige Lebensmittel dürfen in der EU erst nach einer entsprechenden Zulassung verkauft werden. Die Europäische Kommission legt dabei fest, für welche Produkte und Personengruppen sie verwendet werden dürfen und welche Höchstmengen gelten.
Eine fehlende Zulassung bedeutet nicht automatisch, dass ein Stoff gefährlich ist. Umgekehrt bestätigt eine Zulassung die Sicherheit unter bestimmten Bedingungen, nicht aber eine gesundheitsfördernde Wirkung.
Deutschland und Österreich unterliegen denselben EU-Vorschriften. Die Schweiz hat eigene Regelungen, übernimmt EU-Zulassungen jedoch unter bestimmten Voraussetzungen.
Was ist ein neuartiges Lebensmittel überhaupt?
Der Begriff Novel Food bedeutet übersetzt „neuartiges Lebensmittel“. Gemeint sind Lebensmittel oder Zutaten, die vor dem 15. Mai 1997 in der Europäischen Union nicht in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurden und einer der gesetzlichen Novel-Food-Kategorien zuzuordnen sind.
Dieses Datum hat keinen medizinischen Hintergrund. Es markiert den Beginn der ersten europäischen Regelung für neuartige Lebensmittel. Wer einen Stoff erstmals als Lebensmittel auf den Markt bringen möchte, muss deshalb unter anderem prüfen, ob eine ausreichende Verzehrgeschichte vor diesem Stichtag nachgewiesen werden kann.
Die Verordnung (EU) 2015/2283 erfasst verschiedene Arten neuartiger Lebensmittel. Dazu gehören beispielsweise Zutaten mit neuer oder gezielt veränderter Molekularstruktur, Erzeugnisse aus bestimmten Mikroorganismen, Pilzen oder Algen, Lebensmittel aus Zellkulturen sowie bestimmte Insektenprodukte.
Auch neue Herstellungsverfahren oder besonders konzentrierte Pflanzenextrakte können dazu führen, dass ein Erzeugnis als Novel Food eingestuft wird. Ein natürlicher Ursprung reicht deshalb nicht aus, um automatisch von einer traditionellen Lebensmittelzutat auszugehen. Ein Stoff kann seit Jahrhunderten in einer Pflanze vorkommen und in isolierter, hochkonzentrierter Form dennoch einer Zulassung bedürfen.
Dabei zählt immer die konkrete Verwendung. Wurde eine Zutat vor 1997 beispielsweise ausschließlich in Nahrungsergänzungsmitteln eingesetzt, bedeutet das nicht automatisch, dass sie ohne weitere Prüfung auch Getränken oder gewöhnlichen Lebensmitteln zugesetzt werden darf.
Wann gilt ein Produkt als Arzneimittel?
Von neuartigen Lebensmitteln zu unterscheiden sind Arzneimittel. Wird ein Produkt beispielsweise zur Behandlung oder Vorbeugung von Krankheiten angeboten oder erfüllt es aufgrund seiner Eigenschaften die gesetzlichen Kriterien eines Funktionsarzneimittels, kann das Arzneimittelrecht gelten. Ob eine Substanz als Lebensmittel oder Arzneimittel eingestuft wird, hängt unter anderem von ihrer Zusammensetzung, Aufmachung, vorgesehenen Verwendung und pharmakologischen Wirkung ab. Auch die Dosierung kann bei der Bewertung berücksichtigt werden. Eine bestimmte Wirkung auf den Stoffwechsel macht ein Produkt allerdings nicht automatisch zum Arzneimittel. Die rechtliche Einordnung erfolgt anhand des konkreten Produkts und kann im Einzelfall komplex sein.
Wie läuft ein Novel-Food-Zulassungsverfahren ab?
Möchte ein Unternehmen ein neuartiges Lebensmittel in der EU verkaufen, muss es grundsätzlich zunächst eine Zulassung bei der Europäischen Kommission beantragen. Dafür wird ein umfangreiches Dossier eingereicht. Es enthält unter anderem Angaben zur Zusammensetzung, zum Herstellungsverfahren, zu möglichen Verunreinigungen und zu den vorgesehenen Verwendungsmengen. Hinzu kommen wissenschaftliche Daten, anhand derer die Sicherheit beurteilt werden kann.
Im regulären Zulassungsverfahren wird die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) mit einer wissenschaftlichen Sicherheitsbewertung beauftragt. Sie untersucht, ob das betreffende Erzeugnis unter den beantragten Bedingungen gesundheitliche Risiken erwarten lässt.
Eine positive Stellungnahme der EFSA bedeutet jedoch noch nicht, dass der Stoff verkauft werden darf. Die eigentliche Zulassung erfolgt erst durch einen Rechtsakt der Europäischen Kommission und die entsprechende Aufnahme in die Unionsliste der zugelassenen neuartigen Lebensmittel.
Was steht in der Unionsliste?
Eine Novel-Food-Zulassung gilt nicht automatisch für jede denkbare Verwendung eines Stoffes. In der Unionsliste wird festgelegt, unter welchen Bedingungen ein neuartiges Lebensmittel in Verkehr gebracht werden darf. Dazu gehören beispielsweise die erlaubten Lebensmittelkategorien, zulässige Höchstmengen, Anforderungen an die Reinheit und gegebenenfalls verpflichtende Kennzeichnungshinweise. Manche Erzeugnisse dürfen nur in Nahrungsergänzungsmitteln eingesetzt werden, andere zusätzlich in bestimmten Lebensmitteln.
Häufig bestehen außerdem Einschränkungen für einzelne Personengruppen, etwa Kinder, Schwangere oder Stillende. Die angegebenen Höchstmengen beschreiben dabei die rechtlichen Verwendungsbedingungen und sind keine Empfehlung zur persönlichen Einnahme.
Neben dem regulären Verfahren gibt es eine vereinfachte Meldung für bestimmte traditionelle Lebensmittel aus Ländern außerhalb der EU. Dafür muss unter anderem eine sichere Verwendung als Lebensmittel über mindestens 25 Jahre innerhalb einer üblichen Ernährung nachgewiesen werden. Für neu entwickelte synthetische Reinsubstanzen eignet sich dieser Weg normalerweise nicht.
Wie ist NMN in der EU eingestuft?
Nicotinamid-Mononukleotid, kurz NMN, ist eine Vorstufe des Coenzyms NAD. Dieses wird für zahlreiche Stoffwechselprozesse benötigt und steht deshalb seit einigen Jahren im Mittelpunkt der Longevity-Forschung. Obwohl NMN intensiv untersucht und international als Nahrungsergänzungsmittel angeboten wird, ist es in der Europäischen Union bislang nicht als neuartiges Lebensmittel zugelassen. Im Mai 2026 veröffentlichte die EFSA eine positive Sicherheitsbewertung für eine bestimmte synthetisch hergestellte Form, das sogenannte β-NMN. Dabei wurde das beantragte Erzeugnis mit einer Reinheit von mindestens 99 Prozent unter den untersuchten Bedingungen als sicher bewertet. Die Bewertung bezieht sich auf eine Verwendung als Niacinquelle in Nahrungsergänzungsmitteln für Erwachsene, ausgenommen Schwangere und Stillende. Die geprüfte Höchstmenge liegt bei 300 Milligramm täglich. Diese Menge ist eine Angabe aus dem Zulassungsverfahren und keine Empfehlung zur Einnahme.
Eine positive EFSA-Bewertung ist außerdem nicht mit einer rechtskräftigen Zulassung gleichzusetzen. Bis Redaktionsschluss im Oktober 2026 lag ein abschließender EU-Zulassungsrechtsakt für das bewertete β-NMN nicht vor. Selbst wenn eine Zulassung erteilt wird, gelten ihre Bedingungen nur für das entsprechend spezifizierte Erzeugnis. Nicht jede andere NMN-Zubereitung wäre dadurch automatisch zugelassen.
Welche NAD-Vorstufen sind bereits zugelassen?
Anders als NMN ist Nicotinamid-Ribosid-Chlorid bereits als neuartiges Lebensmittel in der EU zugelassen. Die Europäische Kommission erteilte die Genehmigung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/16. Nicotinamid-Ribosid gehört ebenfalls zu den Vorstufen von NAD und darf unter den festgelegten Bedingungen als Niacinquelle verwendet werden.
Für Nahrungsergänzungsmittel sieht die Zulassung unterschiedliche Höchstmengen vor:
- Für die allgemeine erwachsene Bevölkerung, ausgenommen Schwangere und Stillende, gelten 300 Milligramm täglich.
- Für Schwangere und Stillende gelten gesonderte Bedingungen mit einer Höchstmenge von 230 Milligramm täglich.
Spätere Rechtsakte haben die zulässige Verwendung auf weitere Lebensmittelkategorien ausgeweitet, darunter bestimmte Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen zur Gewichtskontrolle. Dort gelten teilweise andere Höchstmengen und Voraussetzungen. Diese gesetzlichen Angaben bedeuten nicht, dass eine Einnahme in entsprechender Höhe medizinisch sinnvoll oder notwendig wäre. Der Vergleich zwischen NMN und Nicotinamid-Ribosid zeigt vor allem eines: Auch chemisch verwandte Stoffe können rechtlich unterschiedlich behandelt werden. Ausschlaggebend ist, ob für das konkrete Erzeugnis ein entsprechendes Zulassungsverfahren erfolgreich abgeschlossen wurde. Über die gesundheitliche Wirksamkeit sagt dieser Unterschied nichts aus.
Wie sind Spermidin, Resveratrol und Urolithin A geregelt?
Neben NAD-Vorstufen werden auch Spermidin, Resveratrol und Urolithin A im Zusammenhang mit gesundem Altern untersucht. Ihre rechtliche Einstufung unterscheidet sich jedoch deutlich.
Spermidin
Spermidin gehört zu den sogenannten Polyaminen und kommt natürlicherweise in verschiedenen Lebensmitteln vor, darunter Weizenkeime, Sojaprodukte, Pilze und gereifter Käse. In der Forschung wird unter anderem untersucht, wie Spermidin mit der Autophagie zusammenhängt, einem zellulären Prozess zum Abbau und zur Wiederverwertung bestimmter Bestandteile.
In der Europäischen Union ist ein spezifizierter spermidinreicher Weizenkeimextrakt aus Triticum aestivum als neuartiges Lebensmittel zugelassen. Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/443 änderte dessen bestehende Spezifikationen, stellte also keine erstmalige Zulassung des Extrakts dar.
Die zugelassene Verwendung ist auf Nahrungsergänzungsmittel für Erwachsene unter den festgelegten Bedingungen beschränkt. Die tägliche Höchstmenge entspricht einem Äquivalent von sechs Milligramm Spermidin. Schwangere und Stillende sind von dieser Verwendung ausgenommen.
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen dem zugelassenen Weizenkeimextrakt und isoliertem Spermidin. Ein synthetisch hergestelltes Spermidinsalz fällt nicht automatisch unter dieselbe Genehmigung.
Resveratrol
Trans-Resveratrol ist ein Polyphenol, das unter anderem in Weintrauben und bestimmten Pflanzen wie dem Japanischen Staudenknöterich vorkommt. Es wird häufig wegen seiner möglichen Auswirkungen auf zelluläre Signalwege und Alterungsprozesse untersucht. Die Europäische Kommission ließ eine bestimmte Form von trans-Resveratrol bereits 2016 als neuartige Lebensmittelzutat zu. Grundlage ist der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1190.
Die Zulassung gilt für Nahrungsergänzungsmittel für Erwachsene in Kapsel- oder Tablettenform mit einer Höchstmenge von 150 Milligramm täglich. Zusätzlich ist ein Hinweis vorgesehen, dass Personen, die Medikamente einnehmen, das Produkt nur unter ärztlicher Aufsicht verwenden sollten. Dieser Hinweis ist relevant, weil mögliche Wechselwirkungen mit Arzneimitteln berücksichtigt werden müssen. Aus der Zulassung lässt sich jedoch kein nachgewiesener Nutzen für eine längere Lebensspanne oder die allgemeine Gesundheit ableiten.
Urolithin A
Urolithin A entsteht bei manchen Menschen durch den bakteriellen Abbau bestimmter Pflanzenstoffe im Darm. Ausgangsstoffe sind unter anderem Ellagitannine beziehungsweise Ellagsäure, die beispielsweise in Granatäpfeln und Walnüssen vorkommen. Nicht jeder Mensch bildet dabei dieselben Mengen Urolithin A. Das hängt unter anderem von der individuellen Zusammensetzung der Darmflora ab.
Für eine synthetisch hergestellte Form von Urolithin A wurde bei der Europäischen Kommission ein Antrag auf Zulassung als neuartiges Lebensmittel gestellt. Vorgesehen sind unter anderem bestimmte Nahrungsergänzungsmittel und weitere Lebensmittelkategorien mit jeweils festgelegten Verwendungsbedingungen.
Eine abschließende Aufnahme des beantragten Erzeugnisses in die EU-Unionsliste ist bis Redaktionsschluss im Oktober 2026 nicht bestätigt.
In der Schweiz wird Urolithin A ebenfalls als neuartiges Lebensmittel behandelt. Ob ein bestimmtes Produkt dort verkauft werden darf, richtet sich nach den schweizerischen Bewilligungsregeln.
Was gilt in Österreich und in der Schweiz?
In Österreich gilt dieselbe Novel-Food-Verordnung wie in Deutschland, da beide Länder Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind. Ein entsprechend zugelassenes neuartiges Lebensmittel darf daher grundsätzlich in beiden Ländern unter denselben EU-rechtlichen Verwendungsbedingungen in Verkehr gebracht werden. Die Überwachung und der Vollzug erfolgen über die zuständigen nationalen und regionalen Behörden. In Österreich sind daran unter anderem die Lebensmittelaufsicht der Bundesländer und die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) beteiligt. In Deutschland sind die Behörden der Bundesländer für die Lebensmittelüberwachung zuständig; das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) übernimmt ergänzende Aufgaben auf Bundesebene.
Die Schweiz gehört dagegen nicht zur Europäischen Union und besitzt eigene lebensmittelrechtliche Vorschriften. Zuständig für die Bewilligung neuartiger Lebensmittel ist das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV).
In der EU zugelassene neuartige Lebensmittel können unter den vorgesehenen Voraussetzungen auch in der Schweiz verkehrsfähig sein, sofern die anwendbaren schweizerischen Anforderungen und die jeweiligen Zulassungsbedingungen erfüllt werden. Daneben besteht die Möglichkeit einer eigenständigen schweizerischen Bewilligung. Diese erlaubt jedoch nicht automatisch den Verkauf desselben Erzeugnisses in der Europäischen Union.
Für Dich bedeutet das: Wenn ein Produkt in Deutschland oder Österreich regulär zugelassen ist, kannst Du nicht ohne weitere Prüfung davon ausgehen, dass sämtliche rechtlichen Voraussetzungen auch in der Schweiz erfüllt sind. Umgekehrt begründet eine schweizerische Bewilligung keine EU-Zulassung.
Was bedeutet der Zulassungsstatus für die Sicherheit?
Wenn ein Stoff in der Europäischen Union nicht als Novel Food zugelassen ist, bedeutet das nicht automatisch, dass er gesundheitsschädlich ist. Eine fehlende Zulassung kann unterschiedliche Gründe haben: Möglicherweise wurde noch kein Antrag gestellt, das Verfahren ist nicht abgeschlossen, notwendige Sicherheitsdaten fehlen oder es bestehen konkrete Bedenken. Solange eine erforderliche Zulassung nicht vorliegt, darf das betreffende Erzeugnis jedoch nicht regulär als Lebensmittel in der EU in Verkehr gebracht werden.
Umgekehrt ist eine Zulassung kein Beweis für eine gesundheitsfördernde Wirkung. Sie bestätigt lediglich, dass das konkret geprüfte Erzeugnis unter den festgelegten Verwendungsbedingungen als sicher bewertet wurde. Die behördliche Prüfung berücksichtigt beispielsweise die Reinheit, die Zusammensetzung und die vorgesehene Aufnahmemenge. Ob eine Substanz tatsächlich Krankheiten vorbeugt, die Leistungsfähigkeit verbessert oder gesundes Altern unterstützt, ist eine andere Frage.
Für gesundheitsbezogene Werbeaussagen gelten in der EU zusätzliche Vorschriften. Solche Angaben müssen wissenschaftlich abgesichert und rechtlich zugelassen sein. Für die hier besprochenen Longevity-Substanzen fehlen belastbare Nachweise, dass sie die gesunde Lebensspanne beim Menschen verlängern. Deshalb sollten wissenschaftliche Ergebnisse aus Zellkulturen, Tiermodellen oder kleinen Humanstudien nicht mit einem nachgewiesenen gesundheitlichen Nutzen gleichgesetzt werden.
Für Dich ist die Novel-Food-Zulassung somit vor allem eine Orientierung hinsichtlich der rechtlichen Verkehrsfähigkeit und der behördlich festgelegten Sicherheitsanforderungen. Sie garantiert weder die Qualität jedes einzelnen Verkaufsprodukts noch dessen Wirksamkeit. Bei bestehenden Erkrankungen oder regelmäßiger Medikamenteneinnahme ist eine ärztliche Beratung sinnvoll. Zusätzliche Laboruntersuchungen sind dabei nur notwendig, wenn sich eine konkrete medizinische Fragestellung ergibt.
Warum verschwinden manche Produkte plötzlich vom Markt?
Manchmal sind Nahrungsergänzungsmittel über Jahre erhältlich und verschwinden dann scheinbar ohne Vorwarnung aus dem Handel. Dahinter muss nicht zwangsläufig eine neue Erkenntnis über gesundheitliche Risiken stecken. Häufig geht es um die rechtliche Einstufung eines Inhaltsstoffs oder die Frage, ob eine erforderliche Novel-Food-Zulassung vorliegt.
So kann eine zuständige Behörde feststellen, dass ein Produkt entgegen den Angaben des Herstellers als neuartiges Lebensmittel einzustufen ist. Auch Gerichtsentscheidungen oder Änderungen verbindlicher Rechtsvorschriften können Auswirkungen auf die Verkehrsfähigkeit haben. Der Novel-Food-Katalog der Europäischen Kommission bietet bei solchen Fragen eine wichtige Orientierung, ist selbst aber nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich sind die geltenden Verordnungen, Zulassungsrechtsakte und gegebenenfalls behördliche beziehungsweise gerichtliche Entscheidungen.
Ein weiterer Streitpunkt sind besonders konzentrierte Inhaltsstoffe. Eine Pflanze kann seit Jahrhunderten als Lebensmittel verwendet werden, während ein neu entwickelter Extrakt aus derselben Pflanze möglicherweise unter die Novel-Food-Verordnung fällt. Ob das zutrifft, hängt unter anderem von der Herstellung, der Zusammensetzung und der nachgewiesenen Verzehrgeschichte ab. Eine höhere Konzentration führt deshalb nicht automatisch zur Einstufung als Novel Food.
Hinzu kommt die Abgrenzung zum Arzneimittelrecht. Wird ein Produkt mit Aussagen zur Behandlung von Krankheiten beworben oder erfüllt es aufgrund seiner pharmakologischen Eigenschaften die gesetzlichen Arzneimittelkriterien, kann eine entsprechende Einstufung erforderlich sein. Dabei zählt das Gesamtbild des Produkts, nicht allein die enthaltene Wirkstoffmenge. Dass ein Präparat plötzlich nicht mehr verkauft wird, bedeutet folglich weder automatisch, dass es gefährlich ist, noch, dass es zuvor rechtmäßig angeboten wurde.
Was sollte man vor der Einnahme ärztlich klären?
Bevor Du ein Nahrungsergänzungsmittel aus dem Longevity-Bereich ausprobierst, solltest Du überlegen, welches gesundheitliche Ziel Du damit erreichen möchtest. Geht es um anhaltende Müdigkeit, nachlassende Belastbarkeit oder Schlafprobleme, ist es sinnvoller, zunächst mögliche Ursachen abzuklären. Je nach Beschwerden kommen beispielsweise ein Eisenmangel, eine Schilddrüsenfunktionsstörung, Schlafstörungen oder Veränderungen des Zuckerstoffwechsels infrage. Solche Erkrankungen lassen sich teilweise gezielt behandeln. Allerdings findet sich nicht für jede Form von Erschöpfung eine einfache Erklärung in einer Blutuntersuchung.
Ebenso wichtig ist ein Blick auf Deine Medikamente und Vorerkrankungen. Bei bestimmten Nahrungsergänzungsmitteln sind Wechselwirkungen möglich oder noch nicht ausreichend untersucht. Besondere Vorsicht ist beispielsweise bei gerinnungshemmenden Arzneimitteln, Immunsuppressiva und Krebstherapien geboten. Auch eine als natürlich beworbene Substanz ist nicht automatisch unbedenklich.
Darüber hinaus solltest Du auf nachvollziehbare Angaben zur Zusammensetzung, Reinheit und Herstellung achten. Nahrungsergänzungsmittel durchlaufen in der EU keine mit Arzneimitteln vergleichbare behördliche Zulassung des fertigen Produkts. Das Unternehmen ist selbst dafür verantwortlich, dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden. Ein vorliegendes Analysezertifikat kann zusätzliche Informationen liefern, ersetzt aber keine behördliche Zulassung, wenn diese für einen Inhaltsstoff erforderlich ist.
Schließlich lohnt sich die Frage, woran sich ein möglicher Nutzen überhaupt erkennen ließe. Für zahlreiche beworbene Longevity-Wirkstoffe gibt es weder einen medizinisch etablierten Bedarfstest noch einen verlässlichen Laborwert zur Erfolgskontrolle. Eine jahrelange Einnahme ohne nachgewiesenen Nutzen verursacht deshalb möglicherweise vor allem unnötige Kosten.
Woran erkennt man seriöse Informationen zum Rechtsstand?
Wer wissen möchte, ob ein neuartiges Lebensmittel in Europa zugelassen ist, sollte sich auf amtliche Quellen stützen. Besonders wichtig ist die Unionsliste der zugelassenen neuartigen Lebensmittel. Dort stehen die genehmigten Erzeugnisse mit ihren jeweiligen Verwendungsbedingungen, Höchstmengen und gegebenenfalls verpflichtenden Kennzeichnungshinweisen.
Der Novel-Food-Katalog der Europäischen Kommission hilft bei der ersten Einordnung eines Stoffes. Er ist allerdings rechtlich nicht verbindlich und kann eine Prüfung der maßgeblichen Rechtsakte nicht ersetzen. Veröffentlichte Stellungnahmen der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) geben wiederum Auskunft über die wissenschaftliche Sicherheitsbewertung. Sie sind nicht mit einer erteilten Zulassung gleichzusetzen.
Ergänzend informieren die zuständigen nationalen Behörden, beispielsweise das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) in Deutschland, die zuständigen Stellen in Österreich und das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) in der Schweiz.
Angaben auf Herstellerseiten oder in Online-Shops reichen als Nachweis nicht aus. Auch die bloße Verfügbarkeit eines Produkts bedeutet nicht, dass sämtliche rechtlichen Anforderungen erfüllt sind. Für Lebensmittelunternehmen besteht die Pflicht, die Verkehrsfähigkeit und Sicherheit ihrer Produkte sicherzustellen. Die amtliche Lebensmittelüberwachung überprüft die Einhaltung der Vorschriften, während Nahrungsergänzungsmittel vor ihrer Vermarktung nicht grundsätzlich auf Wirksamkeit und Sicherheit zugelassen werden.
Gerade bei neuen Longevity-Substanzen lohnt sich deshalb ein Blick auf das Datum der jeweiligen Information. Zwischen einer EFSA-Stellungnahme, einer endgültigen EU-Zulassung und einer späteren Änderung der Verwendungsbedingungen können erhebliche Unterschiede bestehen.
Quellen
Europäische Union: Verordnung (EU) 2015/2283 über neuartige Lebensmittel
Europäische Kommission: Unionsliste der zugelassenen neuartigen Lebensmittel
Europäische Kommission: Novel-Food-Katalog zur rechtlichen Einordnung
Europäische Kommission: Übersicht über Anträge und Meldungen zu Novel Food
EFSA: Safety of β-Nicotinamide Mononucleotide as a Novel Food (2026)
Europäische Union: Durchführungsverordnung (EU) 2020/16 zu Nicotinamid-Ribosid-Chlorid
Europäische Union: Durchführungsverordnung (EU) 2022/1160 zur Erweiterung der Verwendungsbedingungen von Nicotinamid-Ribosid-Chlorid
Europäische Union: Durchführungsverordnung (EU) 2020/443 zu spermidinreichem Weizenkeimextrakt
Europäische Union: Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1190 zu trans-Resveratrol
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL): Informationen zu Lebensmitteln und Nahrungsergänzungsmitteln
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV): Bewilligung neuartiger Lebensmittel in der Schweiz
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