Eine Privatpraxis gründen Ärzt:innen in Deutschland ohne Zulassung der Kassenärztlichen Vereinigung: Voraussetzung sind Approbation, meist eine Facharztanerkennung, die Anzeige bei der Ärztekammer und eine Berufshaftpflicht, abgerechnet wird nach GOÄ. Weil keine Kasse Patient:innen zuweist, entscheidet Sichtbarkeit über den Start, und bei Themen-Suchen entfallen nur 1,3 % der Treffer auf Praxis-Websites.
Wer nach „Privatpraxis“ sucht, findet überwiegend Seiten für Patient:innen: Was kostet die Behandlung, darf ich als Kassenpatient hin, lohnt sich das? Dieser Beitrag richtet sich an die andere Seite des Tresens: an Ärztinnen und Ärzte, die am Ende der Weiterbildung oder nach Jahren in der Klinik überlegen, ob eine reine Privatpraxis der richtige Weg in die Niederlassung ist. Sie erfahren, welche Voraussetzungen die Ärztekammer verlangt, welche Rechtsform infrage kommt, wie Kosten, Finanzierung und GOÄ-Abrechnung aussehen und warum die Frage „Wie finden mich Patient:innen?“ von Tag eins an im Zentrum steht. Österreich und die Schweiz werden in einem eigenen Abschnitt eingeordnet; Praxisübernahme, KV-Zulassung und Wahlarztordination behandeln eigene Beiträge.
Das Wichtigste in Kürze
Für eine Privatpraxis in Deutschland brauchen Sie Approbation, Facharztanerkennung, Kammermeldung und Haftpflicht, aber keine KV-Zulassung und keinen Bedarfsplanungssitz. Abgerechnet wird ausschließlich nach GOÄ, gesetzlich Versicherte dürfen Sie als Selbstzahler:innen nach schriftlicher Vereinbarung behandeln.
Die Investition liegt je nach Fach und Ausstattung im fünf- bis sechsstelligen Bereich und wird meist über ein Praxisdarlehen finanziert. Ohne Kassenzuweisung entscheidet digitale Sichtbarkeit über die Auslastung, und bei Themen-Suchen stehen Portale, nicht Praxen, in den Ergebnissen.
Welche Voraussetzungen muss man für eine Privatpraxis erfüllen?
Für eine Privatpraxis benötigen Sie die Approbation, fast immer eine abgeschlossene Facharztweiterbildung, die Pflichtmitgliedschaft in der Landesärztekammer und die Anzeige der Niederlassung; eine KV-Zulassung ist nicht erforderlich. Bedarfsplanung, Kauf eines Vertragsarztsitzes und Zulassungsverfahren entfallen. Sie können sich in jeder Stadt und jedem Stadtteil niederlassen, auch dort, wo der Planungsbereich für Ihr Fach längst gesperrt ist.
Rechtlich ist die Facharztanerkennung für die Privatpraxis keine zwingende Voraussetzung, weil die Approbation zur Ausübung des Berufs berechtigt. Faktisch ist sie es doch. Privatpatient:innen und Selbstzahler:innen wählen bewusst, und die Berufsordnungen erlauben es nur, Gebietsbezeichnungen zu führen, die tatsächlich erworben wurden. Wer ohne Facharzttitel eröffnet, tritt als „praktische Ärztin“ oder „praktischer Arzt“ auf, was im Wettbewerb um Privatversicherte ein erheblicher Nachteil ist, zumal in der ästhetischen Medizin, wo Patient:innen zunehmend auf die Facharztanerkennung achten.
Die formalen Schritte bei der Gründung einer Privatpraxis sind in allen Bundesländern ähnlich und werden von den Landesärztekammern in Merkblättern beschrieben, etwa von der Ärztekammer Nordrhein und der Ärztekammer Berlin:
- Anzeige der Niederlassung bei der zuständigen Landesärztekammer (Berufsordnung, in der Regel § 17 MBO-Ä) mit Angabe von Praxisanschrift, Gebietsbezeichnung und Tätigkeitsbeginn.
- Meldung beim Gesundheitsamt, das für Praxishygiene, Infektionsschutz und die Überwachung nach dem Medizinprodukterecht zuständig ist.
- Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme, die nach § 21 MBO-Ä verpflichtend ist und deren Umfang sich nach dem Leistungsspektrum richtet.
- Anmeldung beim Finanzamt als Freiberufler:in; eine Gewerbeanmeldung ist für die ärztliche Tätigkeit nicht erforderlich.
- Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung, sobald Sie Mitarbeiter:innen beschäftigen, sowie Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege.
- Datenschutz: Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten, Auftragsverarbeitungsverträge mit Software-Anbietern, bei mehr als 20 Beschäftigten ein Datenschutzbeauftragter.
- Praxisschild, Website und Briefpapier nach den Vorgaben der Berufsordnung zur beruflichen Kommunikation (§ 27 MBO-Ä).
Oft unterschätzt: Auch als Privatärzt:in unterliegen Sie Fortbildungspflicht, Qualitätssicherung und den Hygieneanforderungen, die für Vertragspraxen gelten.
Welche Rechtsform eignet sich für eine Privatpraxis?
Die Einzelpraxis als freiberufliche Tätigkeit ist für die meisten Gründer:innen die passende Rechtsform, weil sie ohne Gesellschaftsvertrag, Notar und Mindestkapital auskommt. Sie haften persönlich, führen eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung und zahlen keine Gewerbesteuer. Für die überwiegende Mehrheit der Privatpraxen, die mit einer Ärztin oder einem Arzt und wenigen Angestellten starten, ist das der Standard.
Wollen sich zwei oder mehr Ärzt:innen zusammenschließen, stehen die Berufsausübungsgemeinschaft in Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder der Partnerschaftsgesellschaft und, seit der Öffnung der Berufsordnungen, in einigen Bundesländern auch die Kapitalgesellschaft zur Verfügung. Eine Praxis-GmbH bietet Haftungsbegrenzung und erleichtert spätere Beteiligungen, verursacht aber Gewerbesteuer, Bilanzierungspflicht und Notarkosten; ob Ihre Berufsordnung sie zulässt, klären Sie vorab mit der Kammer. Für Privatpraxen mit Schwerpunkt auf ästhetischer Medizin oder Longevity kommt häufig die Einzelpraxis mit angestellten Ärzt:innen infrage, deren Zahl anders als im Vertragsarztrecht nicht begrenzt ist, wobei die Leitung persönlich bei Ihnen bleibt.
Was kostet die Gründung einer Privatpraxis und wie finanziert man sie?
Die Gründung einer Privatpraxis kostet je nach Fachgebiet, Lage und Ausstattung zwischen einem niedrigen fünfstelligen und einem mittleren sechsstelligen Betrag, und die Finanzierung läuft in der Regel über ein Praxisdarlehen der auf Heilberufe spezialisierten Banken. Die Existenzgründungsanalysen der Deutschen Apotheker- und Ärztebank und des Zentralinstituts für die kassenärztliche Versorgung weisen für Neugründungen Investitionsvolumina aus, die in beratenden Fächern deutlich unter und in gerätelastigen Fächern deutlich über dem Durchschnitt liegen; die konkreten Werte Ihres Fachs entnehmen Sie der jeweils aktuellen Ausgabe.
Die Kostenblöcke einer Privatpraxis unterscheiden sich nicht grundsätzlich von denen einer Kassenpraxis, verteilen sich aber anders:
- Praxisräume: Kaution, Umbau, Barrierefreiheit, Hygieneanforderungen, Empfang und Wartebereich.
- Medizintechnik und Einrichtung: von der Untersuchungsliege bis zu Laser, Ultraschall oder Laborausstattung, je nach Leistungsspektrum der größte Posten.
- Praxissoftware, Datenschutz und IT-Sicherheit.
- Personal, Versicherungen (Berufshaftpflicht, Praxisinhalt, Betriebsunterbrechung) und Beratung (Steuer, Recht, Hygiene).
- Marketing und Sichtbarkeit: Website, Google-Unternehmensprofil, Portaleinträge, Praxisschild, Fotos.
Der wichtigste Unterschied zur Kassenpraxis liegt nicht in der Investitionssumme, sondern in der Anlaufphase. Eine Kassenpraxis erhält vom ersten Quartal an Honorar aus der Gesamtvergütung, weil die KV Patient:innen zuweist und die Nachfrage in gesperrten Planungsbereichen gesichert ist. Eine Privatpraxis beginnt bei null. Banken verlangen deshalb einen Businessplan, der den Patientenzugang schlüssig erklärt: Woher kommen die ersten hundert Patient:innen, welcher Anteil Privatversicherter lebt im Einzugsgebiet, welche Selbstzahlerleistungen tragen den Umsatz? Planen Sie eine Liquiditätsreserve für mindestens sechs bis zwölf Monate ein; wann die Praxis wirtschaftlich läuft, hängt von Fach, Standort und Positionierung ab, eine belastbare Prognose gibt es nicht.
Wie funktioniert die Abrechnung in der Privatpraxis nach GOÄ?
In der Privatpraxis rechnen Sie jede Leistung nach der Gebührenordnung für Ärzte ab, gegenüber Privatversicherten ebenso wie gegenüber gesetzlich Versicherten, die Sie als Selbstzahler:innen behandeln. Die GOÄ ist eine Rechtsverordnung des Bundes und für alle Ärzt:innen verbindlich, ein freies Honorar außerhalb der GOÄ gibt es nicht (§ 1 Abs. 2 GOÄ). Jede Leistung erhält eine Gebührenziffer, der Einfachsatz wird mit einem Steigerungsfaktor multipliziert. Bis zum 2,3-fachen Satz brauchen Sie keine Begründung, bis zum 3,5-fachen eine schriftliche Begründung im Einzelfall, darüber hinaus eine abweichende Vereinbarung nach § 2 GOÄ, die vor der Behandlung schriftlich getroffen werden muss.
Für Leistungen, die im Gebührenverzeichnis nicht enthalten sind, erlaubt § 6 Abs. 2 GOÄ die Analogabrechnung über eine gleichwertige Leistung. Das betrifft viele moderne Verfahren in ästhetischer Medizin und Prävention, weil das Gebührenverzeichnis seit 1996 nicht grundlegend überarbeitet wurde; die GOÄ-Novelle ist frühestens 2028 zu erwarten, Sie planen also mit der geltenden Fassung.
Zwei Pflichten sind für den Privatpraxisbetrieb zentral. Erstens die wirtschaftliche Aufklärung nach § 630c BGB: Wissen Sie, dass eine Versicherung die Kosten voraussichtlich nicht übernimmt, müssen Sie Patient:innen vor der Behandlung schriftlich darüber informieren. Bei gesetzlich Versicherten, die in Ihre Privatpraxis kommen, gilt das für jede Leistung, denn eine Kassenabrechnung ist ausgeschlossen. Zweitens die formgerechte Rechnung nach § 12 GOÄ mit Datum, Ziffer, Bezeichnung, Steigerungsfaktor und Betrag. Viele Privatpraxen geben die Abrechnung an eine privatärztliche Verrechnungsstelle ab, was Liquidität sichert, aber Einwilligung und Gebühren voraussetzt. In Fächern mit langen Wartezeiten in der Regelversorgung, etwa Dermatologie, Orthopädie oder Gynäkologie, sind gesetzlich Versicherte als Selbstzahler:innen für viele Privatpraxen ein relevanter Teil des Umsatzes.
Worin unterscheidet sich die Privatpraxis von der Kassenpraxis aus Sicht der Gründerin?
Aus Sicht der Gründer:in unterscheidet sich die Privatpraxis von der Kassenpraxis in vier Punkten: Sie brauchen keine Zulassung, Sie rechnen nur nach GOÄ ab, Sie sind an Budget und Regress nicht gebunden, und Sie müssen Ihre Patient:innen selbst gewinnen. Die ersten drei Punkte sind der Grund, warum Ärzt:innen den Weg wählen. Die Privatpraxis erlaubt es, Zeit pro Patient:in frei zu bestimmen, Diagnostik nach medizinischer Einschätzung statt nach Budget einzusetzen und Leistungen anzubieten, die der Katalog der gesetzlichen Krankenversicherung nicht vorsieht. Das Deutsche Ärzteblatt beschreibt in Porträts von Privatärzt:innen genau diese Motive: Medizin ohne Taktung, mehr Zeit für Beratung, weniger Verwaltung.
Der vierte Punkt ist die Kehrseite. Nur rund jede zehnte Person in Deutschland ist privat versichert, und dieser Anteil ist regional sehr unterschiedlich verteilt. Eine Privatpraxis lebt deshalb von drei Gruppen: Privatversicherten, Beihilfeberechtigten und gesetzlich Versicherten, die für bestimmte Leistungen bewusst selbst zahlen. Alle drei kommen nicht, weil eine Kasse oder Überweisung sie schickt, sondern weil sie Sie gefunden, verglichen und ausgewählt haben. Die Patientengewinnung ist in der Privatpraxis deshalb dauerhaft Teil der Praxisführung.
Für den Standort folgt daraus eine andere Logik als bei der Kassenpraxis. Nicht „Ist der Planungsbereich offen?“ entscheidet, sondern: Wie viele Privatversicherte und zahlungsbereite Selbstzahler:innen leben im Einzugsgebiet, wie viele Privatpraxen Ihres Fachs sind dort bereits sichtbar, und welches Leistungsprofil ist noch nicht besetzt? Eine MOOCI-Auswertung von 1.860 Praxis-Websites (2026) zeigt für den Bereich Prävention und Longevity, wie offen dieses Feld ist: Nur 11,4 % der verbandsaffinen Praxen der Plastischen Chirurgie und 19,0 % der Dermatologie weisen ein solches Angebot auf ihrer Website nach.
Wie gewinnt eine Privatpraxis Patient:innen ohne Kassenzuweisung?
Eine Privatpraxis gewinnt Patient:innen über digitale Sichtbarkeit, über Empfehlung und über eine klare Positionierung, und alle drei Wege müssen am Eröffnungstag stehen, nicht erst nach dem ersten Quartal. Website und Portalprofile auf die Zeit nach der Einrichtung zu verschieben, ist bei einer Kassenpraxis folgenlos; bei einer Privatpraxis kostet jede Woche ohne Sichtbarkeit Liquidität.
Die Suche nach einer Ärztin oder einem Arzt verläuft heute in zwei Stufen. Zuerst suchen Menschen nach dem Thema: nach einer Behandlung, einem Symptom, einer Vorsorgeleistung. Erst danach suchen sie nach „Arzt plus Stadt“. Eine MOOCI-Analyse der zwölf nachfragestärksten Longevity-Themen (2026) ist dazu eindeutig. Bei diesen zwölf nachfragestärksten Longevity-Themen mit zusammen 543.600 Suchen pro Monat entfallen 12,2 % der Treffer auf Praxis-Websites, gewichtet nach Suchvolumen sind es 1,3 %. Bei acht von zwölf Themen steht keine einzige Praxis in den Top 10. Portale und Magazine stellen 39,8 % der Ergebnisse. Erst am Ende des Trichters, bei „Arzt plus Stadt“, gewinnen die Praxen: Dort sind 79,7 % der Treffer Praxis-Websites, in den Top 3 sogar 89 %. Für Ihre Gründung heißt das: Die eigene Website entscheidet, ob eine Patientin Sie wählt. Ob Sie überhaupt zur Wahl stehen, entscheidet sich weiter vorn, dort, wo Portale die Themen besetzen.
Dazu kommt eine Entwicklung, die das Google-Unternehmensprofil und klassische Verzeichnisse verändert hat. In 11 von 30 Städten, die MOOCI im September 2026 gemessen hat, spielt Google bei der Suche nach Longevity-Ärzt:innen eine KI-Übersicht aus. Zitiert werden dort zu 77,8 % Praxis-Websites und zu 13,0 % Fachportale mit eigenen Inhalten, klassische Arztsuchen nur ein einziges Mal. Ein Profileintrag ohne Text wird nicht zitiert. Für eine neue Privatpraxis bedeutet das: Eine Website mit Fachtext zu Ihren Leistungen ist keine Kür, sondern die Voraussetzung, in der KI-Übersicht überhaupt vorzukommen.
Empfehlungen bleiben der zweite Weg: Kolleg:innen aus der Klinikzeit, Zuweiser:innen benachbarter Fächer, Physiotherapie und Apotheken, wobei § 31 MBO-Ä Zuweisung gegen Entgelt verbietet. Der dritte Weg ist die Positionierung. Eine Privatpraxis mit erkennbarem Schwerpunkt, sei es ästhetische Dermatologie, Sportorthopädie oder Präventionsmedizin, wird für die Themen gefunden, die Patient:innen tatsächlich suchen. Was ein gewonnener Patient wirtschaftlich bedeutet, lässt sich aus den Medianen derselben MOOCI-Auswertung abschätzen: Für Präventions- und Longevity-Leistungen ergibt das Modell rund 2.014 € pro Jahr bei etwa zwei Stunden Arztzeit. Das ist ein Modellwert und keine Prognose, aber er zeigt, warum sich ein Sichtbarkeitsweg bereits bei höchstens zwei Patient:innen amortisiert.
Werberechtlich ist sachliche Information über Ihre Leistungen erlaubt. § 27 MBO-Ä gestattet berufsbezogene Information, verbietet aber anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung. Das Heilmittelwerbegesetz untersagt in § 3 irreführende Aussagen und in § 11 unter anderem Vorher-Nachher-Darstellungen bei operativen plastisch-chirurgischen Eingriffen. Eine Website und Portalprofile mit sachlichen Fachtexten bewegen sich innerhalb dieses Rahmens. Bewertungskauf und Erfolgsversprechen tun es nicht.
Was gilt für eine Privatpraxis in Österreich und in der Schweiz?
In Österreich entspricht der Privatpraxis die Wahlarztordination, in der Schweiz die Praxis ohne Zulassung zur Abrechnung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, und beide Modelle sind verbreitet. In Österreich waren zum Stichtag 31. Dezember 2024 rund 20.000 Ärzt:innen niedergelassen, davon 11.802 als Wahlärzt:innen und 8.236 mit Kassenvertrag; insgesamt zählte die Österreichische Ärztekammer zum 31. Dezember 2025 53.353 Ärzt:innen. Die Wahlarztordination braucht keinen Kassenvertrag, das Honorar wird frei vereinbart, Patient:innen erhalten von der Sozialversicherung einen Teil des Kassentarifs erstattet. Voraussetzung sind die Eintragung in die Ärzteliste der ÖÄK und die Meldung der Ordination. Werbung und Provisionen regelt § 53 Ärztegesetz zusammen mit der Werberichtlinie der ÖÄK: Sachliche Information ist zulässig, marktschreierische Werbung und Provisionen für Zuweisungen sind verboten. Die Details der Wahlarztgründung behandelt ein eigener Beitrag.
In der Schweiz zählte die FMH 42.602 Ärzt:innen, davon 22.777 im Praxissektor. Die Berufsausübungsbewilligung erteilt der Kanton, die Zulassung zur Abrechnung über die Grundversicherung ist seit 2022 an kantonale Höchstzahlen gebunden. Eine Praxis kann grundsätzlich auch ohne diese Zulassung geführt werden, dann zahlen Patient:innen die Leistungen selbst oder über Zusatzversicherungen. Das Werberecht folgt Art. 20 der Standesordnung der FMH sowie dem Heilmittelgesetz. Für die Patientengewinnung gilt in allen drei Ländern dasselbe Muster: In Österreich zeigt dieselbe MOOCI-Messung bei „Longevity Arzt plus Stadt“ sogar 87,5 % Praxis-Websites, ein Verzeichnis tauchte ein einziges Mal auf; eine KI-Übersicht erschien in drei von fünf österreichischen und einer von drei Schweizer Städten.
Was bringt ein Fachportal einer neuen Privatpraxis zusätzlich zur eigenen Website?
Ein Fachportal bringt einer neuen Privatpraxis den Teil der Sichtbarkeit, den die eigene Website in den ersten Monaten nicht leisten kann: die Präsenz bei Themen-Suchen, die vor der Suche nach „Arzt plus Stadt“ stattfinden. Die eigene Seite entscheidet die Wahl, das Portal entscheidet, wer zur Wahl steht. Eine frisch eröffnete Website hat weder Alter noch Verlinkung noch Inhaltsbreite, um bei Behandlungs- und Vorsorgethemen zu ranken; ein Portal mit hunderten Fachtexten hat genau das.
MOOCI ist ein solches inhaltsführendes Portal für ästhetische Medizin, Dermatologie und Longevity im deutschsprachigen Raum. Es verzeichnet 890.000 Besuche und 620.000 Unique User pro Monat bei einer durchschnittlichen Verweildauer von 4,35 Minuten, 683 redaktionelle Fachinhalte sind live, davon 340 mit Longevity-Bezug. Im Verzeichnis stehen mehr als 7.500 Arztprofile, 60 % der Nutzer:innen kommen aus Deutschland, 30 % aus Österreich, 10 % aus der Schweiz. Suchergebnisse sind nicht käuflich; Premium-Profile sind gekennzeichnet und erhalten zusätzliche Platzierungen, etwa in Fachwidgets neben den passenden Inhaltsseiten. MOOCI bewertet keine Ärzt:innen und verkauft keine Rankings.
Für die Gründung einer Privatpraxis sind zwei Funktionen relevant. Erstens das Profil selbst, das Sie kostenlos beanspruchen und mit Leistungsspektrum, Facharztanerkennung und Terminlink versehen können; über das Klick-Tracking sehen Sie, wie viele Aufrufe in Termin- und Website-Klicks übergehen. Zweitens die Autorschaft: Ärzt:innen, die Fachtexte zu ihren Leistungen auf dem Portal verantworten, sind dort präsent, wo Patient:innen ihr Thema suchen, und werden als Quelle in den Inhalten genannt, die auch KI-Übersichten zitieren. Für eine Praxis ohne eigene Themenautorität ist das der schnellste Weg, dort sichtbar zu sein, wo die Entscheidung vorbereitet wird.
Die Angaben zu Berufsrecht, Gebührenordnung und Steuern in diesem Beitrag geben den Stand 2026 wieder, ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung und sind vor der Gründung mit Ärztekammer, Steuerberatung und einer auf Medizinrecht spezialisierten Kanzlei zu prüfen.
Wenn Sie Ihre Privatpraxis planen oder gerade eröffnet haben, ist der erste Schritt, Ihr Arztprofil auf MOOCI kostenlos zu beanspruchen und mit Leistungsspektrum und Terminlink zu vervollständigen. So sind Sie bei den Themen-Suchen Ihrer künftigen Patient:innen bereits vor dem Eröffnungstag auffindbar.
Quellen
Ärztekammer Nordrhein: Niederlassung in Privatpraxis
Ärztekammer Berlin: Hinweise zur Gründung einer Privatpraxis
Bundesärztekammer: (Muster-)Berufsordnung für Ärztinnen und Ärzte (MBO-Ä), §§ 17, 21, 27, 31
Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), §§ 1, 2, 6, 12
Heilmittelwerbegesetz (HWG), §§ 3, 11
§ 630c BGB Informationspflichten des Behandelnden
Stell sie anonym. Die MOOCI-Redaktion prüft jede Frage und holt die Antwort einer Fachärztin oder eines Facharztes ein. Beantwortete Fragen erscheinen hier auf der Seite, ohne Namen. Bei akuten Beschwerden wende Dich bitte direkt an Deine Praxis oder den ärztlichen Notdienst.
Häufige Fragen
Dieser Beitrag wurde von der internen MOOCI-Redaktion erstellt, inhaltlich geprüft und freigegeben. Bei der Recherche und Aufbereitung setzen wir auch KI-gestützte Werkzeuge ein; jeder Text wird vor der Veröffentlichung von unserer Redaktion fachlich gegengelesen. Die redaktionelle Verantwortung trägt Nadja Sukalia, Content Managerin bei MOOCI. Die medizinische Prüfung erfolgt durch Ärztinnen und Ärzte aus unserem Fachnetzwerk.
